(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender und für die Sicherheit bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvorgänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen als innerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen. Dies gilt insbesondere für
(2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Betriebsanweisungen, soweit sie davon betroffen sind, in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf ihre Aufgaben bezogen zu unterweisen. Er hat die Betriebsanweisungen darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(1) Der Unternehmer hat die für den Betrieb und die Überwachung der Plattformen und der anderen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen
(2) Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Absatz 1 zählen insbesondere
(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9 und 10 sind mindestens für den Zeitraum ihrer Gültigkeit, alle anderen Unterlagen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren, soweit sich nicht aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 38 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 49 Abs. 4 +++)
(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
(2) Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich unverzüglich folgende Stellen zu unterrichten:
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 39 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 64 Abs. 1 +++)