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Anlagen
Anlage 1 (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)<BR />Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (Offshore-Bergverordnung - OffshoreBergV)
Anlage 1 (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1896 - 1902

1.Informationen in der Konstruktionsmitteilung und der Mitteilung über die Standortverlegung für eine Förderplattform
 Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Verlegung des Standorts einer Förderplattform enthalten zumindest die folgenden Informationen:
 1.1Name und Anschrift des Unternehmers,
 1.2eine Beschreibung des Verfahrens zur Ausgestaltung des Förderbetriebs und der Fördersysteme, vom ersten Konzept bis zu der der Behörde im Rahmen der Konstruktionsmitteilung vorgelegten Ausgestaltung oder Auswahl einer bestehenden Plattform, sowie der angewandten Normen und der Ausgestaltungskonzepte, die Teil des Verfahrens sind,
 1.3eine Beschreibung des Ausgestaltungskonzepts in Bezug auf mögliche Szenarien ernster Gefahren für die Plattform und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Beherrschung des Risikos,
 1.4den Nachweis dafür, dass das Ausgestaltungskonzept dazu beiträgt, das Risiko schwerer Unfälle auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren,
 1.5eine Beschreibung der Plattform und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort,
 1.6eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,
 1.7eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können,
 1.8eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, das die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle gewährleistet,
 1.9eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und umweltkritischer Elemente und deren erforderlicher Eigenschaften,
 1.10den Nachweis dafür, dass eine Förderplattform, die an einen neuen Standort verbracht werden soll, um bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, für die geplante Förderaktivität geeignet ist,
 1.11den Nachweis dafür, dass eine Plattform, die für den Einsatz als Förderplattform umgewidmet werden soll, für diese Umwidmung geeignet ist.
2.Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform
 Der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform enthält neben den in § 43 Absatz 1 genannten Inhalten zumindest die folgenden Informationen:
 2.1Name und Anschrift des Unternehmers,
 2.2eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rechnung getragen wurde,
 2.3einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren,
 2.4eine Beschreibung der Plattform und etwaiger Verbindungen zu anderen Plattformen oder angebundenen Einrichtungen einschließlich Bohrlöchern,
 2.5den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen, einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs, eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren, einschließlich der damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltsicherheitskritischen Elemente, geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei etwaigen Öl- und Gasunfällen ein,
 2.6eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,
 2.7eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäftigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,
 2.8eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,
 2.9eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen Normen, Leitlinien und Kodizes,
 2.10sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Gefahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können,
 2.11alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforderungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden,
 2.12hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle,
 2.13eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls auf die Umwelt, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, sowie eine Beschreibung der technischen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein.
3.Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient
 Der Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient, enthält zumindest die folgenden Informationen:
 3.1Name und Anschrift des Unternehmers,
 3.2einen Überblick über eine Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren,
 3.3eine Beschreibung der Plattform, sowie bei einer beweglichen Plattform, der Vorkehrungen für ihre Positionierung an unterschiedlichen Standorten und ihres Positionierungssystems,
 3.4eine Beschreibung derjenigen Betriebsvorgänge, die von der Plattform aus durchgeführt werden und von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,
 3.5den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren einschließlich damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltkritischen Elemente geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfalleinsätze bei etwaigen Öl- oder Gasunfällen ein,
 3.6eine Beschreibung der Plattform und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäftigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,
 3.7eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,
 3.8eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen Normen, Leitlinien und Kodizes,
 3.9einen Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, ermittelt wurden und dass das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau reduziert wird,
 3.10eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,
 3.11sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Gefahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können,
 3.12hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle,
 3.13eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der technischen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein.
4.Informationen in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten
 Die Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthält zumindest die folgenden Informationen:
 4.1Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,
 4.2die Bezeichnung der zu nutzenden Plattform sowie Name und Anschrift des Unternehmers der Plattform und eines Auftragnehmers im Falle, dass dieser die Bohrungsarbeiten vornimmt,
 4.3alle Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und eine Beschreibung etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundenen Einrichtungen,
 4.4Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich des Zeitraums der Arbeiten, der Einzelheiten und der Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das Bohrloch (insbesondere Ausrüstung, Bohrflüssigkeit, Zement), der Richtungssteuerung des Bohrlochverlaufs und der Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risikomanagement,
 4.5Informationen zur Vorgeschichte und zum Zustand eines bestehenden Bohrlochs,
 4.6alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im Bericht über ernste Gefahren für die Plattform nicht beschrieben sind,
 4.7eine Risikobewertung mit einer Beschreibung
  4.7.1der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs,
  4.7.2der untertägigen Gefahren,
  4.7.3etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit ernsten Gefahren verbunden sind,
  4.7.4geeigneter Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren,
 4.8eine Beschreibung der Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten aufgrund zeitweiliger oder endgültiger Aufgabe des Bohrlochs und die Angabe, ob beabsichtigt ist, am Bohrloch Fördergeräte für eine künftige Nutzung anzubringen,
 4.9im Falle der Änderung einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der Mitteilung,
 4.10falls ein Bohrloch mittels einer Nichtförderplattform angelegt, umgebaut oder gewartet werden soll:
  4.10.1eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund sowie von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,
  4.10.2eine Beschreibung der Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die Plattform Rechnung getragen wurde,
  4.10.3eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen, einschließlich der Einsatzvorkehrungen im Falle von Umweltvorfällen, wenn diese nicht im Bericht über ernste Gefahren beschrieben sind,
  4.10.4eine Beschreibung, wie die Managementsysteme des Unternehmers von Bohrungsarbeiten koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu gewährleisten,
 4.11den Bericht des Sachverständigen mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung nach § 47 einschließlich einer vom Unternehmer nach Prüfung dieses Berichts abgegebenen Erklärung, dass das Risikomanagement für die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Kontrollverlusts für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind oder sein werden,
 4.12alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforderungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden,
 4.13hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle.
5.Informationen zu den Systemen zur unabhängigen Überprüfung
 Die Beschreibungen der Systeme zur unabhängigen Überprüfung enthalten zumindest die folgenden Informationen:
 5.1eine vom Unternehmer nach Prüfung des Berichts des Sachverständigen nach § 47 abgegebene Erklärung, dass die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem Bericht über ernste Gefahren für die Gewährleistung der Sicherheit der Plattform und der betroffenen Einrichtungen und Geräte geeignet sind oder sein werden,
 5.2eine Beschreibung des Systems einschließlich
  5.2.1der Auswahl der Sachverständigen, die die unabhängige Prüfung durchführen,
  5.2.2des Umfangs der Überprüfungen sowie der Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien Zustands und der Maßnahmen zur Instandhaltung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und jeder spezifizierten Plattform in dem System,
  5.2.3der Fristen für regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen einschließlich von Druckproben und
 5.3eine detaillierte Beschreibung der in Nummer 5.2.2 genannten Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien Zustands der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und der Plattform; diese Beschreibung enthält Einzelheiten zu den Grundsätzen, die bei der Überprüfung angewendet werden; dies schließt Folgendes ein:
  5.3.1die Untersuchung und Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente durch unabhängige und qualifizierte Prüfer,
  5.3.2die Überprüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Auslegung, Normen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität,
  5.3.3die Untersuchung laufender Arbeiten,
  5.3.4die Meldung etwaiger Verstöße und
  5.3.5vom Unternehmer getroffene und zu treffende Maßnahmen zur Abhilfe von Verstößen.
6.Informationen im Bericht über ernste Gefahren zu einer wesentlichen Änderung einer Plattform, einschließlich der Entfernung ortsfester Plattformen
 Werden an einer Plattform wesentliche Änderungen vorgenommen, so enthält der Bericht über ernste Gefahren zumindest die folgenden Informationen:
 6.1Name und Anschrift des Unternehmers,
 6.2einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des überarbeiteten Berichts über ernste Gefahren,
 6.3hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung des Berichts über ernste Gefahren und des internen Notfalleinsatzplans für die Plattform sowie den Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau reduziert werden, und
 6.4bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderplattform:
  6.4.1Einzelheiten über die Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und, falls Bohrlöcher an die Plattform angeschlossen sind, über die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und über deren Abschottung von der Plattform und der Umwelt,
  6.4.2eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Plattform verbundenen Risiken ernster Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt sowie der Maßnahmen zur Beherrschung dieser Risiken,
  6.4.3eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird.
7.Informationen in der Mitteilung über den kombinierten Betrieb
 Die Mitteilung über den kombinierten Betrieb enthält zumindest die folgenden Informationen:
 7.1Name und Anschrift des Unternehmers, der die Mitteilung übermittelt,
 7.2bei Beteiligung anderer Unternehmer am kombinierten Betrieb deren Namen und Anschriften, einschließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen,
 7.3ein von allen beteiligten Unternehmern gemeinsam erstelltes und unterzeichnetes Dokument, in dem dargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen koordiniert werden sollen, um das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu senken,
 7.4eine Beschreibung jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen soll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren nicht für jede der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen beschrieben ist,
 7.5eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Unternehmern vorgenommenen Risikobewertung, die Folgendes umfasst:
  7.5.1eine Beschreibung jeglicher Aktivität im kombinierten Betrieb, die mit ernsten Gefahren verbunden ist,
  7.5.2eine Beschreibung etwaiger infolge der Risikobewertung eingeführter Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken,
 7.6eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und des Arbeitsprogramms.
8.Informationen im Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle
 Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle enthält zumindest die folgenden Informationen:
 8.1die Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt ist, dass ständig sichergestellt wird, dass das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle geeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert,
 8.2eine Beschreibung der Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaft sicheren Betrieb bietet,
 8.3eine Beschreibung von Ausmaß und Intensität von Überprüfungen der Prozesse, die zur Verhütung schwerer Unfälle im Unternehmen durchgeführt werden,
