Auf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 1, des § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 und Nummer 10 Buchstabe a sowie des § 68 Absatz 1, in Verbin-dung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und § 126 Absatz 3 und § 128 und § 129 Absatz 1 des Bun-desberggesetzes vom 13. August 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1310), zuletzt geändert am 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 164), und in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Erlaß von Bergverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 15. Dezember 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 357) wird verordnet:
(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.
(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 und des § 11 Absatz 2 organisiert sein. Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung
1. des Personals an Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen oder Be-triebsärzten,
2. des Hilfspersonals und
3. der Einrichtungen,
soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind.
(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muß die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.