Der Hauptbetriebsplan ist zwingend vorgeschrieben. Er kann nicht durch einen Rahmenbetriebsplan – auch nicht in Verbindung mit Sonderbetriebsplänen – ersetzt werden.
Hauptbetriebspläne bilden die Basis für die Errichtung und Führung eines Betriebes. Sie sollen den Bestand des Betriebs sowie die im Zulassungszeitraum beabsichtigten Vorhaben darstellen.
Ein Hauptbetriebsplan wird in der Regel für zwei Jahre aufgestellt.
Der Hauptbetriebsplan soll diejenigen Tätigkeiten und Einrichtungen umfassen, die den Betriebszustand langfristig ändern oder ergänzen, aber auch solche, die nur kurzfristig im Betrieb wirksam werden. Anzugeben sind:
Die Untere Wasserbehörde (UWB) wird immer an der Prüfung eines Hauptbetriebsplans durch das LBEG beteiligt, um zu ermitteln, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist (WHG §49 ).
Jede Änderung im Hauptbetriebsplan muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Mit Zulassung des Betriebsplans verpflichtet sich das Unternehmen
Für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Nebenbestimmungen ist der Unternehmer verantwortlich. Der Unternehmer kann bestimmte Pflichten und Befugnisse (§ 62 BBergG) auf verantwortliche Personen (§ 58 BBergG) übertragen.