Bohrdaten-Erfassung ist eine Anwendung zur Erfassung von Daten über Erdöl- und Erdgasbohrungen. Mit der Anwendung können sowohl monatliche Bohrberichte als auch die nach Beendigung der Bohrung fälligen Schichtenverzeichnisse an das LBEG übermittelt werden. Durch diese Berichterstattungen erfüllt der Bohrunternehmer seine Berichtspflichten über Bohrprojekte, zu denen er laut Lagerstättengesetz verpflichtet ist.
Neben der formularbasierten Erfassung von Bohrungsdaten liefert die Anwendung folgende Funktionen:
Nein - diese Funktion steht nur registrierte Unternehmen zur Verfügung. Zudem muss die eingeloggt Person die nötigen Rechte an dem zusätzlichen Modul haben!
Fragen zu den Rechten erhalten Sie von Ihrem Firmen-Administator Nutzerdaten ändern
Hier handelt es sich um eine bergaufsichtliche Maßnahme, die in bergbaulichen Betrieben bzw. Betriebsteilen von einem Aufsichtsbeamten/einer Aufsichtsbeamtin durchgeführt werden. Dabei werden alle relevanten Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen besucht, ihr Zustand in Augenschein genommen, Prüfbescheide und technische Dokumentationen eingesehen. Die Durchführung der Inspektion wird dokumentiert, ebenso die festgestellten Mängel sowie Maßnahmen und Fristen für ihre Beseitigung.
Zuständige Behörde für alle geologisch relevanten Fragestellungen für die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen sowie den deutschen Festlandsockel der Nordsee und einen Teilbereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Die Zuständigkeit in allen anderen Bundesländern wird an dieser Stelle nicht betrachtet. Details zum LBEG finden Sie hier: http://www.lbeg.niedersachsen.de/wir_ueber_uns_service/673.html
Öffentliche Belange sind alle öffentlichen Interessen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Planungsgegenstand bestehen. Für das Bauen im Außenbereich bestimmt § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange z. B. dann vorliegt, wenn ein Vorhaben Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.
Einige Entscheidungen sind "im Benehmen" mit einer anderen Stelle zu treffen. Dies bedeutet, dass diese Stelle lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme hat, ihr Einverständnis allerdings nicht erforderlich ist. Die Stellungnahme muss aber wenigstens zur Kenntnis genommen und in die Überlegungen einbezogen werden.
siehe auch: Einvernehmen
Benzol, umgangssprachlich für Benzen (CAS-Nr. 71-43-2) ist ein einfachster aromatischer Kohlenwasserstoff. In natürlichen Stoffen wie Erdöl und Erdgaskondensat tritt Benzol gemeinsam mit Toluol, Ethylbenzol und Xylol auf, die eine ähnliche chemische Struktur, jedoch zusätzliche funktionelle Gruppen (Methyl- bzw. Ethyl-Gruppen) aufweisen. Diese vier Stoffe werden unter der Abkürzung BTEX zusammengefasst.
Etwa 150 Jahre nach dem Niedergang des mittelalterlichen Bergbaus im Oberharz auf Silber und Blei kam es zu Beginn des 16. Jahrhunderts zur Wiederaufnahme. Die schnelle Entwicklung eines umfangreichen Betriebsgeschehens auf allen Gangzügen des Oberharzes erforderte schnell eine ordnende Institution. So wurden bereits in dieser Zeit Aufsichtsbehörden in Clausthal und Zellerfeld geschaffen. Das heutige Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal ist als Nachfolgebehörde dieser frühen Bergbehörde zu sehen.
Beschränkte sich der Aufsichtsbereich der Bergbeamten im 16. Jahrhunderts auf den Harzraum, so veränderte und erweiterte er sich bis heute erheblich.
Das im Laufe der Jahrhunderte entstandene Schriftgut wird heute im Niedersächsischen Bergarchiv aufbewahrt. Dieses ist eine Außenstelle des Niedersächsischen Landesarchivs Hannover und wird vom LBEG in Clausthal betrieben.
