Recht & Gesetze
Abschnitt 12 Taucherarbeiten
§ 80 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer darf für Taucherarbeiten nur zuverlässige Ausrüstungen bereitstellen, die

1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet und

2. so beschaffen sind, dass Gesundheitsgefahren für die Taucher bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ausrüstung vermieden werden.

Ausrüstungen oder Ausrüstungsteile, die Schäden oder Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Atemgase verwendet werden, die frei von gesundheitsschädlichen Verunreinigungen und nach dem Erkenntnisstand der Tauchmedizin als Atemgas für Taucher unter den gegebenen Einsatzbedingungen geeignet sind.

(3) Der Unternehmer hat Vorsorge zu treffen, dass die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sättigungstauchen nach jeder Isopressionsperiode gefahrlos vom Überdruck entlastet werden. Tabellen für die Druckentlastung der Taucher beim Auftauchen oder in Druckentlastungskammern (Austauchtabellen) oder für die Druckkammerbehandlung von Tauchern (Behandlungstabellen) dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach dem Erkenntnisstand der Tauchmedizin unbedenklich und von der zuständigen Behörde anerkannt sind.

(4) Mit der Ausführung von Taucherarbeiten dürfen nur erfahrene Unternehmen beauftragt werden, die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung beachtet werden.

§ 82 Sonstige Vorsorgemaßnahmen

(1) An jeder Tauchstelle müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten, dass die Taucher den Arbeitsplatz unter Wasser sicher erreichen, beim Austauchen die etwa erforderlichen Austauchstufen einhalten und sicher zur Tauchstelle zurückkehren können.

(2) An der Tauchstelle sind Ersatzvorräte an Atemgas in solcher Menge bereitzuhalten, dass die Taucherarbeiten bei Ausfall der Atemgasversorgungsanlage gefahrlos abgebrochen werden können. Tauchgeräte und Tauchglocken müssen über die in Satz 1 genannten Vorräte hinaus mit den nach den jeweiligen Einsatzbedingungen notwendigen Ersatzvorräten an Atemgas ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Atemgaszufuhr oder Verbrauch des vom Taucher mitgeführten Atemgasvorrates ein Austauchen ermöglichen.

(3) Beim Tauchen in Wassertiefen über 10 m muss an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitstehen, in der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkammerbehandlung und Notversorgung unterzogen werden können. Außerdem ist Vorsorge zu treffen, dass erkrankte oder verletzte Taucher in einer Druckkammer unter Überdruck unverzüglich einer taucherärztlichen Behandlung zugeführt werden können.

(4) Für jede Tauchausrüstung, die eine Energieversorgung erfordert, muss eine von der Hauptenergieversorgung unabhängige Notenergiequelle vorhanden sein, die ausreicht, um bei Ausfall der Hauptenergieversorgung die sichere Beendigung des Tauchganges zu ermöglichen und den Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen aufrechtzuerhalten.

(5) An jeder Tauchstelle müssen Nachrichtenmittel zur Verfügung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem Taucherarzt hergestellt werden kann. Befindet sich die Tauchstelle auf einer Plattform oder auf einem Wasserfahrzeug, die mit den in Satz 1 genannten Nachrichtenmitteln ausgerüstet sind, genügt es, wenn zwischen der Tauchstelle und dem Standort der Nachrichtenmittel eine gegenseitige Sprechverbindung besteht.

§ 83Tauchen mit autonomen Tauchgeräten

(1) Mit autonomen Tauchgeräten darf nur so tief und so lange getaucht werden, dass Haltezeiten beim Austauchen auch bei Wiederholungstauchgängen nicht erforderlich wer­den. Die Austauchgeschwindigkeit darf 10 m/min nicht überschreiten.

(2) Beim Tauchen mit autonomen Tauchgeräten muss jeder Taucher mit einem leicht abwerfbaren Gewichtsgürtel und mit einem Rettungsgerät ausgerüstet sein, das ihn bei Gefahr an die Wasseroberfläche bringt und dort in einer vor dem Ertrinken sicheren Lage hält.

(3) Jeder Taucher im Wasser muss mit einer Sicherheitsleine verbunden sein, die von einem Tauchhelfer oberhalb der Wasseroberfläche zu führen ist. Ist ein Taucher durch eine Sicherheitsleine mit einem Begleittaucher verbunden, genügt es, wenn die Sicherheitsleine dieses Tauchers von einem Tauchhelfer nach Satz 1 geführt wird. Die Sicherheitsleine darf insgesamt höchstens 80 m lang sein.

(4) Den mit der Führung einer Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfern und Tauchern dürfen Aufgaben, die sie an der Führung der Sicherheitsleine hindern, nicht übertragen werden.

(5) Für jeden im Wasser einzeln eingesetzten Taucher und für jedes nach Absatz 3 Satz 2 eingesetzte Taucherpaar müssen an der Tauchstelle ein Reservetaucher und ein weiterer Tauchhelfer einsatzbereit sein.

(6) Beim Tauchen muss zwischen den Tauchern im Wasser und den mit der Führung einer Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfern eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen.

(7) Bei Taucherarbeiten mit besonderen Erschwernissen, insbesondere bei Arbeiten an engen oder schwer zugänglichen Stellen, Arbeiten in Strömungen mit mehr als 0,5 m/s und Arbeiten mit der Gefahr des Verhakens oder Hängenbleibens, sowie bei Sprengarbeiten unter Wasser dürfen autonome Tauchgeräte nicht verwendet werden.

(8) Autonome Kreislauftauchgeräte und autonome Teilkreislauftauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie zertifiziert sind.

§ 84 Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten

(1) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten muss eine Tauchglocke verwendet werden, die das Ein- und Ausschleusen der Taucher unter Überdruck und ihre Druckentlastung an der Tauchstelle in einer dafür geeigneten Druckkammer ermöglicht, wenn

1. die nach Tauchzeit und Tauchtiefe erforderliche Druckentlastungszeit 60 Minuten überschreitet,

2. in Wassertiefen über 50 m getaucht oder

3. das Sättigungstauchverfahren angewandt wird.

(2) Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, muss eine Tauchbühne, ein Transportkorb oder eine Tauchglocke ver­wendet werden, wenn

1. nach Tauchzeit und Tauchtiefe Haltezeiten beim Austauchen erforderlich sind,

2. die Tauchtiefe 30 m überschreitet oder

3. besondere Erschwernisse beim Einstieg und Ausstieg der Taucher vorliegen.

(3) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Leichttauchgeräten muss jeder Taucher mit einem leicht abwerfbaren Gewichtsgürtel und mit einem Sicherheitsgeschirr ausgerüstet sein, das die von der Sicherheitsleine oder Nabelschur ausge­henden Zugkräfte auf den Körper des Tauchers verteilt und die Tauchmaske oder den Tauchhelm von Zugkräften entlastet. Wird nur in den in § 83 Absatz 1 Satz 1 genannten Grenzen getaucht, muss der Taucher außerdem mit dem in § 83 Absatz 2 genannten Rettungsgerät oder mit einer anderen geeigneten Auftriebshilfe ausgerüstet sein.

(4) Wird eine Tauchglocke verwendet, muss in der Tauchglocke ein Taucher anwesend sein. Dieser Taucher darf die Tauchglocke nur verlassen, um einem Taucher im Wasser bei Gefahr zu helfen. § 83 Absatz 3 Sätze 1 und 2 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 83 Absatz 3 genannten Tauchhelfers der Taucher in der Tauchglocke tritt. Beim Tauchen mit einer Tauchglocke darf die Sicherheitsleine höchstens 30 m lang sein.

(5) Wird eine Tauchglocke nicht verwendet, gilt §83 Absätze 3 und 4 entsprechend. Die Austauchgeschwindigkeit darf 10 m/min nicht überschreiten.

(6) Zwischen den Tauchern im Wasser und den mit der Führung der Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfern und Tauchern muss eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen. Wird eine Tauchglocke verwendet, muss außerdem eine gegenseitige Sprechverbindung zwischen dem Taucher in der Tauchglocke und einem Tauchhelfer an der Tauchstelle gewährleistet sein.

(7) § 83 Absatz 5 gilt beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten entsprechend.

§ 85 Unterwasserbasen und Unterwasserdruckkammern

Das Tauchen aus Unterwasserbasen und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

§ 86 Anforderungen an Taucher, Tauchhelfer und das Taucherdienstbuch

(1) Als Taucher dürfen nur Personen beschäftigt werden,

die

1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2. an einem Lehrgang für das anzuwendende Tauch verfahren und die unter Wasser auszuführenden Arbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen mit Erfolg teilgenommen haben (Taucherausbildung),

3. für das anzuwendende Tauchverfahren ausreichend geübt sind,

4. über den Gebrauch der Tauchausrüstung und die Anwen­dung der Tauchregeln unterwiesen werden und

5. nach dem Zeugnis eines von der zuständigen Behörde ermächtigten Arztes für die Ausführung von Taucherarbeiten geeignet sind.

Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein. Weitergehende fachliche Anforderungen für die von den Tauchern auszuführenden Arbeiten bleiben unberührt.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jeder Tau­cher nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Muster ein Taucherdienstbuch führt, in das einzutragen sind:

1. Art und Dauer der abgeleisteten Taucherausbildung,

2. die abgeleisteten Tauchgänge mit den zugehörigen Angaben und

3. das jährliche ärztliche Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.

Die Angaben zu Satz 1 Nummer 1 müssen mit Datum und Unterschrift des Beauftragten der ausbildenden Stelle verse­hen sein. Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 2 sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und erforderlichenfalls durch weitere Angaben zu ergänzen. Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 3 sind vom untersuchenden Arzt vorzunehmen.

(3) Die zuständige Behörde kann auf die Eintragungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 verzichten, wenn die dort geforderten Nachweise durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen erbracht werden können.

(4) Personen, denen die Führung einer Sicherheitsleine oder die Bedienung und Wartung der für das Tauchen erfor­derlichen Ausrüstung an der Tauchstelle obliegt (Tauchhelfer), dürfen mit diesen Aufgaben nur betraut werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die ihnen übertra­genen Aufgaben theoretisch und praktisch unterwiesen sind.

§ 87 Aufsicht beim Tauchen

(1) Bei der Ausführung von Taucherarbeiten muss an der Tauchstelle ständig eine verantwortliche Person anwesend sein, die als Taucher ausgebildet und mit der Technologie des angewandten Tauchverfahrens vertraut ist (Taucheinsatzleiter).

(2) Der Taucheinsatzleiter hat sich vor jedem Tauchereinsatz über die Einsatzbedingungen sowie die besonderen Gefahren und Erschwernisse im Bereich der Tauchstelle zu unterrichten.

(3) Der Taucheinsatzleiter muss Taucher und Tauchhelfer vor Beginn der Taucherarbeiten über die Einsatzbedingungen und den geplanten Ablauf der Arbeiten belehren, für den ord­nungsgemäßen Ablauf der Arbeiten und Einhaltung der Tauchregeln sorgen und die hierfür notwendigen Anweisun­gen erteilen. Er muss sich darüber hinaus mit dem Leiter der Anlage, von der aus die Taucherarbeiten durchgeführt werden, über die nach § 81 Absatz 3 zu treffenden Maßnahmen verständigen.

(4) Der Taucheinsatzleiter darf den Beginn der Taucherarbeiten erst gestatten, nachdem

1. die erforderliche Tauchausrüstung vollständig bereitgestellt und geprüft worden ist,

2. die in den §§81 und 82 geforderten Maßnahmen getroffen wurden und

3. alle für den jeweiligen Tauchgang benötigten Taucher und Tauchhelfer mit der erforderlichen persönlichen Ausrüstung versehen und einsatzbereit sind.

(5) Der Taucheinsatzleiter darf Tauchern, die offensichtlich nicht tauchfähig sind oder sich nicht tauchfähig fühlen, das Tauchen nicht gestatten.

§ 88 Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung der Tauchausrüstung

(1) Die Tauchausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht wird, an geeigneter Stelle so abzustellen oder unterzubringen, dass nachteilige Einwirkungen vermieden werden. Die persönliche Tauchausrüstung ist in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren.

(2) Die Wartung und Instandhaltung der persönlichen Tauchausrüstung ist, soweit sie den Tauchern nicht selbst obliegt, einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertragen, dem eine schriftliche Anweisung auszuhändigen ist.

(3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der Tauchausrüstung abhängt, dürfen nur vom Hersteller der Tauchausrüstung oder von einer von der zuständigen Behörde hierfür bezeichneten Fachstelle ausgeführt werden.

§ 89 Tauchregeln

(1) Der Unternehmer hat schriftliche Tauchregeln zu erstellen, die die notwendigen Anweisungen und Erläuterungen für die Vorbereitung und Durchführung von Taucherarbeiten, insbesondere für

1. die Ausrüstung der Taucher,

2. die beim Tauchbetrieb zu treffenden Sicherheits- und Notmaßnahmen,

3. den Gebrauch der Tauchausrüstung,

4. die Überwachung der Atemgasversorgung,

5. die Anwendung der zu benutzenden Tauch- und Behandlungstabellen,

6. die zulässige Dauer der Tauchgänge, Tauchereinsätze und Isopressionsperioden,

7. die einzuhaltenden Ruhezeiten zwischen den Tauchereinsätzen und Isopressionsperioden und

8. das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen

enthalten müssen.

(2) Die Tauchregeln sind an der Tauchstelle für alle mit der Durchführung der Taucherarbeiten betrauten Personen zur Einsichtnahme auszulegen oder bereitzuhalten. Den Tauchern und den Tauchhelfern sind die sie betreffenden Teile der Tauchregeln als schriftliche Anweisung auszuhändigen.

§ 90 Tauchbericht und Anzeigepflicht

(1) Über die Ausführung der Taucherarbeiten sind an jeder Tauchstelle Aufzeichnungen zu führen und arbeitstäglich nachzutragen (Tauchbericht). Der Tauchbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Ort und Zeit der Taucherarbeiten,

2. Zweck der Taucherarbeiten,

3. Verzeichnis der eingesetzten Taucher und Tauchhelfer,

4. Verzeichnis der eingesetzten Tauchausrüstung, b

5. Angaben über Dauer und Ablauf der Tauchereinsätze und die erreichten Tauchtiefen,

6. Bezeichnung der benutzten Tauch- und Behandlungstabellen,

7. Angaben über die Tauchbedingungen (Wind, Wellen, Strömungen), soweit sie den Ablauf der Taucherarbeiten beeinflusst haben,

8. Angaben über Tauchererkrankungen, Druckkammerbehandlungen, Unglücksfälle und andere besondere Vorkommnisse und

9. Angaben über aufgetretene Schäden oder Mängel an der Tauchausrüstung.

(2) Der Tauchbericht ist vom Taucheinsatzleiter abzuzeich­nen und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Ereignisse der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 genannten Art sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 81 Sicherung der Tauchstelle

(1) Taucherarbeiten dürfen nur von einem dafür geeigneten Standort aus durchgeführt werden, an dem die gesamte für die Arbeiten erforderliche Ausrüstung untergebracht werden kann (Tauchstelle).

(2) Von einer schwimmenden Plattform oder einem Wasser­fahrzeug dürfen Taucherarbeiten nur ausgeführt werden, wenn die Bewegungen der Plattform oder des Fahrzeuges so gering sind, dass die Taucherarbeiten nicht gefährdet werden oder die Bewegungen ausreichend kompensiert werden.

(3) In der Umgebung der Tauchstelle dürfen Arbeiten und sonstige Handlungen, die die Durchführung der Taucherarbeiten behindern oder gefährden können, während der Taucherarbeiten nicht vorgenommen werden. Einrichtungen, deren Betrieb die Taucherarbeiten behindern oder gefährden kann, sind für die Dauer der Taucherarbeiten stillzusetzen und gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

(4) Verdichter, die der Versorgung der Taucher mit Atemgas dienen, müssen so aufgestellt werden, dass sie schädliche Gase nicht ansaugen können. § 61 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) An der Tauchstelle dürfen brennbare Stoffe nicht gelagert werden. Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind geeignete Feuerlöscher bereitzuhalten.

(6) Kann die Tauchstelle bei Störfällen durch schädliche Gase gefährdet werden, sind an der Tauchstelle in genügender Zahl von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte bereitzuhalten, zudem muss das für das sichere

Austauchen erforderlich Atemgas in Vorratsflaschen zur Verfügung stehen.

(7) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist die Tauchstelle für die Dauer der Taucherarbeiten durch Lichter und Signalkörper gemäß der Kollisionsverhütungsregeln zu kennzeichnen.