Recht & Gesetze
Abschnitt 6 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
§ 29 Zoos

(zu § 42 BNatSchG)

Für die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde zuständig. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 a und 3 Buchst. d des Tierschutzgesetzes sowie die baurechtliche Genehmigung ein. Auf Antrag soll zugleich mit der Genehmigung über das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

§ 30 Tiergehege

(zu § 43 BNatSchG)

Die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht für

  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gehalten werden,
  2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  3. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
  4. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.