Das Bergarchiv ist öffentlich zugänglich. Weitere Informationen finden Sie hier http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=27777&article_id=666&_psmand=4
Die drei Kernkompetenzen des LBEG sind
1. Vergabe der Bergbauberechtigungen
2. Erteilung der Betriebsplanzulassungen
3. Bergaufsicht
Betriebe, die Rohstoffe fördern oder transportieren, stehen unter Bergaufsicht. Das Bundesberggesetz regelt ab §69ff diesen Aufgabenbereich, zu dem beispielsweise auch Befahrungen gehören.
Mehr Informationen unter:
http://www.lbeg.niedersachsen.de/bergbau/bergaufsicht/636.html
Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht), so wird die Bergaufsicht im § 69 Abs. 1 Bundesberggesetz definiert.
Die Bergaufsicht und die Aufsicht über die Rohrfernleitungen werden auf drei Wegen realisiert:
In Verbindung mit der Bergaufsicht enthält das Bundesberggesetz zusätzlich Regelungen, auf deren Grundlage die Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten die Betriebe betreten, Auskünfte verlangen, Einrichtungen besichtigen und Prüfungen vornehmen sowie in Einzelfällen auch Anordnungen treffen dürfen. Für die Bergbauunternehmer bestehen Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen und Unfällen, zur Duldung der Bergaufsicht und zur Begleitung der Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten bei Befahrungen.
Der Begriff Bergbau ist nicht auf den Bereich der Berge beschränkt. Bergbau bezeichnet ganz allgemein die Aufsuchung, Erschließung sowie die Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen aus der oberen Erdkruste. Diese Bodenschätze können unter Tage in sogenannten Bergwerken oder auch im Tagebau zu erreichen sein.
Auch wenn sich die Bodenschätze im Flachland befinden spricht man von Bergbau. So wie z.B. im Braunkohleabbau.
Eine Bergbauberechtigung ist ein Rechtstitel, der auf dem Bundesberggesetz beruht und dem Besitzer bestimmte Rechte in Bezug auf Bodenschätze einräumt.
Es gibt folgende Typen:
Erlaubnis | Recht zur Aufsuchung von Bodenschätzen |
Bewilligung | Recht zur Gewinnung und Aneignung von Bodenschätzen (Abbau) |
Berkwerkseigentum | grundstücksgleiches Recht, kann also beliehen und veräußert werden, das ebenfalls zur Gewinnung und Aneignung von Bodenschätzen berechtigt |
Betriebsplan (Rahmen-, Haupt-, Sonder-, Abschluss-) | Recht, einen Betrieb errichten und betreiben zu dürfen, z.B. eine Bohranlage |
Eine Sonderform stellen die sogenannten „alten Rechte“ dar, bei denen es sich um übergeleitete Rechte handelt, die auf vorhergehenden Rechtsverordnungen beruhen. Beispiele sind die Salzabbaugerechtigkeiten im ehemaligen Königreich Hannover und die Erdölverträge aus der Zeit vor dem Erdölgesetz von 1933.
Bergbauberechtigungen sind erforderlich, um bei der Bergbehörde Betriebspläne für die Führung eines Bergbaubetriebes vorlegen zu können.
BergPass steht für "Bergbau Prozess Management System" und ist eine Software des LBEG zur Antragstellung und -bearbeitung für Bergbau-Vorhaben.
Als Web-Applikation erlaubt sie der interessierten Öffentlichkeit einen Einblick in die komplexen Genehmigungsprozesse und gesetzlichen Hintergründe. Zugleich können Unternehmen erstmals papierlos Anträge einreichen und die Bearbeitung verfolgen.
Weitere Informationen unter BergPass: Was? Wo? Für wen?
Wer bergfreie Bodenschätze gewinnen (abbauen) will, benötigt dazu eine Bewilligung oder das Bergwerkseigentum (neuerer Art) (BBergG § 9).
Die Erteilung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Das Bergwerkseigentum neuerer Art wurde während des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesberggesetz als zusätzliche Form der Bergbauberechtigung neben der Bewilligung aufgenommen. Das Bergwerkseigentum unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Bewilligung; es gewährt die gleichen ausschließlichen Rechte. Das Bergwerkseigentum ist über die Bewilligung hinaus ein "grundstücksgleiches" Recht, das heißt es ist grundbuch- und beleihungsfähig. Voraussetzung für die Verleihung des Bergwerkseigentums ist jedoch u. a., dass der Antragsteller Inhaber einer Bewilligung für die Bodenschätze und das Feld ist, für die er die Verleihung beantragt (BBergG § 13 Abs. 1).
Praktische Bedeutung besitzt diese Berechtigungsform als neu zu verleihendes Recht nicht. Seit Inkrafttreten des Bundesberggesetzes (im Jahre 1982) ist im Zuständigkeitsbereich des LBEG kein Bergwerkseigentum verliehen worden. Da jedoch vielfach Bergwerkseigentum alter Art (BBergG § 151 ) existiert, kommt den übrigen Themenbereichen des Komplexes Bergwerkseigentum (z.B. Aufhebung, Veräußerung oder Teilung von Bergwerkseigentum) weiterhin Bedeutung zu.
Ein Bescheid (auch schriftlicher Verwaltungsakt genannt) ist ein Dienstschreiben, das in einer besonderen Form verfasst ist und in aller Regel einen oder mehrere Verwaltungsakte enthält. Ein behördliches Schreiben liegt vor, wenn eine Behörde als Absender erkennbar ist. Der Begriff des Verwaltungsaktes ist gesetzlich in § 35 Begriff des Verwaltungsaktes des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und in den ihm vergleichbaren Normen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder definiert. Die genaue Form eines Bescheids – die Formalien – (so die Angaben auf dem Briefpapier/Briefblatt, Unterschrift) ergibt sich im Wesentlichen aus besonderen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften.
[Quelle:Wikipedia]
Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehene Maßnahme der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinde als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes zu beteiligen (§ 54 Abs. 2 BBergG). Durch die Beteiligung haben die Behörden und Gemeinden, deren Aufgabenbereich durch die in dem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen berührt wird, Gelegenheit, ihre Bedenken und Anregungen zu äußern. Dem Vorhaben entgegenstehende Belange fließen so frühzeitig in die Entscheidungsfindung ein. Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sind, muss die Bergbehörde in ihre Zulassungsentscheidung einbeziehen. Der Umfang der Beteiligung wird durch das jeweilige Fachgesetz/ bzw. -verordnung geregelt (z.B. Einvernehmen gemäß § 57 NWG).
Als Betrieb wird ein regional begrenzte Aktivität eines Bergbauunternehmers verstanden welche technisch zusammen hängen.
Somit ist ein Betriebsplan der Plan für ein eine regional begrenzte Aktivität eines Bergbauunternehmers welche technisch zusammen hängen.
Erläuterungen zum Begriff Betrieb:
Der Begriff Betrieb kann und wird oftmals verschieden interpretiert und genutzt.
1. Betrieb im Sinne einer Firma/ eines Unternehmens
2. Betrieb im Sinne von Betriebsstätte, also einer konkreten Anlage wie z.B. einer Bohranlage.
Der Begriff Betrieb wird in bergbaulichen belangen im Sinne einer Betriebsstätte genutz. Die räumlichen Abmessungen variieren dabei je nach Betriebsplanart:
Das BBergG spricht von dem Unternehmer. Gemäß § 63 Abs. 1 BBergG hat der Unternehmer für jeden Gewinnungsbetrieb und untertägigen Aufsuchungsbetriebe ein Rißwerk anfertigen zu lassen. Demnach ist jedes Erdölfeld oder Erdgasfeld ein eigener Betrieb. Aber auch eine Bohranlage ist ein Betrieb. Die Betriebsplanarten unterscheiden sich nicht nur in den inhaltlichen Eigenschaften sondern auch in der abgegrenzten Fläche. Sie vereinen somit teilweise andere Betriebsplanarten hierarchisch unter sich.
