§55 (1) Nr. 8 BBergG: Eine Auflistung von bergbaulichen Unternehmen, die in der Nachbarschaft des Betriebes fördern, z.B Sandabbaubetriebe oder andere KW Förderbetriebe. Aussage darüber, wie sichergestellt wird, dass ein gegenseitiges
Behindern im Betriebsablauf ausgeschlossen wird.