Recht & Gesetze
Dritter Abschnitt Bewirtschaftung von Küstengewässern
§ 80 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern (zu § 43 WHG)

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für

1.   das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und

2.   das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Küstengewässers zu erwarten sind.

§ 81 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer (zu § 44 WHG)

1 § 36 gilt entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 WHG.. 2 In den Küstengewässern seewärts der in § 7 Abs. 5 Satz 2 WHG genannten Linie gilt § 36 entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

§ 82 Güte von Küstengewässern

1 Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für Küstengewässer die in § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Anordnungen treffen. 2 Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

§ 83 Genehmigungspflichtige Anlagen

Für Anlagen in oder an Küstengewässern, auf deren Herstellung oder wesentliche Änderung § 68 WHG keine Anwendung findet, gilt § 57 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden darf, wenn andernfalls durch die Anlage das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit in den Hafeneinfahrten oder Außentiefs (§ 1 Abs. 2 WaStrG) oder die Strömungsverhältnisse in Küstengewässern beeinträchtigt oder die Küstenschutzwerke gefährdet würden.

§ 84 Unterhaltung der Außentiefs

(1) 1 Außentiefs sind die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer im Gebiet der Küstengewässer. 2 Welche Außentiefs schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung.

(2) Außentiefs sind entsprechend den Vorschriften des § 39 WHG und des § 61 dieses Gesetzes zu unterhalten.

(3) Für die nicht in der Anlage 6 genannten Außentiefs ist unterhaltungspflichtig,

1.   wer am 1. Januar 1971 aufgrund eines besonderen Rechtstitels für das Außentief unterhaltungspflichtig war,

2.   wenn ein Unterhaltungspflichtiger nach Nummer 1 nicht zu ermitteln ist, der Eigentümer des Außentiefs,

3.   wenn auch der Eigentümer nicht zu ermitteln ist, der Unterhaltungsverband (§ 63), zu dessen Gebiet das oberirdische Gewässer gehört, das durch das Außentief fortgesetzt wird.

§ 85 Eigentum an den Außentiefs

Stand am 1. Januar 1971 ein Außentief in niemandes Eigentum, so ist es Eigentum desjenigen, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Außentief unterhaltungspflichtig ist.