Beschreibung
§55 (1) Nr. 9 BBergG: Beschreibung, dass keine gemeinschädliche Einwirkungen z.B. durch großflächige Grundwasserabsenkungen, erheblichen Beeinträchtigungen des Grundwassers, induzierte Seismizität zu erwarten sind.
Siehe auch Schutz der Oberfläche"