Beschreibung
55 (1) Nr. 5 BBergG: Beschreibung, dass für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen wird.
z.B. Verweis auf die Festlegungen gemäß Einwirkungsbereichsbergverordnung, induzierte Seismizität,