Recht & Gesetze
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften über den Bodenabbau
§ 8 Genehmigungsvorbehalt

Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden.

§ 9 Genehmigungsantrag

Dem Antrag auf eine Genehmigung nach § 8 sind eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere

1. Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,

2. durchgeführte Untersuchungen,

3. die Art und Weise des Abbaus,

4. die Nebenanlagen,

5. die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,

6. die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,

7. soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

8. die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

9. ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

§ 10 Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.

(2) Äußert sich zum Genehmigungsantrag eine Behörde, die anzuhören ist, nicht innerhalb von einem Monat nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine Nachfrist bis zu einem Monat für ihre Stellungnahme, so ist davon auszugehen, dass das Vorhaben mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. Bedarf die Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens einer anderen Behörde, so gelten diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als erteilt.

(3) Der Beginn einzelner Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, dass für andere Abschnitte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen fertig gestellt sind oder die Ersatzzahlung geleistet ist.

(4) Die Genehmigung wird dem Antragsteller unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie ist dem Antragsteller und dem Eigentümer sowie einem Nießbraucher oder Erbbauberechtigten zuzustellen. Sie wirkt für und gegen die in Satz 2 Genannten und deren Rechtsnachfolger.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

§ 11 Vorbescheid

Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren nach den §§ 8
bis 10 zu entscheiden wäre, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag durch Vorbescheid entscheiden. Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung beantragt wird. Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Entscheidung. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.

§ 12 Verpflichtung zum Abbau

(1) Verbleiben inmitten eines größeren Gebietes, das abgebaut ist oder mit dessen Abbau sich die Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigten einverstanden erklärt haben, oder daran unmittelbar angrenzend abbauwürdige Restflächen, so kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass die Restflächen ebenfalls abgebaut werden.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dadurch die spätere Nutzbarkeit des ganzen Gebietes oder das Landschaftsbild erheblich verbessert wird oder ein öffentliches Interesse an der möglichst vollständigen Ausnutzung des Rohstoffvorkommens besteht. Der Abbau der Restflächen muss den Eigentümern oder sonstigen Berechtigten bei angemessener Würdigung ihrer Belange zuzumuten sein. Der Abbau darf nicht für Wohngrundstücke und solche Grundstücke angeordnet werden, auf die der Berechtigte für die Ausübung seines Berufes angewiesen ist.

(3) Wird der Abbau einer Restfläche angeordnet, so ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, die Fläche selbst abbauen zu lassen. Unterlässt er dies, so kann die Naturschutzbehörde die Fläche abbauen lassen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann die Genehmigung von Abbauten in einem Gebiet nach Absatz 1 davon abhängig machen, dass der Antragsteller sich verpflichtet, einen nach Absatz 1 angeordneten Abbau von Restflächen zu angemessenen Bedingungen durchzuführen.

(5) Soweit einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten infolge einer Anordnung nach Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile entstehen, ist er angemessen zu entschädigen. § 68 Abs. 2 BNatSchG und § 42 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 13 Betriebsplanpflichtige Abbauten

Die §§ 8 bis 12 gelten nicht für Abbauvorhaben, die nach den bergrechtlichen Vorschriften eines zugelassenen Betriebsplans bedürfen.