(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen, über die die in § 2 Abs. 1 bestimmten informationspflichtigen Stellen verfügen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
(1) Informationspflichtige Stellen sind
Beratende Gremien gelten als Teil der informationspflichtigen Stelle, die deren Mitglieder beruft.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Aufzeichnungen über
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken;
dazu gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Vereinbarungen, Pläne und Programme,
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder an anderer Stelle für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Jede Person hat ein Recht auf freien Zugang zu den Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt.
(1) Umweltinformationen werden auf Antrag von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemacht. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang begehrt wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, ist die antragstellende Person unverzüglich, spätestens nach einem Monat, aufzufordern, den Antrag zu präzisieren. Nach Eingang des präzisierten Antrages bei der informationspflichtigen Stelle beginnt die Frist zur Beantwortung des Antrages erneut. Die informationspflichtigen Stellen haben die antragstellende Person bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(2) Geht der Antrag bei einer Stelle ein, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, weist sie die antragstellende Person auf die Stelle hin, die über die Umweltinformationen verfügt oder leitet den Antrag unverzüglich an die informationspflichtige Stelle weiter, sofern ihr diese bekannt ist; dies ist der antragstellenden Person mitzuteilen.
(1) Der Zugang zu Umweltinformationen wird durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn,
(2) Umweltinformationen sind der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages bei der informationspflichtigen Stelle, zugänglich zu machen. Sind die Umweltinformationen derart umfangreich und komplex, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich diese auf höchstens zwei Monate.
(3) Der antragstellenden Person ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragseingang, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn von der Art des beantragten Informationszuganges abgewichen werden soll oder von der Fristverlängerung nach Absatz 2 Satz 2 Gebrauch gemacht wird.
(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person innerhalb der Fristen nach § 5 Abs. 2 unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wenn der Antrag schriftlich gestellt worden ist oder die antragstellende Person dies wünscht, hat die Ablehnung schriftlich zu erfolgen. Sie kann auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitgeteilt werden.
(2) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Umweltinformationen zugänglich zu machen, soweit sie ausgesondert werden können.
(1) Der Antrag ist abzulehnen,
a) die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
b) die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, soweit eine Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
c) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Ermittlungen oder behördlicher Disziplinarverfahren, wobei sich die auskunftspflichtige Stelle in diesen Fällen mit der das jeweilige Verfahren betreibenden Stelle abstimmt, oder
d) den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,
a) offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
b) sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen bezieht,
c) bei einer Stelle, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, gestellt wurde und nicht nach § 4 Abs. 2 weitergeleitet werden kann,
d) zu unbestimmt ist und nach Aufforderung durch die informationspflichtige Stelle nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird, oder
e) sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht; in diesen Fällen hat die informationspflichtige Stelle die Stelle, die das Material vorbereitet sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung zu benennen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen.
(3) Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b und d genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Der Antrag ist abzulehnen, wenn durch die Bekanntgabe der Umweltinformationen
es sei denn, dass die Betroffenen zugestimmt haben.
(2) Die im Absatz 1 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe. abgewogen.
(3) Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Für die Bereitstellung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Gebühren werden nicht erhoben für
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass das Informationszugangsrecht nach § 3 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568 Dez. 2006 S. 25), ist die Anfertigung von Kopien ab der zehnten Kopie als Auslage zu erstatten.
(4) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Bereitstellung von Umweltinformationen durch informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Bereitstellung von Umweltinformationen von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 bis 3 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ist nach den Kosten zu bemessen, die in der Verordnung nach Absatz 4 festgelegt sind.
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie diese Entscheidung nach Absatz 4 überprüfen lassen.
(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.
(1) Die informationspflichtigen Stellen erleichtern den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen insbesondere durch Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken sowie Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten. Sie wirken darauf hin, dass die bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zunehmend in elektronischen Datenbanken oder sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass die Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über den Zustand der Umwelt. Zu diesem Zweck verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen, oder richten Verknüpfungen zu Internet-Seiten ein, auf denen die Informationen zu finden sind.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören:
In den Fällen der Nummern 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.
(3) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen .könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, stimmen sie sich bei deren Verbreitung ab.
(4) Die §§ 7 und 8 sowie § 11 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Das für Umwelt zuständige Ministerium veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Land. Der Bericht hat Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen zu enthalten. Der erste Bericht ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zu veröffentlichen.