Ausfertigungsdatum: 19.12.1986
Vollzitat:
"Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist"
Auf Grund des § 67 Nr. 1 bis 6 und 8, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, der §§ 128 und 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, und auf Grund des § 125 Abs. 4 des Bundesberggesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt für
(1) Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen. Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984)
(2) Instrumente, Geräte sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren müssen für die zu erledigenden Arbeiten geeignet sein. Instrumente und Geräte sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.
(3) Rißliche Darstellungen müssen richtig nachvollziehbar, übersichtlich und lesbar sein. Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauigkeit.
(4) Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben. Eintragungen in Dokumentationen, im Rißwerk oder in sonstigen rißlichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Nachtragungsvermerk zu versehen sowie Änderungen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Sind mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt, muß erkennbar sein, für welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen.
(1) Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die aktuellen Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens und die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Produkte zugrunde zu legen. Risswerke, welche auf der Grundlage nicht mehr gebräuchlicher Geobasisdaten angefertigt wurden, dürfen fortgeführt werden, wenn die dann verwendeten Geobasisdaten den vorgeschriebenen Geobasisdaten zugeordnet werden können.
(2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer sind die aktuellen Geobasisdaten der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden und die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Produkte zugrunde zu legen. Für die Küstengewässer dürfen auch Geobasisdaten nach Absatz 1 verwendet werden, wenn eine Zuordnung zu den Geobasisdaten nach Satz 1 gegeben ist.
(1) Vermessungen über Tage sind an die amtlichen Netze anzuschließen. Die Anschlüsse sind nach Neubestimmung der amtlichen Netze zu überprüfen. Wenn die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Messungen durchzuführen.
(2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen. In den Fällen, in denen ein Anschluß an amtliche Netze nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe geeigneter Messverfahren durchzuführen.
(3) Bei der Fortführung von Messungen ist die Brauchbarkeit der Anschlußpunkte und Anschlußwerte zu überprüfen.
(4) Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehender Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken. Über diese Vermessungspunkte sind Nachweise zu führen. Die Nachweise sind durch Netzübersichten mit der Eintragung von Festpunkten grundlegender Vermessungen und von Messungsdifferenzen zu ergänzen, wenn die Übersicht über das Vermessungsnetz anders nicht sicherzustellen ist.
(1) Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines Hauptzugnetzes und eines Höhenfestpunktnetzes durchzuführen. Sie sind durch Orientierungsmessungen an sichere Festpunkte über Tage anzuschließen. Das Hauptzugnetz und das Höhenfestpunktnetz sind mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und abschnittsweise vorgetragene Messungen abschließend durch durchgehende Messungen zu ersetzen. § 4 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Vermessung von Vorrichtungs- oder Gewinnungsbetrieben können Nebenzüge angelegt werden, die an das Hauptzugnetz anzuschließen sind und nicht länger als 1.000 m sein dürfen.
(1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.
(2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze angeschlossen werden. In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet geeignete Messverfahren anzuwenden. Die erzielte Meßgenauigkeit ist anzugeben.
Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden.
(1) Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen verwendet werden. Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung durch die risswerkführende Person verwendet werden.
(2) Für die rissliche Darstellung der Tagessituation sind als Grundlage die Geobasisdaten nach § 3 Absatz 1 oder andere geeignete amtliche Unterlagen zu verwenden. Für den Bereich der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden verwendet werden. Diese Karten sind für den Bereich des Festlandsockels ausschließlich zu verwenden.
(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Verfahren durch fachkundige Stellen dürfen übernommen werden.
(4) Übernommene fremde Unterlagen sind auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen.
(1) Zum Risswerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für Form und Inhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. Für die Anfertigung der Bestandteile sind zweckentsprechende haltbare Zeichengrundstoffe zu verwenden. Das Risswerk kann auf Antrag und nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde auch in elektronischer Form nach den Grundsätzen der digitalen Langzeitarchivierung vorgehalten oder mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit angefertigt werden. Die Zustimmung zu Anträgen kann befristet werden. Bei Abschluss des Risswerks entscheidet die zuständige Behörde, ob das abgeschlossene Risswerk in elektronischer Form eingereicht werden kann.
(2) In die risslichen Darstellungen sind Höhen- und Tiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen. Als Grundlage für die Angaben sind die Geobasisdaten nach § 3 zu verwenden.