 8.4eine Beschreibung der Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens von im Betrieb eingesetzten und verantwortlichen Personen zur Verhütung schwerer Unfälle,
 8.5eine Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens,
 8.6eine Beschreibung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzstandards als zentrale Werte des Unternehmens,
 8.7eine Beschreibung der formellen Führungs- und Kontrollsysteme, die die oberste Leitungs- und Führungsebene des Unternehmens mit einbeziehen,
 8.8eine Beschreibung des Konzepts zur Sicherstellung von Fachkompetenz zur Verhütung schwerer Unfälle auf allen Ebenen des Unternehmens,
 8.9Angaben, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 8.1 bis 8.8 auf die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Unternehmens, die außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, anwendbar sind.
9.Informationen zum Sicherheits- und Umweltmanagementsystem
 Die Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems enthält zumindest die nachfolgenden Informationen:
 9.1die Organisationsstruktur des Unternehmens sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals,
 9.2die Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Folgen,
 9.3die Einbeziehung von Auswirkungen schwerer Umweltvorfälle in die Bewertungen des Risikos schwerer Unfälle im Bericht über ernste Gefahren,
 9.4die Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb,
 9.5das Änderungsmanagement,
 9.6die Notfallplanung und die Notfallmaßnahmen,
 9.7die Begrenzung von Umweltschäden, soweit die Informationen nicht bereits im internen Notfalleinsatzplan nach § 48 enthalten sind,
 9.8die Überwachung der Leistungen des Unternehmens,
 9.9die Audit- und Überprüfungsregelungen,
 9.10die Maßnahmen, die für die Teilnahme von Arbeitnehmern und der zuständigen Behörde an Beratungen bei der Erstellung des Berichtes über ernste Gefahren getroffen wurden, und die Umsetzung der Ergebnisse dieser Beratungen.
 Zum Zwecke der Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems kann der Unternehmer auch eine Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorlegen. Voraussetzung ist, dass die Umwelterklärung die Informationen nach den Nummern 9.1 bis 9.10 enthält und dass die Plattform oder andere Einrichtung als Standort für ein Umweltmanagementsystem in das EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.
10.Informationen im internen Notfalleinsatzplan
 Der interne Notfalleinsatzplan enthält zumindest folgende Informationen:
 10.1Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die die internen Notfallmaßnahmen leitet und Warnsignale auslöst, sowie der Personen, die zur Einleitung der Notfalleinsatzverfahren ermächtigt sind oder zur Behebung von Notfällen bereitstehen,
 10.2Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die für den Kontakt mit den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist,
 10.3ein Verzeichnis der Personen, die zur Behebung von Störfällen bereitstehen, mit Angabe ihrer fachlichen Qualifikation und ihrer Rufbereitschaft,
 10.4ein Verzeichnis der Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens, die über Notfälle zu unterrichten sind, insbesondere die in § 39 genannten Stellen und die Seenotleitung Bremen mit deren Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine Meldung wesentlichen Daten,
 10.5eine Beschreibung aller Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren,
 10.6eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, und zur Begrenzung ihrer Folgen zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen, die bei unterschiedlichen Notfällen zu treffen sind, sowie ein Verzeichnis der für die Einzelfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel,
 10.7ein Verzeichnis, das mindestens die folgenden verfügbaren Einrichtungen, Geräte, Ressourcen und Angaben enthält:
  10.7.1die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrichtungen, Geräte und Mittel mit Angabe der Fristen für ihre Zustands- und Funktionsprüfungen sowie einen Nachweis über die Durchführung und den Befund dieser Prüfungen,
  10.7.2Angaben über die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenommenem Öl oder von Rückständen und
  10.7.3eine Aufzählung der technischen Geräte und Mittel, die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwenden, sowie der Maßnahmen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind,
 10.8eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Plattform und für die Umwelt getroffen worden sind, einschließlich der Angaben über die Art und den Zeitpunkt der Warnmeldung, die festgesetzten Warnsignale sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten der Beschäftigten und die zu treffenden Maßnahmen,
 10.9eine Beschreibung der Regelungen des Einsatzes von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern einschließlich der Kriterien für ihre Aufnahmefähigkeit und Eingreifzeit, aus der hervorgeht, dass sie den Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen,
 10.10bei einem kombinierten Betrieb eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Abstimmung der Flucht-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zwischen den Plattformen des kombinierten Betriebs getroffen worden sind und mit denen sichergestellt werden soll, dass die Gefahr für Leben und Gesundheit für die Personen, die sich während eines schweren Unfalls auf den Plattformen befinden, möglichst gering gehalten wird,
 10.11eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- und Gasunfällen, die insbesondere die folgenden Umweltbedingungen berücksichtigt:
  10.11.1Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur,
  10.11.2Seegang, Gezeiten und Strömungen,
  10.11.3Eis und Trümmer,
  10.11.4die Anzahl der Stunden mit Tageslicht und
  10.11.5sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen und der Notfallausrüstung beeinflussen könnten,
 10.12eine Beschreibung
  10.12.1der Vorkehrungen, die für die frühzeitige Meldung eines schweren Unfalls an die für die Einleitung des externen Notfalleinsatzplans zuständigen Behörden getroffen worden sind,
  10.12.2der Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie
  10.12.3der Vorkehrungen, die zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen getroffen worden sind, sobald diese verfügbar sind,
 10.13eine Beschreibung der Maßnahmen zur Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie zur Koordinierung dieser Maßnahmen mit externen Notfalldiensten, einschließlich Art, Umfang und zeitliche Abstände der Notfallübungen, sowie eines Nachweises über die Durchführung dieser Übungen,
 10.14eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit externen Notfallmaßnahmen getroffen worden sind,
 10.15Belege darüber, dass die Chemikalien, die gegebenenfalls als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten.
Anlage 2 (zu § 49 Absatz 3)<BR />Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (Offshore-Bergverordnung - OffshoreBergV)
Anlage 2 (zu § 49 Absatz 3)
Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1903)

Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens die folgenden Informationen:
1.Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,
2.Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers,
3.eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundener Infrastruktur,
4.eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten,
5.Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für
 5.1jedes Bohrloch und
 5.2jede angebrachte Einfassung,
6.Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts,
7.bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Betriebszustand.
Anlage 3 (zu den §§ 44, 45)<BR />Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (Offshore-Bergverordnung - OffshoreBergV)
Anlage 3 (zu den §§ 44, 45)
Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1904)

Der Unternehmer hat bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Umwelt- und Sicherheitsmanagementsystems,
1.besonderes Augenmerk auf die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Integrität aller sicherheits- und umweltkritischer Systeme und an ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme zu richten, um sicherzustellen, dass das geforderten Niveau in Bezug auf die Sicherheit und Umweltintegrität gewährleistet ist,
2.geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt und dass der Ausfall einzelner Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann,
3.ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen zu erstellen, in dem angegeben ist,
 3.1wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden,
 3.2wie die Ausrüstungen zur Plattform und zu anderen für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans relevanten Standorten verbracht werden,
 3.3wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und
 3.4mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind,
4.die gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in das Standardbetriebsverfahren zu integrieren, um einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, und
5.besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur zu richten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern; die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern ist unter anderem durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten:
 5.1sichtbares Engagement in Bezug auf Beratungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde und die dort festgelegten Maßnahmen,
 5.2Ermunterung der Beschäftigten sowie weiterer im Betrieb eingesetzter Personen zur Meldung von Unfällen und Beinaheunfällen sowie die Belohnung solcher Meldungen,
 5.3wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen,
 5.4Schutz von Informanten.
Anlage 4 (zu § 60 Absatz 1)<BR />Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (Offshore-Bergverordnung - OffshoreBergV)
Anlage 4 (zu § 60 Absatz 1)
Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1905)

Leitfäden nach § 60 Absatz 1 haben sich vorrangig auf Maßnahmen zu beziehen, die der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle dienen. Sie haben insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1.
die Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Bohrlochbarrieren sowie die Überwachung ihrer Wirksamkeit,
2.
die Verbesserung des Primärrückhaltesystems,
3.
die Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems, das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls schon frühzeitig begrenzt,
4.
zuverlässige Entscheidungsprozesse,
5.
Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die ernste Gefahren hervorrufen können,
6.
die Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen,
7.
ein wirksames Risikomanagement,
8.
die Bewertung der Zuverlässigkeit sicherheits- und umweltkritischer Systeme,
9.
wichtige Indikatoren für die Bewertung ergriffener Maßnahmen,
10.
die wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsystemen des Unternehmers und anderer Beteiligter an den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.
Anlage 5 (zu § 65 Absatz 1)<BR />Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (Offshore-Bergverordnung - OffshoreBergV)
Anlage 5 (zu § 65 Absatz 1)
Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1906)

Der externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen:
1.ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind,
2.eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu treffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren,
3.eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind,
4.eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind,
5.eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind,
6.eine Beschreibung der Vorkehrungen,
 6.1die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Organisationen zu treffen sind sowie
 6.2die zur Anleitung der von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen zu treffen sind,
7.eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zu treffen sind zur Unterrichtung
 7.1der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie
 7.2der Europäischen Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen,
8.eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Verringerung der negativen Auswirkungen schwerer Unfälle auf land- und seeseits wild lebende Arten zu treffen sind, insbesondere auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste früher erreichen als das ausgelaufene Öl und
9.eine Beschreibung der Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure bei Notfällen, damit die Zusammenarbeit bei schweren Unfällen sichergestellt ist.
Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5)<BR />Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (Offshore-Bergverordnung - OffshoreBergV)
Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5)
Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1907)

1.Das Verzeichnis nach § 65 Absatz 5 hat Folgendes zu enthalten:
 1.1ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen, in dem angegeben ist,
  1.1.1wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden,
  1.1.2wie die Ausrüstungen zum Ort des schweren Unfalls verbracht werden,
  1.1.3wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und
  1.1.4mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind,
 1.2ein Verzeichnis der industrieeigenen Notfallausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können,
 1.3eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller am Unfall Beteiligten und der Stellen, die für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlich sind,
 1.4die Angabe, mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen, das Personal und die Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschultes Personal zur Verfügung steht,
 1.5Belege darüber, dass die Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten.
2.Die Vorkehrungen, die nach Nummer 1.3 zu treffen sind, müssen auch solche Unfälle berücksichtigen, die potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen oder sich über dessen Grenzen hinaus erstrecken können. Hierzu sind folgende Maßnahmen vorzusehen:
 2.1der Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission,
 2.2die von Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam vorgenommene Erstellung von grenzüberschreitenden Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfallinstrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Notfallausrüstungen und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind,
 2.3Maßnahmen, die zur Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union durchzuführen sind,
 2.4die Durchführung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne.
Anlage 7 (zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1)<BR />Informationsaustausch und Jahresbericht

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (Offshore-Bergverordnung - OffshoreBergV)
Anlage 7 (zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1)
Informationsaustausch und Jahresbericht

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1908)

1.Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen:
 1.1die unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen,
 1.2den Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss,
 1.3den Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements,
 1.4den erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform,
 1.5ein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform,
 1.6Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform,
 1.7jeden Unfall mit Todesfolge,
 1.8jede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall,
 1.9jede Evakuierung des Personals,
 1.10jeden schweren Umweltvorfall.
2.Der von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden Informationen:
 2.1Zahl, Alter und Standort der Plattformen,
 2.2Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen,
 2.3alle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden,
 2.4alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen,
 2.5die Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.
3.Die in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits ermöglichen.
4.Die in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird,
 4.1vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und
 4.2geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können.
 Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit aller Maßnahmen und Kontrollen, die von den Unternehmen und der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie durchgeführt worden sind, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.