Bergbau-Vorhaben

Unternehmen, die Bodenschätze aufsuchen oder abbauen möchten, müssen diese Tätigkeiten vorab beantragen und dürfen nur mit einer Genehmigung aktiv werden. Vorgehensweise und Antragsarten hängen von der Art des Vorhabens ab.

Folgende Vorhaben können grob unterschieden werden:

Erkundung

Die Rohstoff-Erkundung, auch Rohstoff-Aufsuchung genannt,  beinhaltet in erster Linie die (wissenschaftliche) Auswertung von vorhandenen Unterlagen und Daten.

Unternehmen erwerben beispielsweise seismische Rohdaten und reprozessieren diese. Daraus können sich neue geologische Modelle ergeben – insbesondere dann, wenn diese Daten mit weiteren, neuen Informationen kombiniert und ausgewertet werden, z. B. zu Bohrlochprofilen oder -seismik.

Zur Verdichtung der Erkenntnisse werden nach den wissenschaftlichen Auswertungen häufig weitere Erkundungsarbeiten, z. B. Seismik- oder Testbohrungen, durchgeführt. Diese Arbeiten bedürfen einer bergbehördlichen Genehmigung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

Gewinnung

Laut Bundesberggesetz § 4 Absatz 2 versteht man unter einer Gewinnung das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

Ausgenommen davon sind Maßnahmen, die im Rahmen einer Bebauung stattfinden oder zum Schutz von Gewässern.

Bodenschätze können untertage oder im Tagebau gewonnen werden. Die Art der Gewinnung ist je nach Bodenschatz unterschiedlich.

Die zu beachtenden Gesetze hängen von der Art des technischen Aufwands, dem Umfang der Gewinnung und – ganz entscheidend – dem Einfluss auf Umwelt und Bevölkerung ab.

Transport

Der Transport von Bodenschätzen erfolgt nach der Gewinnung: Bundesberggesetz § 4 Absatz 2.

Ein Beispiel hierfür ist der Transport eines flüssigen Bodenschatzes durch eine Rohrleitung vom Gewinnungsort zu einer zentralen Aufbereitungsanlage, in der ein Bodenschatz beispielsweise angereichert wird.

Auch die Beförderung eines festen Bodenschatzes zu einem Sammelplatz kann als Transport betrachtet werden.

Die Beförderung des Endproduktes zum Verbraucher gehört hingegen nicht zum Transport im Sinne des Bundesberggesetzes.

Speicherung

Als Speicherung gilt eine unterirdische, behälterlose Speicherung / Untergrundspeicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser: siehe Bundesberggesetz § 4 Absatz 9.

Häufig erfolgt eine Speicherung in Kavernen, die durch das gezielte Solen eines Salzstocks entstanden sind. Auch ehemalige Förderhorizonte können für eine  Speicherung verwendet werden.