Recht & Gesetze
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes

In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. Die abweichenden Regelungen gelten nicht im Bereich der Küstengewässer (§ 56 Abs. 1 BNatSchG).

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörde

(zu § 3 BNatSchG)

(1) Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde. Ergänzend zu den in § 3 Abs. 2 BNatSchG genannten Vorschriften überwacht diese auch die Einhaltung des Naturschutz und Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Gemeinschaft, soweit dieses unmittelbar gilt, des sonstigen Bundesrechts und des Landesrechts. Sie trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung auch dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.

(2) Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie für solche nach § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt im Übrigen das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine grundstücksbezogene Anordnung der Naturschutzbehörde an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ist auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.