Prüfgegenstand |
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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1. |
Blitzschutzanlagen |
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2. |
Gründung von Bohrgerüsten |
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2.1 |
Lastplan |
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2.2 |
Berechnungen für die Fundamente und sonstigen Gründungen |
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3. |
Bohrgerüste |
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3.1 |
ortsveränderliche Bohrgerüste2) |
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3.2 |
ortsfeste Bohrgerüste |
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4. |
Überwachung der Ausrüstung an Bohrgerüsten2) |
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4.1 |
Maschinelle Ausrüstung an Bohrgerüsten |
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4.2 |
Hebewerkseil |
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4.3 |
Tragende Teile des Flaschenzugsystems wie Rollenlager, Rollenblock, Bohrhaken, Elevatoren sowie die zugehörigen Verbindungsstücke |
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5. |
Absperreinrichtungen beim Niederbringen von Bohrungen |
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6. |
Druckentlastungseinrichtungen, ihre Anschlussleitungen und die Totpumpleitungen |
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7. |
Sicherheitseinrichtungen von Spülungspumpen |
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8. |
Maschinelle Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben oder Abfangen von Gestänge und Rohren |
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9. |
Rotaryzangen |
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10. |
Rettungsvorrichtungen |
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11. |
Zementierausrüstungen |
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11.1 |
Einrichtungen zur Durchführung von Zementierarbeiten in Bohrungen7) |
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11.2 |
Zementierköpfe |
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12. |
Arbeiten an Förderbohrungen |
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12.1 |
Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrungen |
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12.2 |
Zur Druckbehandlung dienende Rohrleitungen |
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12.3 |
Druckschleusen und andere druckbeanspruchte Einrichtungen oder Armaturen für Behandlungsarbeiten an unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen |
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13. |
Zum Testen und Freifördern dienende Einrichtungen an eruptiv fördernden Bohrungen |
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14. |
Tiefbohrungen und mit den Bohrungen verbundene Einrichtungen |
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14.1 |
Tiefbohrungen8) |
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14.1.1 |
übertägige Absperreinrichtungen bei unter innerem Überdruck stehenden Tiefbohrungen, sowie bei Einpress- und Versenkbohrungen10) |
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14.1.2 |
Komplettierung einschließlich der selbsttätigen Absperreinrichtungen im Förderstrang |
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14.1.3 |
Zementation |
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14.1.4 |
Rohrfahrten |
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14.1.5 |
Sicherheitseinrichtungen an Bohrungen |
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14.2 |
Mit fernüberwachten Bohrungen verbundene Einrichtungen |
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14.3 |
Mit nicht fernüberwachten Bohrungen verbundene Einrichtungen |
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15. |
Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole und Lagerstättenwasser, Betriebseinrichtungen |
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15.1 |
Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole und Lagerstättenwasser12) |
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15.2 |
Schweißnähte während des Bauens von Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole und Lagerstättenwasser |
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15.3 |
Für die Sicherheit wesentliche Betriebseinrichtungen an Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole und Lagerstättenwasser14) |
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16. |
Verdichter15) |
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16.1 |
Verdichter mit einer Antriebsleistung > 20 kW |
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16.2 |
Verdichter mit einer Antriebsleistung ≤ 20 kW |
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17. |
Krane und andere Hebezeuge16) |
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17.1 |
Kraftbetriebene Hebezeuge |
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17.2 |
Nicht Kraftbetriebene Hebezeuge mit einer zulässigen Trag- oder Zugkraft > 10 kN |
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17.3 |
Andere Hebezeuge |
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17.4 |
Turmdrehkrane und ortsveränderliche Krane, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- und abgebaut werden |
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18. |
Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (siehe auch Nummer 4) |
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18.1 |
Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (einschl. Ketten) |
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Regelmäßig benutzt:
Nicht regelmäßig benutzt:
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18.2 |
Ketten (Prüfung auf Verformung und Rissfreiheit) |
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19. |
Erdbaugeräte und Flurförderfahrzeuge |
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20. |
Betriebsanlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen |
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21. |
Feuerlöscheinrichtungen18) |
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22. |
Überwachung des Gasschutzwesens |
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22.1 |
Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte19) |
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22.2 |
Selbstretter |
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22.3 |
Gesamte Gasschutzausrüstung |
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Amtl. Anm.: Für Bohrgerüsten mit einer Hakenregellast von bis zu 1 000 kN kann an die Stelle der Prüfung der Lastpläne und der Gründungsberechnungen die Stellungnahme eines aufstellenden Sachverständigen treten, der für die Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 anerkannt ist.
Amtl. Anm.: Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu.
Amtl. Anm.: Die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind an dafür geeigneter Stelle im abgebauten und im aufgebauten Zustand der Tragwerke vorzunehmen.
Amtl. Anm.: Prüfung durch einen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen.
