Hauptbetriebsplan

Der Hauptbetriebsplan ist zwingend vorgeschrieben. Er kann nicht durch einen Rahmenbetriebsplan – auch nicht in Verbindung mit Sonderbetriebsplänen – ersetzt werden.

Hauptbetriebspläne bilden die Basis für die Errichtung und Führung eines Betriebes. Sie sollen den Bestand des Betriebs sowie die im Zulassungszeitraum  beabsichtigten Vorhaben darstellen.

Zeitrahmen

Ein Hauptbetriebsplan wird  in der Regel für zwei Jahre aufgestellt.

Inhalt

Der Hauptbetriebsplan soll diejenigen Tätigkeiten und Einrichtungen umfassen, die den Betriebszustand langfristig ändern oder ergänzen, aber auch solche, die nur kurzfristig im Betrieb wirksam werden. Anzugeben sind:

  • Firmeninformationen über den Antragsteller
  • erwartetes Ziel
  • allgemeine Informationen über die voraussichtliche Betriebsentwicklung
  • Lokation des Bohrplatzes (mit Abstand zu Schutzgebieten bestehender Infrastruktur etc.)
  • geplante Bohrungen (Start-/Ziel-Koordinaten, Eigentumsverhältnisse etc.)
  • technische Details der benötigten Anlagen (Bohrung, Maschinen, Aufbereitung etc.)
  • Angaben zu Betriebssicherheit (von Absperrung bis Zeitnachweis) und Betriebsüberwachung
  • Nachweise über ordnungsgemäße Abfallentsorgung und Zuwegung (Erfüllung aller relevanten Auflagen)
  • Position, Name und Verantwortungsbereich der mitarbeitenden Experten

Beteiligung

Die Untere Wasserbehörde (UWB) wird immer an der Prüfung eines Hauptbetriebsplans durch das LBEG beteiligt, um zu ermitteln, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist (WHG §49 ).

Änderungen

Jede Änderung im Hauptbetriebsplan muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. 

Genehmigung – und nun?

Mit Zulassung des Betriebsplans verpflichtet sich das Unternehmen

  • zur antragsgemäßen Durchführung des Vorhabens,
  • jegliche Änderungen zum genehmigten Betriebsplan dem LBEG unverzüglich anzuzeigen (z.B. Verzögerungen beim Bohrtermin oder Änderung der Bohrrichtung, -maschinen, -flüssigkeiten).

Unternehmerverantwortung

Für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Nebenbestimmungen ist der Unternehmer verantwortlich. Der Unternehmer kann bestimmte Pflichten und Befugnisse (§ 62 BBergG) auf verantwortliche Personen (§ 58 BBergG) übertragen.