§55 (1) Nr. 7 BBergG: Beschreibung, dass die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in
dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist.
Für den Rückbau und die Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen wird ein Sonderbetriebsplan eingereicht, der die durchzuführenden Maßnahmen im Detail beschreibt.