Amtl. Anm.: Der Prüfdruck muss wenigstens dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck entsprechen. Annularpreventer dürfen mit einem um 30 % niedrigeren Druck geprüft werden. Die Prüfungen auf Funktionssicherheit müssen sich auch auf die zugehörigen Steuereinrichtungen erstrecken. Druckprüfung ist für Absperreinrichtungen im Sinne von § 21 Abs. 4 nicht erforderlich.
Amtl. Anm.: Prüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes.
Amtl. Anm.: Die Zementierleitungen sind vor der Inbetriebnahme einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes zu unterziehen.
Amtl. Anm.: Für Tiefbohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas oder der Untergrundspeicherung von Erdöl, Erdgas, petrochemischer oder chemischer Erzeugnisse dienen oder bei denen es sich um Einpress- oder Versenkbohrungen handelt, sind die Prüfverpflichtungen für Prüfungen durch Sachverständige nur einschlägig, sofern die Bohrungen eine Teufe von > 1 000 m aufweisen.
Amtl. Anm.: Bei Bohrungen, bei denen die Förderung unter Zuhilfenahme von Förderhilfsmitteln erfolgt, kann die zuständige Behörde den Zeitraum für die wiederkehrende Dichtheitsprüfung auf Antrag, jederzeit widerruflich, auf bis zu sechs Jahre verlängern, sofern ein anerkannter Sachverständiger die Unbedenklichkeit des längeren Prüfabstandes aus fachlicher Sicht bestätigt hat.
Amtl. Anm.: Prüfung vor dem Einbau, Druckprüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Kopfdruckes.
Amtl. Anm.: Dazu zählen Einrichtungen wie Trocknungsanlagen, Mess-, Regel- und Überwachungseinrichtungen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf übertägigen Bohrungsbestandteile und Anzeigen. Für Einrichtungen an Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann die zuständige Behörde längere Fristen bewilligen.
Amtl. Anm.: Zum Nachweis der Dichtheit und Festigkeit ist die Rohrleitung einer Wasserdruckprüfung mit wenigstens dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsdruckes zu unterziehen. Die Wasserdruckprüfung kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann bei Erdgasleitungen anstelle der Wasserdruckprüfung eine Druckprüfung mit Luft, Inertgas oder schwefelwasserstofffreiem Erdgas vorgenommen werden. Die Prüfung durch den Sachverständigen hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die für den Leitungsbau verwendeten Werkstoffe, Formstücke, Armaturen und sonstigen Bauteile den zu stellenden Güteanforderungen genügen, dass die zugelassenen Schweißverfahren und sonstigen Arbeitsverfahren angewandt und dass die Schweißnähte den geforderten Schweißnahtuntersuchungen unterzogen wurden. Der Unternehmer hat dem Sachverständigen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
Amtl. Anm.: Auf Antrag kann aufgrund einer von einer Rohrleitung ausgehenden geringen Gefährdung der Zeitraum für die wiederkehrenden Prüfungen von der zuständigen Behörde auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
Amtl. Anm.: Die Überwachung hat sich auch auf die Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 zu erstrecken. Außerdem sind im Bereich von Bodenbewegungen liegende Rohrleitungen messtechnisch zu überwachen. Erforderlichenfalls sind Bodenbewegungen und Leitungsbewegungen getrennt zu erfassen.
Amtl. Anm.: Dies gilt nicht für Verdichter, die zur Betätigung von Signalgebern, Bremsen, Kupplungen oder anderen Bedienungs- oder Steuereinrichtungen an Fahrzeugen oder Geräten bestimmt sind und für Turboverdichter, deren Verdichtungsenddruck 0,02 MPa nicht überschreitet.
Amtl. Anm.: Dies gilt nicht für die zum Ein- und Ausbau von Gestängen und Rohren bestimmten Hebesysteme von Bohrgerüsten sowie anderen mit dem Gerüst verbundenen Hebezeugen.
Amtl. Anm.: Die Prüfung kann auch durch einen Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden.
Amtl. Anm.: Für tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte gelten die Prüfvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung vom 3.2.2015 (BGBl. I S. 49).
Amtl. Anm.: Die Prüfung kann auch vom Gerätewart oder von einem Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden.
Amtl. Anm.: Bei luftdicht verschlossenen Atemanschlüssen beträgt die maximale Prüffrist vierteljährlich.
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Arbeiten sind so zu gestalten, dass Risiken für Leben und Gesundheit möglichst nicht entstehen,
verbleibende Risiken sind sorgfältig abzuschätzen und möglichst zu verringern,
Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen,
gesicherte Erkenntnisse der Arbeitsmedizin, Hygiene und Arbeitswissenschaft,
Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einflüsse der Umwelt auf den Arbeitsplatz sind bei der Planung der Gefahrenverhütung sachgerecht miteinander zu verknüpfen,
individuelle Schutzmaßnahmen kommen erst in Betracht, wenn durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet werden kann,
spezielle Gefahren und Belange für besondere Beschäftigtengruppen,
Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
Notwendigkeit, die Gesamtwirkung von Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern.