Recht & Gesetze
IZG-SH Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
Quelle

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=InfoZG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true

Stand

13.12.2017

§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Informationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für den Zugang zu Informationen, über die die in § 2 Abs. 3 bestimmten informationspflichtigen Stellen verfügen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte;

2. Informationsträger alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.

(2) Umweltinformationen sind alle Daten über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

2. Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; hierzu gehören insbesondere Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt,

3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die

a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder

b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken;

dazu gehören auch politische Konzepte, Rechtsund Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Vereinbarungen, Pläne und Programme,

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,

5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1, von Faktoren im Sinne der Nummer 2 oder Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(3) Informationspflichtige Stellen sind

1. Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der sie beratenden satzungsmäßigen Gremien,

2. natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts, insbesondere Aufgaben in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung, öffentlicher Nahverkehr, Energieerzeugung und -versorgung oder Krankenhauswesen, übertragen wurden,

3. bei Umweltinformationen darüber hinaus natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(4) Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht:

1. Der Landtag, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt; zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung zählt auch die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen,

2. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden und es sich nicht um Umweltinformationen handelt,

2 a) die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren tätig werden und es sich dabei um Umweltinformationen handelt,

3. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig sind oder waren,

4. der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird und es sich nicht um Umweltinformationen handelt.

5. die Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind.

(5) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Informationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder an anderer Stelle für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Informationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(6) Kontrolle im Sinne des Absatzes 3 Nr. 3 liegt vor, wenn

1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder

2. ein oder mehrere Träger der öffentlichen Verwaltung alleine oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder

3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 3 Nummer 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

§ 3 Anspruch auf Zugang zu Informationen

Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt.

§ 4 Antragsstellung

(1) Informationen werden von der informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang begehrt wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist die antragstellende Person so bald wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats aufzufordern, den Antrag zu präzisieren. Nach Eingang des präzisierten Antrags bei der informationspflichtigen Stelle beginnt die Frist zur Beantwortung des Antrags erneut. Die informationspflichtigen Stellen haben die antragstellende Person bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.

(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die begehrten Informationen verfügt, leitet sie den Antrag so bald wie möglich an die über die Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.

§ 5 Verfahren, Frist

(1) Die in Anspruch genommene Stelle hat der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren, Kopien, auch durch Versendung, zur Verfügung zu stellen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so entspricht die in Anspruch genommene Stelle diesem Antrag, es sei denn, die in Anspruch genommene Stelle hat wichtige Gründe, die Informationen auf andere Art zugänglich zu machen. Soweit Informationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Veröffentlichung nach § 11 oder durch Verbreitung nach § 12, zur Verfügung stehen, kann die in Anspruch genommene Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(2) Soweit ein Anspruch nach § 3 besteht, sind die Informationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle zugänglich zu machen. Sind die Informationen derart umfangreich und komplex, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, so kann die informationspflichtige Stelle die Frist auf höchstens zwei Monate verlängern. Wird von der Fristverlängerung nach Satz 2 Gebrauch gemacht, ist dies der antragstellenden Person so bald wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragseingang unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 6 Ablehnung des Antrags

Ablehnung des Antrags

(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person innerhalb der Fristen nach § 5 Abs. 2 mitzuteilen. Eine Ablehnung liegt auch dann  vor, wenn nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt wird. Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material aufbereitet sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 109 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt worden ist oder die antragstellende Person dies wünscht, hat die Ablehnung schriftlich zu erfolgen. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.

(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 9 oder 10 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit sie ausgesondert werden können.

(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.

§ 7 Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie diese Entscheidung nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1.

(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

§ 8 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

1) Die informationspflichtigen Stellen erleichtern den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen insbesondere durch Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken sowie Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten. Sie wirken darauf hin, dass die bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zunehmend in elektronischen Datenbanken oder sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass die Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

§ 9 Schutz entgegenstehender öffentlicher Interessen

(1) Soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,

2. die Beziehungen zum Bund oder einem anderen Land,

3. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen,

4. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder

5. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6,

ist der Antrag abzulehnen, wenn das sich aus den Nummern 1 bis 5 jeweils ergebende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen kann nicht unter Berufung auf die in der Nummer 2, der Zugang zu Informationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in den Nummern 3 und 5 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,

2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle, die zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses erforderlich sind, bezieht,

3. bei einer Stelle, die nicht über die gewünschten Informationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,

4. sich auf die Zugänglichmachung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder

5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,

ist er abzulehnen, wenn das sich aus den Nummern 1 bis 5 jeweils ergebende öffentliche Interesse am Funktionieren von Verwaltungsabläufen gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt.

§ 10 Schutz entgegenstehender privater Interessen

Soweit durch die Bekanntgabe der Informationen

1. personenbezogene Daten offenbart würden, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist,

2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden,

3. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuer- oder Statistikgeheimnis unterliegen oder

4. die Interessen einer Person beeinträchtigt würden, die die beantragte Information, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, der informationspflichtigen Stelle freiwillig zur Verfügung gestellt hat,

und das aus den Nummern 1 bis 4 jeweils folgende schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die jeweils Betroffenen haben zugestimmt. Der Zugang zu Informationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 4 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

§ 11 Veröffentlichung von Informationen

[§ 11 tritt in der Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (GVOBl. S. 279) am 1. Januar 2020 in Kraft.]

 

§ 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über den Zustand der Umwelt. Zu diesem Zweck verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen, oder richten Verknüpfungen zu Internet-Seiten ein, auf denen die Informationen zu finden sind.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören:

1. Der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, Übereinkünften und Vereinbarungen, Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Kreise und Ämter über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,

2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,

3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie von Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,

4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

5. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,

6. Umweltvereinbarungen sowie

7. zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490), und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 2 Nr. 1.

In den Fällen der Nummern 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, stimmen sie sich bei deren Verbreitung ab.

(5) Die §§ 9 bis 10 sowie § 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 13 Kosten

(1) Für die Bereitstellung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gebühren werden nicht erhoben für

1. die Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher und einfacher elektronischer Auskünfte,

2. die Einsichtnahme vor Ort,

3. Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 8,

4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass das Recht auf Zugang zu Informationen nach § 3 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium für die Bereitstellung von Informationen durch informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 die Höhe der Kosten durch Verordnung zu bestimmen. Die §§ 9, 10 und 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Lande Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. 5. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), finden keine Anwendung.

(4) Informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 können für die Bereitstellung von Informationen von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Abs. 3 festgelegten Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen nach § 2 Absatz 3 Nr. 1.

§ 14 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz

Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz finden entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.

§ 15 Übergangsvorschrift

Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

§ 16 Überprüfung und Bericht

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung. Sie legt dem Landtag dazu in den Jahren 2020 und 2025 einen Bericht vor. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist vor der Zuleitung der Berichte an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.