1. Ein Rahmenbetriebsplan kann mehrere Hauptberiebspläne beinhalten
2. EIn Hauptbetriebsplan kann mehrere Sonderbetriebspläne beinhalten
Während ein Sonderbetriebsplan meist nur eine Fläche eines Fußballfeldes behandelt können Hauptbetriebsplänen ganze Landkreise abdecken.
Vom Bergbauunternehmer ist ein Betriebsplan aufzustellen und von der Bergbehörde zu prüfen und zu genehmigen, auf dessen Grundlage ein Bergbaubetrieb geführt wird. Betriebspläne gibt es in folgenden Varianten:
Rahmenbetriebspläne dienen der Prüfung der grundsätzlichen Durchführbarkeit von bergbaulichen Vorhaben und regeln das sogenannte Außenverhältnis des bergbaulichen Vorhabens. Je nach Bedeutung und Umfang des Vorhabens wird der Rahmenbetriebsplan in einfachen Verwaltungsverfahren oder im Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes entfaltet keine gestattende Wirkung, in jedem Fall sind für die Umsetzung der „Rahmengenehmigung“ weitere Betriebspläne erforderlich, insbesondere ein Hauptbetriebsplan.
Der Rahmenbetriebsplan dient der längerfristigen Absicherung des Betriebes und deckt in der Regel den Zeitraum vom Aufschluss bis zur abschließenden Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen ab.
Wenn ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist der Rahmenbetriebsplan obligatorisch.
Über die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans wird im Gegensatz zu den sonstigen Betriebsplänen im Planfeststellungsverfahren entschieden, also in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
Hauptbetriebspläne sind die zentralen Dokumente bzw. Genehmigungen für die Führung eines Bergbaubetriebes. Hauptbetriebspläne werden in der Regel für maximal 2 Jahre aufgestellt und zugelassen. Im Hauptbetriebsplan sind die Organisation des Betriebes, die wesentlichen Betriebseinrichtungen und Anlagen und die angewandten Techniken bzw. Technologien beschrieben. Der letzte Hauptbetriebsplan eines Bergbaubetriebes, in dem die Maßnahmen zur Stilllegung und Wiedernutzbarmachung dargestellt und genehmigt werden, wird auch Abschlussbetriebsplan genannt. Jeder Bergbaubetrieb darf nur auf Grundlage eines zugelassenen Hauptbetriebsplans geführt werden.
Für besondere Vorhaben kann die Bergbehörde die Vorlage von Sonderbetriebsplänen verlangen, die dann der Beschreibung und Genehmigung bestimmter Vorhaben oder auch nur Teilen davon dienen. Der Inhalt von Betriebsplänen richtet sich nach § 52.
Der Abschlussbetriebsplan dient dem ordnungsgemäßen Schließen des Betriebes.
In ihm ist insbesondere darzustellen, wie die vom Bergbau betroffenen Flächen wieder nutzbar gemacht werden.
Der Bergbauunternehmer hat Anspruch auf die Zulassung seines Betriebsplanes, wenn die im Bundesberggesetz festgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
In einem Betriebsplan beschreibt der Bergbauunternehmer (Unternehmer) die geplanten Maßnahmen. Nach § 51 BBergG dürfen Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur auf Grundlage von Betriebsplänen errichtet, geführt oder eingestellt werden.
Das Bundesberggesetz (BBergG) unterscheidet zwischen Rahmenbetriebsplan, Hauptbetriebsplan, Sonderbetriebsplan (siehe § 52 BBergG) und Abschlussbetriebsplan (siehe § 53 BBergG).
Ein Betriebsplan enthält eine Darstellung des Umfangs, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 BBergG).
Ist ein Vorhaben UVP-pflichtig (Umweltverträglichkeitsprüfung), so muss das LBEG einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan vom Antragsteller verlangen. Bei dem obligatorischen Rahmenbetriebsplan handelt es sich um ein durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Rahmenbetriebsplan (siehe § 52 Abs. 2a BBergG, nachfolgend z.B. UVPG, UVP-V Bergbau). Ist das Vorhaben nicht UVP-pflichtig, kann das LBEG einen fakultativen Rahmenbetriebsplan (siehe § 52 Abs. 2 BBergG) verlangen.
Wer bergfreie Bodenschätze gewinnen (abbauen) will, benötigt dazu eine Bewilligung (BBergG §8) oder das Bergwerkseigentum BBergG § 9).
Die Erteilung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Sowohl Bewilligung als auch Bergwerkseigentum gewähren das ausschließliche Recht, innerhalb eines bestimmten Feldes Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen, sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben.
Die Erteilung einer Bewilligung berechtigt den Inhaber nicht zu tatsächlichen Gewinnungshandlungen sondern stellt lediglich einen Rechtstitel dar, mit dem ihm lediglich aufgrund der nachzuweisenden Eignung das grundsätzliche und ausschließliche Recht zugewiesen wird, die Aufsuchung und Gewinnung des in der Bewilligung bezeichneten Bodenschatzes in einem zugesprochenen Bewilligungsfeld vorzunehmen und das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben.
Die Kosten werden in der Feldes- und Förderabgabe geregelt.
Tatsächliche Aufsuchungs- und Gewinnungshandlungen dürfen nur aufgrund zugelassener Betriebspläne (BBergG §51 ff ) erfolgen.
Eine öffentliche Beteiligung ist in Rahmen eines Erlaubnis/Bewilligungs-Antrag nicht erforderlich, da es sich zu diesem Zeitpunkt um eine Prüfung handelt, ob überwiegende andere öffentliche Interessen eine Aufsuchung (oder Gewinnung) im gesamten Feld unmöglich machen.
Unter einem Bodenschatz versteht man alle mineralischen Rohstoffe in festem, gasförmigem oder flüssigem Zustand – mit Ausnahme von Wasser.
Rohstoffe können in oder auf der Erde vorkommen oder auch im Wasser (im Meerwasser, auf dem Meeresgrund oder im Meeresuntergrund).
Von einem Bodenschatz wird jedoch i. d. R. erst dann gesprochen, wenn dieser in konzentrierter Form vorliegt und einen wirtschaftlichen Wert erreicht.
Bodenschätze werden im Bundesberggesetz in bergfreie und grundeigene Bodenschätze unterteilt.
Bergfreie Bodenschätze wurden dem Grundeigentum entzogen und gehören dem Staat.
Hierzu zählen u.a. :
Grundeigene Bergschätze sind, im Gegensatz zu den bergfreien, Bestandteil des Grundbesitzes.
Grundeigene Bodenschätze gehören dem Grundeigentümer. Zu den grundeigenen Bodenschätze gehören – bei obertägigem Aufsuchen und Gewinnen:
Bergfreie Bodenschätze gehören, im Gegensatz zu den grundeigenen Bodenschätzen, nicht dem Grundeigentümer, sondern dem jeweiligen Bundesland.
Die Bohranzeige erfolg elektronisch über . http://nibis.lbeg.de/bohranzeige/
Bohrungen sind mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde (§ 49 Erdaufschlüsse) sowie zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten beim LBEG anzuzeigen.
Die Bohrarbeiten können nach Ablauf dieser Frist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Für Bohrungen über 100 m Bohrstrecke gilt dies nur, soweit das LBEG innerhalb dieser Frist nicht die Vorlage eines Betriebsplanes verlangt.
Im Bohrlochbild macht der Unternehmer bestimmte Angaben, z.B. zu den Koordinaten des Ansatzpunktes (Bohrung an Geländeoberfläche), Koordinaten des Endpunktes, Geologie, Verrohrung (Ausbau des Bohrung) und während des Betriebes auch zu dem Einbauten im Bohrloch.
Die Form und der Inhalt des Bohrlochbildes richten sich nach der Rundverfügung des LBEG vom 05.01.1989 (SR 4.26).
Der Bohrplatz ist der Platz um eine Bohrung herum, um diese durchführen zu können. Form und Größe des Bohrplatzes hängen von diversen Faktoren ab, wie z.B. dem verwendeten Bohrgerüst, der Bohrtiefe, der Beschaffenheit des Untergrundes, der Spülung und weiteren.
Eine Bohrung hat die Aufgabe, den Untergrund auf die Voraussetzungen für die Kohlenwasserstoffgenese und -akkumulation bzw. auf das Auftreten wirtschaftlich förderbarer Vorkommen zu untersuchen. Sie erfüllt alle Voraussetzungen, um den Aufschlussverpflichtungen der Erdölgesellschaften zur Suche nach Kohlenwasserstoffen in den ihnen verliehenen Gebieten zu genügen.
Unterschieden werden:
Untersuchungsbohrung – dient der geologischen Vorerkundung.
Basisbohrung – erkundet in großen Teufen solche Schichtfolgen, über die bisher nur geringe Kenntnisse vorliegen, mit dem Ziel, Muttergesteine und/oder Speichergesteine nachzuweisen. Da sie ohne genaue Kenntnis der erdölgeologischen Verhältnisse abgeteuft wird, hat sie nicht die unmittelbare Aufgabe eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte zu suchen.
Aufschlußbohrung – sucht ein neues Erdöl- oder Erdgasfeld
Teilfeldsuchbohrung – sucht entweder ein von produzierenden Flächen abgetrenntes Teilfeld in demselben produktiven Horizont, oder einen neuen Erdöl oder Erdgas führenden Horizont unterhalb oder oberhalb einer erschlossenen Lagerstätte.
Wiedererschließungsbohrung – dient der Untersuchung aufgelassener Lagerstätten im Hinblick auf die Beurteilung und Erprobung neuer Fördermethoden zur evtl. Wiedererschließung.
Erweiterungsbohrung – verfolgt einen bereits produzierenden Horizont entweder im Anschluss an eine fündige Bohrung oder im Gebiet eines Erdöl- oder Erdgasfeldes bei Kenntnis umkomplizierter Lagerungsverhältnisse.
Produktionsbohrung – wird innerhalb eines Erdöl- und Erdgasfeldes niedergebracht, um ein oder mehrere bekannte erdöl-/ erdgasführende Horizonte flächenhaft zu erschließen und in Förderung zu nehmen.
Hilfsbohrungen – trägt als Einpressbohrung (zur Druckerhaltung oder zur Erhöhung des Ausbeutegrades), Beobachtungsbohrung, Schluckbohrung etc. indirekt zur Förderung des Erdöls oder des Erdgases bei. Fündige Hilfsbohrungen werden in Produktionsbohrungen umklassifiziert.
siehe auch: Klassifizierung von Erdöl- und Erdgasbohrungen
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kraft auf die Bohrkrone bzw. den Bohrmeißel aufzubringen. Bekannte Bohrverfahren sind z.B.:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist federführend für das Bergrecht zuständig, das die Rahmenbedingungen für die Gewinnung heimischer Rohstoffe setzt.
Zentrale rechtliche Grundlage bilden seit dem 1. Januar 1982 das Bundesberggesetz und die dazugehörigen Verordnungen. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt das Bergrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes der konkurrierenden Gesetzgebung. Im Bundesberggesetz sind die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung bergbaulicher Betriebe festgelegt, die ihrerseits die Vorsorge vor Gefahren, die Rechte Dritter und Belange des Umweltschutzes aufnehmen. Durch die Umsetzung von EU-Recht, Anpassungen an nationales Recht und höchstrichterliche Rechtsfortbildung sind das allgemeine Umweltrecht, z. B. die strategische Umweltprüfung, die Projekt-Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umwelthaftung und das Umweltinformationsrecht, in das Bergrecht integriert.
Im Bergrecht gelten – mit kleinen Ausnahmen – die gleichen Standards und Anforderungen wie für andere industrielle Großprojekte. So ist bereits seit 1990 für größere Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben. Neben dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe regelt das Bundesberggesetz auch die Rekultivierung der ausgebeuteten Tagebaue sowie die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern. Auch die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas in den deutschen Offshore-Gewässern unterliegt den Regeln des Bundesberggesetzes. Weitere für die Gewinnung heimischer Rohstoffe relevante gesetzliche Rahmenbedingungen, wie etwa zur Raumplanung, liegen in der Zuständigkeit der Länder und ihrer regionalen Behörden.