Recht & Gesetze
Abschnitt 13 Plattformen
§ 91 Genehmigung

(1) Plattformen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden. Der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf auch jede wesentliche Änderung einer Plattform. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Plattform nach Maßgabe des Absatzes 2 allgemein genehmigt ist.

(2) Bewegliche Plattformen einschließlich ihrer Ausrüstung können von der zuständigen Behörde aufgrund einer Prüfung durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen oder durch eine von der zuständigen Behörde anerkannte sachverständige Stelle allgemein genehmigt werden.

§ 92 Kennzeichnung der Plattformen

Jede Plattform muss mit ihrem Namen oder ihrer Bezeich­nung gekennzeichnet und mit den erforderlichen Schifffahrts­zeichen und Hinderniskennzeichen für die Luftfahrt versehen sein.

§ 93 Sprechfunkverbindungen

(1) Jede Plattform, auf der Personen beschäftigt sind, muss mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, mit der jederzeit eine gegenseitige Sprechverbindung mit der Landbasis der Plattform und den örtlichen Küstenfunkstellen sowie mit Schiffen und anfliegenden Hubschraubern hergestellt werden kann. Die Sprechfunkanlage muss auch bei Ausfall der Hauptenergieversorgung betriebsbereit sein. Die Bedienung der Sprechfunkanlage darf nur Personen übertragen werden, die mit der Anlage vertraut und im Sprechfunkdienst unterwiesen sind.

(2) Wird auf einer unbemannten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, genügt es, wenn - abweichend von Absatz 1 Satz 1 - eine gegenseitige Sprechverbindung mit einer benachbarten Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen Schiff besteht, die oder das mit einer Sprechfunkanlage entsprechend Absatz 1 Satz 1 ausgerüstet ist, oder wenn auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit ist.

§ 94 Einrichtungen zur mündlichen Verständigung

(1) Jede Plattform muss mit Einrichtungen versehen sein, die eine gegenseitige Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum, den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der Plattform ermöglichen. Von dem in Satz 1 genannten Dienstraum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus müssen Nachrichten in die Kontrollräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume durch Lautsprecher übermittelt werden können.

(2) Absatz 1 findet auf unbemannte Plattformen nur dann Anwendung, wenn auf den Plattformen gearbeitet wird und wenn eine ausreichende mündliche Verständigung im Hinblick auf die Art der auszuführenden Arbeiten und die räumlichen Gegebenheiten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.

§ 95 Alarmsystem und Alarmplan

(1) Jede Plattform muss mit einem akustischen Warnsystem ausgestattet sein, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. In Räumen und Berei­chen, in denen die Beschäftigten starker Geräuscheinwirkung ausgesetzt sind, muss zusätzlich eine Warnung mit optischen Hilfsmitteln gewährleistet sein.

(2) Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Alarmplan aufzustellen, in dem die Auslösung des Alarms, die festgesetzten Alarmsignale, das Verhalten der Beschäftigten bei Alarm, die einzelnen Beschäftigten zugewiesenen Aufgaben und die sonstigen in Alarmfällen zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind. Der Alarmplan ist auf der Plattform an geeigneter Stelle für alle Beschäftigten zur Einsichtnahme aus­zuhängen. Eine Kurzfassung des Alarmplanes ist allen Beschäftigten auszuhändigen.

(3) Absatz 1 findet auf unbemannte Plattformen nur dann Anwendung, wenn auf den Plattformen gearbeitet wird und wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.

§ 96 Rettungsmittel

(1) Der Unternehmer hat Vorsorge zu treffen, dass alle anwesenden Personen die Plattform bei Gefahr jederzeit sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser geborgen werden können. Er muss die dafür erforderlichen Rettungsmittel mit dem nötigen Zubehör bereitstellen.

(2) Die Rettungsmittel sind so anzubringen und zu vertei­len, dass sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können. Rettungskapseln und Rettungsboote sind nach Zahl und Aufnahme­fähigkeit so zu bemessen, dass sie alle auf der Plattform anwe­senden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Rettungsmittel bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist.

(3) Die auf Plattformen beschäftigten Personen müssen im Gebrauch der Rettungsmittel unterwiesen sein. Die Unterweisungen sind in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen zu wiederholen und bei ständig belegten Plattformen monatlich mindestens einmal mit einer Übung zu verbinden. Rettungskapseln und Rettungsboote sind bei den Übungen vierteljährlich mindestens einmal zu Wasser zu lassen.

§ 97 Aufbau, Abbau und Umsetzen beweglicher Plattformen

(1) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Gewässerboden abstützen, dürfen nur auf dafür geeignetem Untergrund errichtet werden.

(2) Hubinseln dürfen am Einsatzort nur bei Tageslicht und nur dann errichtet und abgesenkt werden, wenn Wind und Wellen die Arbeitsvorgänge nicht beeinträchtigen. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die Arbeiten aus nicht vor­aussehbaren Gründen bei Tageslicht nicht beendet werden können oder wenn die Fortsetzung der Arbeiten zur Abwendung von Gefahr geboten ist.

(3) Beim Errichten und Absenken von Hubinseln darf nur das dafür benötigte Personal auf der Plattform anwesend sein. Alle Beschäftigten müssen Rettungswesten bei sich führen, bis der Errichte- oder Absenkvorgang beendet ist. Während des Errichtens oder des Absenkens muss in der Nähe der Hubinsel ein Begleitschiff anwesend sein, das die auf der Plattform Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann.

(4) Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, dass die Beine mindestens bis zu einer bestimmten Tiefe in den Gewässerboden eindringen, ist vor der Inbetriebnahme der Plattform festzustellen, dass die Mindesteindringtiefe erreicht ist.

(5) Bei allen auf dem Untergrund abgestützten beweglichen Plattformen ist der Gewässerboden auf Bodenverlagerung zu überwachen. Werden Bodenverlagerungen festgestellt, die die Standsicherheit der Plattform beeinträchtigen können, oder ist mit Bodenverlagerungen dieser Art zu rechnen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die Bodenverlagerungen verhindern und eingetretene Bodenverlagerungen ausgleichen.

§ 98 Betriebsregeln

(1) Der Unternehmer hat für jede bewegliche Plattform Betriebsregeln aufzustellen, die die erforderlichen Anweisungen und Erläuterungen für den Betrieb und die Überwachung der Plattform, insbesondere für

1. den Aufbau und Abbau am Einsatzort,

2. die Bedienung, Wartung und Überwachung der Hub- oder Flutsysteme, der Verankerung und der sonstigen Einrichtungen zur Gewährleistung der Standsicherheit und Lagestabilität,

3. die Begrenzung und Verteilung von Lasten,

4. das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen,

5. die Übernahme von Personen und Gütern von Wasserfahrzeugen und

6. die beim Landen und Starten von Hubschraubern zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen

enthalten müssen.

(2) Personen, denen die Ausführung der Betriebsregeln obliegt oder denen Aufgaben übertragen sind, bei denen die Betriebsregeln beachtet werden müssen, sind über die sie betreffenden Teile der Betriebsregeln zu unterweisen.

(3) Ein Abdruck der Betriebsregeln ist auf der Plattform an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen.

§ 99 Betriebsbuch

(1) Für jede Plattform ist ein Betriebsbuch zu führen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:

1. Genehmigungen oder Zulassungen, mit denen die Plattform erstmals oder nach wesentlicher Änderung erlaubt oder zugelassen worden ist,

2. die den Genehmigungen oder Zulassungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschreibungen und Kenndaten,

3. Berichte oder Nachweise über die Ergebnisse der Prüfungen nach den Nummern 26 und 28 der Anlage sowie der Überwachungsmaßnahmen nach § 97 Absatz 5,

4. Angaben über die Beseitigung der bei Prüfungen oder aus anderem Anlass festgestellten Mängel,

5. Angaben über vorgenommene Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,

6. bei beweglichen Plattformen Angaben über Ort und Zeit jedes Einsatzes und

7. Angaben über besondere Vorkommnisse und die jeweils getroffenen Maßnahmen.

(2) Das Betriebsbuch ist bei beweglichen Plattformen an einer den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle der Plattform, bei ortsfesten Plattformen an der jeweiligen Landbasis aufzubewahren.