(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat der Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten erreicht. Sie ist so abzusetzen, dass einer Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind so zu bemessen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird; bei der Bemessung sind die Gebirgsfestigkeit und der zu erwartende Lagerstättendruck zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zementation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten sind soweit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist mindestens bis zum Meeresgrund zu zementieren. Die Zementationsstrecken sind jeweils so zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgaslagerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird. Die Lage der Zementationsstrecken ist durch geeignete technische Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
(4) Die Absperreinrichtungen nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach dem Einbau der Ankerrohrfahrt und den nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird. Ist mit einem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperreinrichtungen eingebaut werden können, so muss der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung versehen werden, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann. Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.
(5) Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohrstrang im Bereich der Arbeitsbühne jederzeit schnell verschlossen werden kann.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Menge und Beschaffenheit der während des Bohrbetriebs umlaufenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches gewährleistet. Zu diesem Zweck hat er
(7) Auf das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht auszuschließen ist, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden; Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Bohrloch beim Aufwältigen zur Verhütung von Ausbrüchen mit einer Spülung gesichert wird.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(1) Der Unternehmer hat bei Bohrungen
(2) Der Unternehmer hat
(3) Auf Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 32 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas müssen der Bohrlochkopf und seine Einrichtungen so beschaffen sein, dass sie dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhalten.
(2) Der Unternehmer hat bei Bohrungen nach Absatz 1 den Bohrlochkopf auszurüsten mit
(3) Absperreinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 müssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn dieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Einleiten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluss geeigneter Messeinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 2 besteht.
(4) Der Unternehmer hat den Förderstrang und den Ringraum der Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl- und Erdgas mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen auszurüsten. Die Bohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen zum Anschluss von Messeinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie für die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer gesamten Länge zementiert sind.
(5) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdgas und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Absperreinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindest- oder Höchstdruck in den dem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an einer Stelle unter- oder überschritten wird. Bei einer Förderung von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren hat er sicherzustellen, dass sich die Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der jeweils einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten Betriebseinrichtungen unter- oder überschritten wird.
(6) Im Förderstrang der Bohrungen zur Gewinnung von Erdgas und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unternehmer im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau von Rückschlagventilen oder Stopfen anzubringen. Außerdem hat er eine Absperreinrichtung einzubauen, die den Förderstrom im Bohrloch bei einem Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht. Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von Übertage zu betätigen sein.
(7) Beim Testen und Freifördern von Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl- und Erdgas, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas sowie Erdöl, das nach dem Stand der Technik nicht aufgefangen werden kann, über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(1) Bei Hilfsbohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als in die dafür bestimmten Gebirgsschichten gelangen können.
(2) Auf Hilfsbohrungen ist § 32 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Stehen Hilfsbohrungen unter innerem Druck, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
(3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.
(4) Werden durch Hilfsbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unternehmer den Ringraum gegen den Förderstrang abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium vollständig aufzufüllen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolgreich teilgenommen und mindestens alle zwei Jahre Wiederholungskurse besucht haben. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die sonstigen an solchen Bohrungen beschäftigten Personen über das Verhalten bei Ausbrüchen unterwiesen werden und in regelmäßigen Zeitabständen an Übungen zur Bohrlochsicherung teilnehmen.
(2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, so hat der Unternehmer sicherzustellen, dass unverzüglich gefährdete Personen gewarnt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Ausbruchs sowie zum Schutz gefährdeter Personen getroffen werden.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(1) Der Unternehmer hat in Betrieben mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten Überwachungsvorrichtungen einzubauen, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen.
(2) Der Unternehmer hat festzulegen, welche Betriebsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit erfasst werden, und sicherzustellen, dass diese Betriebsdaten
(3) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen über Betriebsstörungen, die für die Betriebssicherheit bedeutsam sind, und über die zu ihrer Abwendung oder Behebung getroffenen Maßnahmen zu führen. Die Aufzeichnungen hat er mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr unverzüglich die fernüberwachten Einrichtungen abgeschaltet, die fernüberwachten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden. Wirken die Überwachungsvorrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Einrichtung selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, so ist zu gewährleisten, dass das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.
(5) Der Unternehmer hat stillliegende Bohrungen zu verschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)