(zu § 69 BNatSchG)
(1) § 69 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG findet keine Anwendung.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG liegt nur vor, wenn die Eintragung nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.
(3) Ergänzend zu § 69 Abs. 1 bis 5 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 16 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern,
- entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal zerstören, beschädigen oder verändern,
- entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Satzung oder Verordnung nach § 22 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil zerstören, beschädigen oder verändern,
- einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen sonstigen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- Bodenschätze ohne die nach § 8 erforderliche Genehmigung abbaut,
- entgegen § 16 Abs. 2 ein Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt,
- entgegen § 21 Abs. 3 Satz 5 einen Fund oder eine Fundstelle verändert,
- entgegen § 22 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 eine Wallhecke beseitigt oder eine Handlung vornimmt, die das Wachstum der Bäume oder Sträucher beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 9 vorliegt,
- ohne Genehmigung nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Ödland oder eine sonstige naturnahe Fläche in Ackerland oder Intensivgrünland umwandelt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 22 Abs. 4 Satz 6 vorliegt,
- entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein in § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nrn. 9 und 10 gelten Wallhecken, Ödland und sonstige naturnahe Flächen bis zu ihrer erstmaligen Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1, längstens jedoch bis zum 28. Februar 2013, als eingetragen.
(4) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, in den Fällen der Nummern 1, 2, 6, 10 und 11 bis zu 50 000 Euro, geahndet werden.