(3) Der Inhalt eines Risses muss in mehrere Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern. Der Inhalt von zwei oder mehr Rissen darf in einem Riss zusammengefasst werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Wird in Bestandteilen des Rißwerks der Betriebszustand zu einem bestimmten Zeitpunkt dargestellt, ist vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 3 ein Entfernen oder Verändern der bisherigen Eintragungen zuläßig. Zuvor ist eine dauerhafte Kopie anzufertigen und zum Rißwerk zu nehmen.
(5) Befinden sich einzelne Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen nicht in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang, dürfen sie in unterschiedlichen Maßstäben oder Blattschnitten dargestellt werden, wenn der Zusammenhang im Rißwerk erkennbar bleibt.
(6) Grubenbaue und Bohrungen benachbarter Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe in einem Abstand bis zu 50 m, bei der Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle, Salz oder Kohlenwasserstoffen oder bei Untergrundspeichern in einem Abstand bis zu 200 m von seinen bestehenden oder geplanten Grubenbauen oder Bohrungen hat der Unternehmer in sein Rißwerk eintragen zu lassen (Nachbarbaue). Der benachbarte Unternehmer oder der Inhaber der benachbarten Bergbauberechtigung hat auf Anforderung des eintragungspflichtigen Unternehmers die für die Eintragung des Rißwerks erforderlichen Auszüge aus dem Rißwerk oder aus sonstigen Darstellungen zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die rißliche Darstellung von Standwasserbereichen, Brandherden, Brandfeldern, Dämmen zum Abschluß von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen und Gebirgsschlagstellen sowie für die dazugehörenden Verzeichnisse nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 17 Buchstabe a bis c, e und f.
(1) Der Unternehmer hat das Rißwerk innerhalb der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich eintragen zu lassen. Die zwei Stücke des Rißwerks (§ 63 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes) müssen zum Zeitpunkt der Anfertigung und der vorgeschriebenen Nachtragungen inhaltsgleich sein. Das Einreichen an die zuständige Behörde (§ 63 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes) hat unverzüglich nach der Anfertigung und der Nachtragung zu erfolgen.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß
(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn, auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zulässt:
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß
(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für
(2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn
(3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer
(1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes für die in Anlage 3 Teil 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2, 1.3, 2.1.1 und 2.3 genannten Betriebe Personen, die keine anerkannten Markscheider sind, im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antragsteller
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach § 1 Nummer 1 wiederholt oder gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden.
(4) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 sind verpflichtet,
(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.
(2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass
Messungen nach § 15 Absatz 3 dürfen nur für Gebiete verlangt werden, in denen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 12 und 13 am Tage nach der Verkündung der Verordnung in Kraft.
(2) Am 1. Januar 1987 treten folgende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft:
d = 20 mm + s * 20 mm/km |
Gesamtlänge des Hauptzuges bis | Richtungsbestimmungen zwischen | ||||
---|---|---|---|---|---|
km | 1 km und 2 km | 2 km und 3 km | 3 km und 4 km | 5 km und 6 km | 7 km und 8 km |
5 | x | ||||
6 | x | ||||
7 | x | x | |||
8 | x | x | x | ||
9 | x | x | x | ||
10 | x | x | x | x |
d = 40 mm + s * 40 mm/km |
voraussichtliche Gesamtlänge | Betrag |
---|---|
bis 330 m | 40 mgon |
bis 600 m | 30 mgon |
bis 1 000 m | 20 mgon |
d = 5 mm + L * 125 mm/km |
Messzweck | Betrag |
---|---|
Höhenfestpunktnetz | d = 75 · √R [mm] |
Höhenmessungen allgemeiner Art | d = 300 · √R [mm] |
Klasse | Betrag |
---|---|
I | d = 2 · √R [mm] |
II | d = 3 · √R [mm] |
III | d = 10 · √R [mm] |
Klasse | Betrag |
---|---|
I | d = 1 mm + s * 10 mm/km |
II | d = 3 mm + s * 20 mm/km |
III | d = 5 mm + s * 40 mm/km |
Klasse | Betrag |
---|---|
I | 1 mgon |
II | 3 mgon |
III | 10 mgon |
Klasse | Lage oder Höhe Betrag |
---|---|
I | 5 mm |
II | 10 mm |
III | 40 mm |
Klasse | Lage oder Höhe Betrag |
---|---|
I | 3 mm |
II | 5 mm |
III | 20 mm |
Messungen insbesondere für | Klasse |
---|---|
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen | I |
empfindliche bauliche Anlagen | II |
räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen | III |
Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
