Bei einer bergrechtlichen Erlaubnis, auch Aufsuchungserlaubnis genannt, handelt es sich um das Recht, in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums vorrangig einen Rohstoff erkunden zu dürfen, siehe § 7 Erlaubnis.
Unternehmen müssen die geplanten Tätigkeiten im Antrag skizzieren.
Die Aufsuchungserlaubnis berechtigt nicht zur Durchführung von technischen Maßnahmen, wie dem maschinellen Niederbringen von Bohrungen oder der Durchführung von seismischen Untersuchungen.
Hierfür ist ein durch das LBEG vorab genehmigter Betriebsplan nötig.
Erlaubnisse werden in der Regel für zwei Jahre erteilt. Sie werden jedoch vorzeitig aufgehoben, wenn der Inhaber nach dem Verlauf eines Jahres noch nicht aktiv gewesen ist oder die Erlaubnis freiwillig zurückgibt.
Bestandteil des Antrags ist ein Arbeitsprogramm. Darin beschreibt der Unternehmer, wie er die Aufsuchung durchführen möchte.
Beispiel:
Das Unternehmen muss ferner gegenüber dem LBEG glaubhaft machen,
dass es die für die geplanten Aktivitäten erforderlichen Mittel
aufbringen kann.
Eine öffentliche Beteiligung ist im Rahmen eines Erlaubnis-/Bewilligungs-Antrags nicht erforderlich.
Für die Durchführung von Erkundungsarbeiten, beispielsweise geophysikalischen Untersuchungsarbeiten oder Bohrungen, muss das Unternehmen im weiteren Genehmigungsverfahren einen Betriebsplan einreichen. Erst der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
(§ 55 BBergG) und die Zulassung des Betriebsplanes berechtigen zur Durchführung von bergbaulichen Maßnahmen.
Mit Erhalt der Erlaubnis verpflichtet sich das Unternehmen:
Für die Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat der Inhaber der Erlaubnis zudem jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten.
Für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Nebenbestimmungen ist der Unternehmer verantwortlich. Der Unternehmer kann bestimmte Pflichten und Befugnisse (§ 62 BBergG) auf verantwortliche Personen (§ 58 BBergG) übertragen.