Recht & Gesetze
BVOASi - Ni - Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
vom 24.4.1998 (Nds. MBl. S. 625)

 Auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 1, des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c, Nrn. 6 und 10 Buchst. a sowie des § 68 Abs. 1 i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26.1.1998 (BGBl. I S. 164), und i. V. m. § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetz vom 8.2.1986 (Nds. GVBl. S. 51) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

 Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des BBergG unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 BBergG und Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

§ 2 Grundsatz

 (1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesund-heitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.

(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Dienst i. S. dieser Verordnung ist die Zusammenfassung

1. des Personals an Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen oder Be-triebsärzten,

2. des Hilfspersonals und

3. der Einrichtungen,

soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muß die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.