---|---|---|---|---|
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | Bohrlochbild | Teil 2 Nummer 14 | |
Tageriss | Teil 2 Nummer 3 | Verzeichnis über | ||
Sohlenriss/Zwischen- sohlenriss | Teil 2 Nummer 4 | a) | Standwasserbereiche | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe a |
Gewinnungsriss | Teil 2 Nummer 5 | b) | Brandherde, Brandfelder | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe b |
Schnittriss | Teil 2 Nummer 6 | c) | Dämme zum Abschluss von Grubenbauen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe c |
Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 | d) | Durchörterungen der Lagerstätte, wenn nicht im Sohlen- oder Gewinnungsriss dargestellt | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe d |
e) | Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe e | ||
f) | Gebirgsschlagstellen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe f | ||
g) | Hohlraumvermessungen und -volumen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe g |
Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
---|---|---|---|---|
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
Bohrlochbild | Teil 2 Nummer 14 |
Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
---|---|---|---|---|
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | Tageriss | Teil 2 Nummer 3 | |
Gewinnungsriss | Teil 2 Nummer 7 | Bohrlochbild | Teil 2 Nummer 14 | |
Wiedernutzbarmachungs- riss | Teil 2 Nummer 15 | |||
Zusätzlich | ||||
bei Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung: | bei Braunkohlen- gewinnungsbetrieben: | |||
Grundwasserriss | Teil 2 Nummer 8 | Geologischer Riss | Teil 2 Nummer 16 | |
Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 |
Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
---|---|---|---|---|
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | Geologischer Riss | Teil 2 Nummer 16 | |
Bohrlochriss | Teil 2 Nummer 14 | |||
Betriebsgrundriss | Teil 2 Nummer 10 | |||
Für Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich: | ||||
Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 | |||
Für Aussolungsbetriebe zusätzlich: | ||||
Kavernenriss für Sole- gewinnungskavernen | Teil 2 Nummer 11 | Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe g |
Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
---|---|---|---|---|
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | |||
Betriebsgrundriss | Teil 2 Nummer 10 | Geologischer Riss | Teil 2 Nummer 16 | |
Bohrlochriss | Teil 2 Nummer 14 | |||
Für Kavernenspeicher zusätzlich: | ||||
Kavernenriss | Teil 2 Nummer 11 | Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe g | |
Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 |
Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
---|---|---|---|---|
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | Bohrlochbild | Teil 2 Nummer 14 | |
Tageriss | Teil 2 Nummer 3 | Geologischer Riss | Teil 2 Nummer 16 | |
Sohlenriss/Zwischen- sohlenriss | Teil 2 Nummer 4 | Verzeichnis über Dämme zum Abschluss von Grubenbauen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe c | |
Speicherriss | Teil 2 Nummer 12 | |||
Schnittriss | Teil 2 Nummer 6 | |||
Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 |
Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
---|---|---|---|---|
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | ./. | ./. | |
Gewinnungsriss für alte Halden | Teil 2 Nummer 13 |
Fristen in Monaten | ||
---|---|---|
1 | Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe | |
1.1 | Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe | |
Steinkohle | 3 | |
Höhenfestpunktriss | 24 | |
Halden | 12 | |
Braunkohle | 6 | |
Höhenfestpunktriss | 24 | |
Halden | 12 | |
Erze, Salze | 6 | |
Höhenfestpunktriss | 48 | |
Halden | 12 | |
Sole, sonstige Bodenschätze | 12 | |
1.2 | Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe | |
1.2.1 | Übertägige Aufsuchungsbetriebe | |
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von | 6 | |
1.2.2 | Übertägige Gewinnungsbetriebe | |
Steinkohle | 12 | |
Braunkohle | 12 | |
Höhenfestpunktriss | 24 | |
Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande | 48 | |
Sonstige Bodenschätze | 24 | |
1.3 | Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage | |
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von | 6 | |
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung | unverzüglich | |
Kohlenwasserstoffe | 24 | |
Erdwärme | 48 | |
Solegewinnungskavernen | 24 | |
Sonstige Aussolungen | 24 | |
2 | Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen | |
2.1 | Untergrundspeicherung | |
2.1.1 | Kavernenspeicher | |
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von | 6 | |
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung | unverzüglich | |
2.1.2 | Porenspeicher | 12 |
2.1.3 | Speicherbergwerke | 6 |
Halden | 12 | |
2.2 | Versuchsgruben | 24 |
2.3 | Gewinnung in alten Halden | 24 |