Recht & Gesetze
Vierter Abschnitt Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 86 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers (zu § 46 Abs. 3 WHG)

(1) 1 Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt. 2 Das Fachministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zweck der Versickerung, Verregnung oder Verrieselung keiner Erlaubnis bedarf, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 3 Das Fachministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.

(3) 1 Das Fachministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft, für die Fischhaltung und Fischzucht und für gewerbliche Betriebe über die in § 46 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf. 2 Dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind.

§ 87 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser (zu § 47 WHG)

(1) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach § 47 Abs. 1 WHG erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung

1.   eine fachlichen Gesichtspunkten folgende Beschreibung des Grundwassers,

2.   die Anforderungen an den guten mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers und

3.   eine Überwachung, Einstufung und Darstellung des Zustands des Grundwassers.

(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden,

1.   Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser und für die Ausgangspunkte einer Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 und

2.   Maßnahmen zur schrittweisen Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.