Bewilligung

Wenn ein Unternehmen bergfreie Bodenschätze gewinnen möchte, benötigt es dafür eine Bewilligung oder das Bergwerkseigentum ( § 8+9 BBergG).

Das Feld der Bewilligung ist "über Tage" (d.h. an der Oberfläche) flächenmäßig begrenzt. Es erstreckt sich aber bis in die "ewige Teufe", also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.

Die Erteilung einer Bewilligung berechtigt den Inhaber nicht zu tatsächlichen Gewinnungshandlungen. Die Bewilligung stellt lediglich einen Rechtstitel dar, der ihm aufgrund der nachzuweisenden Eignung das grundsätzliche und ausschließliche Recht erteilt, einen bestimmten Bodenschatz im Bewilligungsfeld aufzusuchen und zu gewinnen sowie das Eigentum daran zu erwerben.

Zeitrahmen

Die Dauer einer Bewilligung richtet sich maßgeblich nach dem Bodenschatz und dem prognostiziertem Vorkommen. Bewilligungen werden nach § 16 Abs. 5 BBergG für einen befristeten Zeitraum erteilt, der der Durchführung der geplanten Gewinnung angemessen sein muss und nur in begründeten Fällen fünfzig Jahre überschreiten kann.

Bewilligungen zum Abbau von Kohlenwasserstoffe werden üblicherweise über einen Zeitraum von 20 bis 25 Jahren erteilt, wenn die Förderprognose diese Laufzeit vorsieht. 

Inhalt

Im Antrag muss detailliert beschrieben werden,

  • dass die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind.
    (erforderliche Angaben: Inhalt, Beschaffenheit, Tiefenlage der Lagerstätte, technische Gewinnungsmöglichkeiten)
  •  dass das notwendige Kartenmaterial sowie die Lagerisse den Markscheider-Bergverordnung entsprechen.
  •  dass das Unternehmen technisch und finanziell in der Lage ist, die geplanten Arbeiten durchzuführen.
Genehmigung – und nun?

Im Fall der Erteilung wird sowohl für die Bewilligung als auch für das Bergwerkseigentum das ausschließliche Recht gewährt, innerhalb eines bestimmten Feldes Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben.

Die tatsächlichen Aufsuchungs- und Gewinnungshandlungen dürfen nur aufgrund zugelassener Betriebspläne (§ 51 ff BBergG) erfolgen.

Diese Betriebspläne können nur mit einer gültigen Berechtigung beantragt werden.


Mit Erhalt der Bewilligung verpflichtet sich das Unternehmen,

  • Details über die Bodenschätze zu liefern, die im Rahmen dieses Antrags genauer untersucht werden sollen (Beschaffenheit der Lagerstätte, Fundstelle, technische Gewinnmöglichkeit etc.),
  • dem LBEG detaillierte und regelmäßige Berichte (Lieferung von Analyseergebnissen, Messungen, Materialproben etc.) zur Verfügung zu stellen,
  • das genehmigte Arbeitsprogramm zu befolgen.

Unternehmen zahlen für den geförderten Bodenschatz einen Förderzins.

Unternehmerverantwortung

Für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Nebenbestimmungen ist der Unternehmer verantwortlich. Der Unternehmer kann bestimmte Pflichten und Befugnisse (§ 62 BBergG) auf verantwortliche Personen (§ 58 BBergG) übertragen.