(1) Für die Aufstellung des Landschaftsprogramms ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig.
(2) Für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplans ist die Naturschutzbehörde zuständig. Jedermann kann den Landschaftsrahmenplan bei der Naturschutzbehörde einsehen und gegen Kostenerstattung Abdrucke verlangen.