Recht & Gesetze
Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten (zu § 7 WHG)

(1) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Ems besteht

1.   aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Ems,

2.   aus den Einzugsgebieten der östlich der Emsmündung bis einschließlich der Harle in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,

3.   aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und

4.   aus dem Küstengewässer von der Grenze mit dem Königreich der Niederlande im Westen bis zu der Linie im Osten, die jeweils geradlinig von den Punkten mit den Koordinaten 53°50' 07,91“ N und 7°53' 03,49“ O im Norden über den Punkt mit den Koordinaten 53°46' 36,31“ N und 7°58' 19,22“ O zum Punkt mit den Koordinaten 53°42' 53,73“ N und 7°55' 46,57“ O im Süden verläuft.

(2) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Weser besteht

1.   aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Weser,

2.   aus den Einzugsgebieten der zwischen dem Wangertief im Westen und dem Oxstedter Bach im Osten in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,

3.   aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und

4.   aus dem Küstengewässer von der östlichen Grenze der Flussgebietseinheit Ems bis zur Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Elbe besteht

1.   aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Elbe,

2.   aus den in dem Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern und

3.   aus dem Küstengewässer von der Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg im Westen bis zur Grenze mit dem Land Schleswig-Holstein im Osten.

(4) Zum niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheit Rhein gehören der niedersächsische Teil des Teileinzugsgebietes der Vechte und die in diesem Teil liegenden Grundwasserkörper.

(5) Die den Flussgebietseinheiten nach den Absätzen 1 bis 3 zugeordneten Küstengewässer sind seewärts durch eine Linie begrenzt, die in einem Abstand von einer Seemeile zur Niedrigwasserlinie und zu den geraden Basislinien verläuft, die der Abgrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee zugrunde liegen.

(6) Liegen Grundwasserkörper in mehr als einem der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Teile von Flussgebietseinheiten, so werden diese Grundwasserkörper durch Verordnung des Fachministeriums genau bestimmt und der Flussgebietseinheit zugeordnet, die für die Erreichung der in § 47 Abs. 1 WHG genannten Bewirtschaftungsziele am besten geeignet ist.

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

1 Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. 2 Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge nicht mehr berücksichtigt.

§ 5 Bewilligung (zu den §§ 10 und 14 WHG)

(1) Die Bewilligung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

(2) In den in § 14 Abs. 4 WHG genannten Fällen ist der Betroffene abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu entschädigen, wenn die nachteiligen Wirkungen der Bewilligung nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können.

(3) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.

§ 6 Benutzung durch Verbände

1 Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. 2 Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht.

§ 7 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WHG gegen Entschädigung eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Benutzer zu entschädigen.

(3) 1 Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen. 2 Der Benutzer ist zu entschädigen.

§ 8 Erfordernisse für den Antrag

1 Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen) bei der Wasserbehörde einzureichen. 2 Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 3 Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können.

§ 9 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG)

(1) 1 Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über das förmliche Verwaltungsverfahren. 2 § 29 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Ergänzend sind anzuwenden

1.   § 73 VwVfG mit folgenden Maßgaben:

    a)   an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde,
    b)   ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4 WHG) betroffen werden können,
    c)   in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind und später eingereichte Anträge (§ 4 Satz 2) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG),

2.   § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

1.   die Erlaubnis für ein Vorhaben erteilt werden soll, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder

2.   die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.

§ 10 Aussetzung des Verfahrens

(1) 1 Die Behörde kann, wenn Einwendungen aufgrund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechts auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. 2 Sie muss es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. 3 Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. 4 Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechts erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.

§ 11 Beweissicherung, Sicherheitsleistung

(1) 1 Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung der Wasserbehörde von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. 2 Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

(2) 1 Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. 2 Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. 3 Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

§ 12 Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen

(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8) eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 WHG oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Absätze 2 bis 4 sowie die §§ 13 bis 17 zu beachten.

(2) Für das Verfahren über die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Wasserbehörde stimmt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren einschließlich des Inhalts der Erlaubnis auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des Inhalts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.

(4) 1 Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen. 2 In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

§ 13 Angaben des Antragstellers

1 Der Antragsteller hat den Antrag auf Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Angaben über

1.   Art, Menge und Herkunft der Stoffe, die in das Gewässer eingeleitet werden sollen, sowie die dadurch verursachten erheblichen Umweltauswirkungen,

2.   den Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung der Abwasserströme,

3.   die zur Vermeidung oder, wenn die Vermeidung nicht möglich ist, die zur Verringerung der Einleitung der Stoffe in das Gewässer vorgesehenen Maßnahmen,

4.   die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe und

5.   die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht vorzulegen.

2 Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.

§ 14 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

1 Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen auf die Umwelt erheblich berührt wird, darum, so stellt die zuständige Behörde den von dem anderen Staat benannten Behörden die Antragsunterlagen nach § 13 zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung wie den nach § 73 Abs. 2 VwVfG zu beteiligenden Behörden; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. 2 Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. 3 § 11 a Abs. 3 bis 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), gilt entsprechend.

§ 15 Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungenenthalten, um weiträumige oder grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit wie möglich zu vermindern und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.

(2) 1 Die Erlaubnis enthält mindestens Bestimmungen

1.   über Höchstwerte für die Einleitung insbesondere der in der Anlage 1 aufgeführten Stoffe oder über die Höchstwerte erweiternde oder ersetzende Parameter oder technische Maßnahmen; dabei sind die Art der Schadstoffe und die Gefahr der Verlagerung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt von Wasser auf Boden oder Luft zu berücksichtigen,

2.   über die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der eingeleiteten Schadstoffe einschließlich der Methode und Häufigkeit der Messungen sowie des Bewertungsverfahrens,

3.   über die Verpflichtung, die Daten vorzulegen, die für die Prüfung der Einhaltung der Erlaubnis erforderlich sind, und

4.   über die Maßnahmen, die bei anderen als normalen Betriebsbedingungen zu treffen sind; dabei sind insbesondere die aus der Inbetriebnahme, dem kurzzeitigen Abfahren sowie der endgültigen Stilllegung der Anlage, die durch das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen und durch Störungen entstehenden Gefahren für das Gewässer zu berücksichtigen.

2 Die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1 Nr. 2 sind, soweit sie der Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen.

(3) Werden durch Rechtsvorschriften Anforderungen an die Reinheit des Gewässers gestellt, die nach dem Stand der Technik nicht zu erfüllen sind, so enthält die Erlaubnis zusätzliche Bestimmungen zur Einhaltung dieser Vorschriften.

§ 16 Überprüfung der Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen

(1) 1 Die nach § 15 getroffenen Bestimmungen sind regelmäßig zu überprüfen. 2 Genügen sie den Erfordernissen des § 15 Abs. 1 nicht mehr, so sind nachträgliche Bestimmungen zu treffen. 3 Diese sind insbesondere dann erforderlich, wenn die Überprüfung ergibt, dass
1.   die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Höchstwerte, gleichwertigen Parameter oder technischen Maßnahmen für den Schutz der Gewässer nicht ausreichend sind,

2.   wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der ins Wasser eingeleiteten Stoffe ermöglichen, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen,

3.   andere Techniken angewandt werden müssen, um die Sicherheit der eingesetzten Verfahren zu gewährleisten oder

4.   durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.

(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 17 Unterrichtung über Störungen und Unfälle

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 hat die Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten.

§ 18 Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG)

1 Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. 2 § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 19 Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG)

(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.

(2) 1 Stehen Inhalt oder Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. 2 Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. 3 Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.

§ 20 Ausgleichsverfahren (zu § 22 WHG)

Die Kosten des Ausgleichsverfahrens nach § 22 WHG tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil aus der Gewässerbenutzung.

§ 21 Wasserentnahmegebührenpflicht

(1) Das Land erhebt für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 WHG (Wasserentnahmen) eine Gebühr.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für Wasserentnahmen

1.   zur Grundwasseranreicherung,

2.   zur Bewirtschaftung von Talsperren,

3.   zur unterirdischen Grundwasseraufbereitung,

4.   zur Grundwasserreinigung oder Bodensanierung,

5.   zur Hochwasserentlastung,

6.   aus oberirdischen Gewässern zur Erhaltung oder Verbesserung der Güte oder zum Ausgleich von Wasserverlusten eines anderen Gewässers,

7.   zur Wasserkraftnutzung,

8.   zur Gewinnung von Wärme aus dem Wasser, soweit es demselben Gewässer wieder zugeführt wird,

9.   zum Abbau von Sand oder Kies, soweit das Wasser demselben Gewässer wieder zugeführt wird,

10.  aus oberirdischen Gewässern zur Fischhaltung,

11.  aus staatlich anerkannten Heilquellen sowie aus oberirdischen Gewässern zu Heilzwecken, soweit das Wasser nicht in geschlossenen Behältnissen vertrieben wird,

12.  zur Wasserhaltung beim über- oder untertägigen Abbau von Bodenschätzen,

13.  zur Abwehr von Schäden an Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, oder an sonstigen Gebäuden, wenn deren Eigentümer die Notwendigkeit der Entnahme nicht mit verursacht hat und im Fall des Erwerbs auch nicht kannte,

14.  zur besseren Ausbeutung von Erdölvorkommen,

15.  zur Frostschutzberegnung,

16.  zur Nasslagerung von Stammholz in der Forstwirtschaft,

17.  aus oberirdischen Gewässern zum Befüllen von Dockanlagen von Werften.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, nicht in Absatz 2 genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Gebühr erhoben.

(4) Die Gebühr wird nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Wasserentnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und 2 WHG sowie den §§ 32 und 86 dieses Gesetzes erhoben.

(5) Ist die Gebühr, die ein Gebührenschuldner für einen Veranlagungszeitraum zu entrichten hat, nicht höher als 260 Euro, so wird sie nicht erhoben.

(6) Die Wasserbehörde kann von der Gebührenpflichtbefreien, wenn die Wasserentnahme dazu dient,

1.   Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln oder

2.   ein Kulturdenkmal zu erhalten.

§ 22 Höhe der Gebühr

(1) 1 Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Anlage 2. 2 Bei der Berechnung der Gebühr gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer. 3 Wird Wasser für mehrere Zwecke verwendet, so ist die Gebühr nach dem Verwendungszweck mit dem höchsten Gebührensatz zu berechnen.

(2) 1 Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.3 oder 3.5 der Anlage 2 für eine Wasserentnahme zur Herstellung eines Erzeugnisses um drei Viertel, wenn bei der Herstellung alle zumutbaren Maßnahmen zur Wassereinsparung getroffen worden sind. 2 Die Gebühr nach Nummer 3.5 der Anlage 2 darf nur ermäßigt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist.

(3) Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.1 oder 3.2 der Anlage 2 um die Hälfte, wenn in dem Betrieb
1.   durch Nutzung der erzeugten Wärmeenergie ein energetischer Wirkungsgrad von mindestens 70 vom Hundert erreicht wird oder

2.   die abzuführende Wärmemenge durch ihre Nutzung um 50 vom Hundert verringert wird und damit Wasser zur Kühlung eingespart wird.

§ 23 Gebührenschuldner, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht

(1) Die Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt.

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) 1 Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. 2 Für die Erklärung ist ein Vordruck nach einem vom Fachministerium bekannt gemachten Muster zu verwenden.

§ 24 Festsetzung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) 1 Die Gebühr wird von der Wasserbehörde durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Gebührenbescheid). 2 Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) 1 Der Gebührenschuldner hat am 1. Juli des jeweiligen Veranlagungszeitraumes eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt festgesetzten Gebühr zu entrichten, sofern diese mehr als 2 600 Euro beträgt. 2 Ist noch kein Gebührenbescheid ergangen, so ist eine Vorauszahlung in Höhe der erwarteten Gebühr festzusetzen. 3 Wird eine Gebühr für die Entnahme von Wasser zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Beregnung oder Berieselung erhoben, so entfällt die Pflicht nach Satz 1.

(3) Die Wasserbehörde kann, auch nachträglich, die Vorauszahlung ermäßigen, erhöhen oder auf sie verzichten, wenn für den laufenden Veranlagungszeitraum eine erheblich niedrigere oder höhere als die zuletzt festgesetzte Gebühr zu erwarten ist.

§ 25 Anwendung der Abgabenordnung

(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), entsprechend anzuwenden:
1.   über den Zufluss von steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 4 und 5,

2.   über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger die §§ 7 und 32,

3.   über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,

4.   über das Steuerschuldverhältnis § 37 Abs. 2, die §§ 38, 40 bis 42, 44 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 sowie die §§ 45 und 47 bis 49,

5.   über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,

6.   über die Beweismittel die §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2, die §§ 97 bis 99, 101 Abs. 1 und die §§ 102 bis 107,

7.   über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung die §§ 108 bis 110,

8.   über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3 sowie § 153 Abs. 1 und 2,

9.   über die Steuerfestsetzung § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, die §§ 162 bis 165, § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 bis 3 a, 7 und 9 sowie die §§ 173, 174 und 191,

10.  über Stundung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung die §§ 222, 224 Abs. 2 und die §§ 225 bis 232,

11.  über die Verzinsung die §§ 234 bis 239,

12.  über Säumniszuschläge § 240,

13.  über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248,

14.  über die Niederschlagung § 261.

(2) Soweit sich aus den vorstehend genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

§ 26 Erfassung der Wasserentnahmen

1 Wer für eine Wasserentnahme gebührenpflichtig werden kann, hat die Wassermenge durch geeignete Geräte zumessen. 2 Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte können durch die Wasserbehörde festgelegt werden. 4 Die Pflicht zur Messung der entnommenen Wassermenge entfällt, wenn die durch die Messung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenpflicht stehen.

§ 27 Wasserentnahmen – Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Für die Hinterziehung von Gebühren für Wasserentnahmen sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 AO über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 AO beträgt zwei Jahre.

§ 28 Verwendung

(1) 1 Aus dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den zuständigen kommunalen Körperschaften durch den Vollzug der §§ 21 bis 28 sowie des § 59 Abs. 2 dieses Gesetzes und des § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG entsteht. 2 Die Höhe des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes bemisst sich nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes.

(2) 1 Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erhalten die zuständigen kommunalen Körperschaften aus dem Ansatz nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. 2 Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Gebührenschuldner.

(3) 1 Das verbleibende Aufkommen ist für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft und für Maßnahmen des Naturschutzes zu verwenden. 2 Mindestens 40* vom Hundert des Gesamtaufkommens sind für folgende Maßnahmen einzusetzen:

1.   Zuschüsse an Wasserversorgungsunternehmen für den Erwerb oder die Pacht von Flächen in Wasserschutzgebieten,

2.   Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen im Sinne von § 59 Abs. 2,

3.   Förderung der sparsamen Wasserverwendung, insbesondere von Modell- und Pilotvorhaben bei kleinen und mittleren Unternehmen,

4.   in Wasserschutzgebieten und in sonstigen Gebieten, die in einer Bewilligung oder Erlaubnis zur Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung als Einzugsgebiet dargestellt sind (Trinkwassergewinnungsgebiete),

    a)   zusätzliche Beratung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzer von Grundstücken einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Boden- und Gewässeruntersuchungen,
    b)   Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die aufgrund einer vertraglich vereinbarten, über die gute fachliche Praxis hinausgehenden Einschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung von Grundstücken entstehen,
    c)   Erkundung und Bewertung von Grundwasserbelastungen,

5.   Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser nach § 47 WHG,

6.   Erforschung einer besonders auf den Grundwasserschutz ausgerichteten Land- und Forstwirtschaft sowie eines entsprechend ausgerichteten Erwerbsgartenbaus in Wasserschutzgebieten anhand von Modellen und Pilotvorhaben,

7.   Erforschung einer schonenden Grundwasserbewirtschaftung,

8.   Förderung der Renaturierung der Flussauen und Feuchtgrünlandbereiche zum Zweck der Wasserrückhaltung und Grundwasserneubildung,

9.   Naturschutzprogramme zum Schutz der Gewässer, des Wasserhaushalts und des Dauergrünlands und

10.  Erschwernisausgleich nach der Verordnung über den Erschwernisausgleich und den Vertragsnaturschutz in geschützten Teilen von Natur und Landschaft.

(4) 1 Das Land gewährt einem Wasserversorgungsunternehmen für die aufgrund von Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b entstehenden Kosten eine Finanzhilfe, wenn die Maßnahmen dem vorsorgenden Trinkwasserschutz dienen und auf der Grundlage eines in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit im Trinkwassergewinnungsgebiet bodenbewirtschaftenden Personen erarbeiteten Schutzkonzepts vereinbart wurden. 2 Durch einen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 5 vom Land mit dem Wasserversorgungsunternehmen geschlossenen Vertrag werden die durch Maßnahmen nach Satz 1 im Vertragszeitraum zu erreichenden Ziele und die Höhe der Finanzhilfe festgelegt; dabei sind die voraussichtlich für die Finanzhilfe insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, zu denen sich mehrere Wasserversorgungsunternehmen oder ein oder mehrere Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen zusammengeschlossen haben.

(5) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln

1.   die Anforderungen an die gleichberechtigte Zusammenarbeit der Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen, insbesondere bei der Erarbeitung und Umsetzung des Schutzkonzepts,

2.   die Grundlagen der Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzhilfemittel auf die Trinkwassergewinnungsgebiete,

3.   den gestaffelten Beginn und die Dauer der Verträge nach Absatz 4 Satz 2,

4.   die Anforderungen an Inhalt und Umsetzung des Schutzkonzepts,

5.   die mindestens nachzuweisenden voraussichtlichen Kosten,

6.   die Vorrangigkeit der Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen,

7.   die Voraussetzungen und die Höhe einer Eigenbeteiligung an den Kosten nach Absatz 4 Satz 1,

8.   das Verfahren zur Auszahlung der Finanzhilfe,

9.   die Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe und des Erreichens der Vertragsziele sowie

10.  die Voraussetzungen für die Rückforderung der Finanzhilfe.

§ 29 Gewässerkundlicher Landesdienst

(1) Zur Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung der hydrologischen Daten, die für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Dienst (gewässerkundlicher Landesdienst).

(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,

1.   in dem vom Fachministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in Gewässern quantitative und qualitative Daten zu ermitteln, die Messergebnisse auszuwerten und zu veröffentlichen,

2.   die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen sowie

3.   das hydrologische Gesamtbild vom jeweiligen Zustand der Gewässer und ihrer ökologischen Veränderungen regelmäßig in einem Bericht darzustellen.

(3) 1 Der gewässerkundliche Landesdienst hat alle Stellen des Landes und die dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beraten. 2 Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. 3 Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst

1.   zusätzlich erforderliche hydrologische Daten ermitteln oder ermitteln lassen und aufbereiten,

2.   die Wasserbehörden bei der Gewässeraufsicht unterstützen.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.

§ 30 Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, steht dessen Beauftragten das Recht zu,
1.   Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,

2.   Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Betriebsgrundstücken und -räumen gehören, jederzeit zu betreten,

3.   Wasser-, Boden-, Flüssigkeits- und Feststoffproben zu entnehmen,

4.   Bohrungen und Pumpversuche durchzuführen,

5.   Geräte und Stoffe zu Messungen und Untersuchungen einzubringen,

6.   von den zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten, den Benutzern der Gewässer sowie den an eine Abwasseranlage angeschlossenen Betrieben Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen.

(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, im Wege der Funktionskontrolle jederzeit den Reinigungsprozess in Abwasserbehandlungsanlagen zu verfolgen, um ihren Wirkungsgrad festzustellen und die Ursachen von Funktionsstörungen aufzuklären.

(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1 und 2 eingeschränkt.

(4) Persönliche oder sachliche Verhältnisse, die den Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes bei der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt werden, sind geheim zu halten.

(5) 1 Entstehen durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Schäden oder Nachteile, so ist der Betroffene zu entschädigen. 2 Dies gilt nicht, soweit der Betroffene zu den Maßnahmen Anlass gegeben hat.

§ 31 Messanlagen

(1) 1 Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, kann die Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder der Anlage Berechtigten verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegeln, Gütemessstationen, Grundwasser- und anderen Messstellen) auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3 Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

(2) Auf die Messstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes (§ 29 Abs. 2 Nr. 1) ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.