Die genannten Antragsarten werden in einer bestimmten Reihenfolge gestellt, die von vielen Faktoren abhängig ist.
Im Regelfall gilt diese Abfolge:
Erlaubnis > Bewilligung > Rahmenbetriebsplan > Hauptbetriebsplan > Sonderbetriebsplan -> Abschlussbetriebsplan
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Bei der Wahl des richtigen Antragsformulars ist die Frage entscheidend, ob man einen Bodenschatz aufsuchen (erkunden) oder einen bereits bekannten Bodenschatz gewinnen (abbauen) möchte.
Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen (§ 3 Abs. 2 und 3 BBergG). Da grundeigene Bodenschätze im Eigentum des Grundeigentümers stehen, beziehen sich die folgenden Anträge nur auf bergfreie Bodenschätze:
Eine Bergbauberechtigung ist ein Rechtstitel, der auf dem Bundesberggesetz beruht und dem Besitzer bestimmte Rechte in Bezug auf Bodenschätze einräumt. Bergbauberechtigungen sind erforderlich, um bei der Bergbehörde Betriebspläne für die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Bergbaubetriebes vorlegen zu können.
Der Antragsteller erlangt das Recht, in einem definierten Gebiet nach genehmigten bergfreien Rohstoffen suchen zu dürfen.
Der Antragsteller erlangt das Recht, in einem definierten Gebiet genehmigte, bergfreie Rohstoffe abbauen zu dürfen, z. B. Erdöl in einem mit Koordinaten begrenzten Gebiet.
Weder Erlaubnis noch Bewilligung geben einem Unternehmen automatisch das Recht, eine Aufsuchung oder Gewinnung durchzuführen. Dafür ist zusätzlich ein Betriebsplan zu beantragen.
Auch bei einer Aufsuchung und Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen sind die Rechte daran ebenfalls in einem Betriebsplan nachzuweisen: § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze.
Der Antragsteller erlangt das Recht, einen Betrieb errichten und betreiben zu dürfen, z. B. eine Bohranlage.
Rahmenbetriebsplan
Hauptbetriebsplan
Sonderbetriebsplan
Für die Einstellung eines Bergbaubetriebes ist der
zu beantragen.