Für die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde zuständig. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 a und 3 Buchst. d des Tierschutzgesetzes sowie die baurechtliche Genehmigung ein. Auf Antrag soll zugleich mit der Genehmigung über das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.
Die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht für