Recht & Gesetze
Abschnitt 14 Schlussvorschriften
§ 100 Ausnahmebewilligungen

Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften in anderer Weise gewährleistet ist.

§ 101 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 102 Bekanntmachung der Verordnung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich erforderlich ist. Er muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.

§ 103 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 145 Absatz 3 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. seinen Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachkommt,

2. den Vorschriften des § 4 über schriftliche Anweisungen zuwiderhandelt,

3. die Prüfungsbestimmungen des § 5 missachtet,

4. den Vorschriften des § 7 über das Verhalten im Betrieb zuwiderhandelt,

5. einer Vorschrift des § 8 über fremdsprachige Beschäftigte zuwiderhandelt,

6. entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Betriebsplätze nicht gegen den Zutritt Unbefugter schützt,

7. nicht dafür sorgt, dass die in § 10 Absatz 2 vorgeschriebe­nen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden,

8. ein Gerüst verwendet, das den allgemeinen Anforderungen des § 12 Absätze 1, 2 und 7 nicht entspricht,

9. ein Gerüst verwendet das nicht mit den in § 13 vorge­schriebenen Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen ausgerüstet ist oder wer die in § 14 vorgeschriebenen Seilsicherheiten nicht gewährleistet oder das Hebewerkseil nicht regelmäßig nachnimmt oder kürzt,

10. bei Gerüsten entgegen §15 die Forderungen zur Bedie­nung des Hebewerkes missachtet,

11. die Vorschriften des § 16 über den Aufbau, Abbau und das Umsetzen von Gerüsten nicht beachtet,

12. kein Gerüstbuch nach Maßgaben des § 17 anlegt oder aufbewahrt,

13. gegen eine Vorschrift des § 18 Absatz 3 über Testarbeiten während des Bohrbetriebes verstößt,

14. der Vorschrift des § 19 Absatz 6 über Zementierleitungen und Zementierpumpen zuwiderhandelt, beim Bohrbetrieb entgegen § 19 Absatz 7 die Lage der Zementationsstrecken nicht ermittelt oder seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,

15. gegen §20 Absatz 5 über den schnellen Verschluss des Bohrstranges verstößt oder entgegen § 20 Absatz 7 Absperreinrichtungen abbaut oder unwirksam macht, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche nicht sicher ist,

16. einer Vorschriften des § 22 über Bohrspülung, des § 23 über Spülungspumpen, des §24 über Gestänge- und Verrohrungsarbeiten, des § 25 über den Umgang mit Zangen, des § 26 über Spillarbeiten, der §§ 27 und 28 über das Verhalten bei Bohrlochaus- und -einbrüchen, des § 29 über den Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte, des § 30 über die Überwachung des Bohrlochverlaufs oder des § 32 Absätze 1,2 und 3 über Bohrergebnisse und Bohrberichte zuwiderhandelt,

17. einer Vorschrift des § 33 Absatz 5 über das Testen und Freifördern zuwiderhandelt oder stillliegende Förderboh­rungen nicht entsprechend § 33 Absatz 7 sichert,

18. Vorschriften des § 37 über Arbeiten an Förderbohrungen nicht beachtet,

19. die in § 38 Absatz 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt und seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,

20. nicht dafür Sorge trägt, dass nach § 39 Absatz 1 ein Förderbuch geführt und aufbewahrt wird,

21. gegen eine Vorschrift des § 41 über das Aussolen von Kavernen, des § 42 über den Kaverneninnendruck, des § 43 über die Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen verstößt oder des § 44 über Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche verstößt,

22. Erdöl oder andere entzündliche, leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten entgegen § 45 Absatz 1 nicht so lagert, dass die dort genannten Gefahren vermieden werden oder gegen eine Vorschrift des § 47 über das Zusammenlagern von Flüssigkeiten verschiedener Gefährlichkeitsmerkmale verstößt,

23. entgegen § 50 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 nicht dafür sorgt, dass im Schutzstreifen unzulässige Einwirkungen auf die Rohrleitungen unterbleiben oder beim Verlegen von Rohrleitungen Schweißverfahren anwendet oder Schweißer einsetzt, die nicht den in § 51 Absätze 6 und 7 genannten Anforderungen genügen,

24. entgegen § 54 einen Plan nicht erstellt und anzeigt oder schriftliche Anweisungen über die Trassenüberwachung nicht erstellt oder den beauftragten Personen nicht aus­händigt,

25. nicht dafür sorgt, dass das in § 55 Absatz 1 vorgeschriebe­nen Rohrleitungsbuch geführt und aufbewahrt wird,

26. die Schutzmaßnahmen des § 56 nicht beachtet,

27. Sicherungsmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den Maßgaben des § 57 nicht vornimmt oder einhält,

28. gegen eine Vorschrift des § 59 zum Betrieb von Maschinen und die Handhabung anderer technischer Arbeitsmittel verstößt,

29. unter Druck stehende Schläuche oder bewegliche Leitun­gen entgegen § 60 nicht ausreichend sichert oder festlegt,

30. den Vorschriften des § 61 für den Betrieb, die Bedienung, die Wartung oder die Instandsetzung von Verdichtern zuwiderhandelt,

31. die Vorschriften der in § 62 beschriebenen Hebevorgänge missachtet,

32. beim Umgang mit Sprengmitteln entgegen § 63 handelt,

33. Sprengmittel nach § 64 nicht ordnungsgemäß lagert und aufbewahrt,

34. eine Vorschrift des § 65 über den Schutz vor Spreng­wirkungen oder des § 66 über Sprengarbeiten im Bohrloch und den Verbleib von Sprengmitteln im Bohrloch verstößt,

35. den Vorschriften des § 67 über Verlust und Auffinden von Sprengstoffen zuwiderhandelt,

36. allgemeinen Anforderungen des § 68 zum Explosions- und Brandschutz nicht nachkommt,

37. in explosionsgefährdeten Bereichen die in den § 69 vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen missachtet, die vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt und schriftliche Anweisungen nicht aushändigt,

38. Betriebsmittel verwendet, die nicht den in den §§ 70 und 71 vorgeschriebenen Anforderungen genügen,

39. gegen eine Vorschrift des § 73 über das Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen verstößt,

40. gegen eine Vorschrift des § 74 Absätze 1, 2, 5 bis 8 über das Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und deren Kennzeichnung verstößt,

41. die in § 75 Absatz 3, § 76 Absätze 4 und 5 vorgeschriebenen Unterweisungen nicht festlegt oder unterlässt sowie seiner Mitteilungs- und Anzeigepflicht nach § 76 Absatz 2 nicht nachkommt,

42. gegen eine Vorschrift des § 77 über das Mitführen von Selbstrettern oder des § 78 über Arbeiten bei Gasgefahr verstößt,

43. gegen die Vorschrift des § 79 über die Aufbewahrung, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gasschutzausrüstung verstößt,

44. einer Vorschrift des § 80 über allgemeine Anforderungen für Taucherarbeiten oder der §§ 81 und 82 über Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen beim Tauchen zuwiderhandelt,

45. Taucher die in den §§ 83 und 84 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen beim Tauchen nicht beachtet,

46. das Tauchen aus Unterwasserbasen oder Arbeiten in Unterwasserdruckkammern entgegen § 85 ohne Genehmi­gung durchführt,

47. nicht den in § 86 genannten Anforderungen an Tauchern, Tauchhelfer und das Taucherdienstbuch genügt,

48. gegen eine Vorschrift des § 87 über die Aufsicht beim Tauchen, des § 88 über Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung der Tauchausrüstung, des § 89 Absatz 2 über Tauchregeln oder des § 90 über Tauchbericht und Anzeigepflicht verstößt,

49. eine Plattform entgegen § 91 ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert,

50. die Anforderungen des § 93 Absatz 1 über die Sprechfunk­verbindungen missachtet,

51. entgegen § 95 Absatz 2 einen Alarmplan nicht aufstellt oder nicht bekannt macht, die in § 96 Absatz 3 vorgeschriebenen Übungen mit Rettungsmitteln nicht vor­nimmt und vorgeschriebenen Unterweisungen nicht festlegt oder unterlässt,

52. beim Aufbau, Abbau und Umsetzen beweglicher Plattfor­men die in § 97 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht beachtet oder die Vorschriften des § 98 über Betriebsregeln missachtet, nicht bekannt macht oder Unterweisungen nicht durchführt,

53. entgegen § 99 kein Betriebsbuch mit den geforderten Unterlagen und Nachweisen führt und aufbewahrt,

54. den Vorschriften des § 102 über die Bekanntmachung der Verordnung zuwiderhandelt.

§ 104 Übergangsvorschriften

(1) Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bauartzulassungen und Ausnahmebewilligungen, die für vorhandene Einrichtungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen fort. Die Vorschrif­ten dieser Verordnung über den Betrieb und die Überwachung dieser Einrichtungen bleiben unberührt.

(2) Förderbohrungen brauchen mit den in § 34 Absatz 5, § 35 Absatz 4 und § 36 Absatz 3 genannten Einrichtungen im Förderstrang nicht ausgerüstet zu werden, wenn die in § 9 Absatz 1 genannten Schutzziele gewährleistet sind und wenn von Verkehrsanlagen, militärischen Übungsplätzen oder anderen Einrichtungen in der Umgebung Gefahren für die Bohrun­gen nicht ausgehen können.

(3) Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse braucht eine der in § 35 Absatz 3 Sätze 3 und 4 genannten Absperreinrichtungen nur am ölseitigen Eingang des Bohrlochkopfes eingebaut zu werden.

(4) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt.

(5) Die Vorschrift des § 34 Absatz 5 Satz 3 gilt nur für Bohrungen, mit deren Erstellung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde.