Aufgrund des § 65 Satz 1 Nr. 1, des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c, Nr. 6 und Nr. 10 Buchst. a sowie des § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) und in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 18. Juni 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des BBergG unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 Bundesberggesetz und Betriebe im Bereich des Festlandsockels.
(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.
(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung
1. des Personals an Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen oder Be-triebsärzten,
2. des Hilfspersonals und
3. der Einrichtungen,
soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind.
(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muß die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören
1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
2. sicherheitstechnisches Hilfspersonal.
(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind
1. besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
a) Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure,
b) Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und -meisterinnen oder -meister,
c) sonstige Sicherheitsfachkräfte;
2. verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen, wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertra-gen worden sind.
(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmerinnen oder Probenehmer und Meßgehilfinnen oder Meßgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.
(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muß einer von ihnen die Leitung übertragen werden.
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
1. den Unternehmer und die verantwortlichen Personen bei der Planung und Führung des Betriebes hinsichtlich der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, persönlichen Schutzausrüstungen, Verfahren und des Betriebsablaufs zu beraten, soweit dies für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung aus sicherheitlichen Grün-den erforderlich ist,
2. den Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen, zu beraten,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch regelmäßige Befahrungen zu beobachten,
4. den Unternehmer und die zuständigen verantwortlichen Personen über die festge-stellten oder voraussehbaren Mängel zu unterrichten und Vorschläge zur Behebung der Mängel zu unterbreiten,
5. Anregungen der Beschäftigten mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitssicherheit entgegenzunehmen,
6. den Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nachzugehen und die Er-gebnisse auszuwerten,
7. bei der Unterweisung der Beschäftigten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mitzuwirken,
8. das Hilfspersonal zu unterweisen,
9. auf die Instandhaltung der arbeitssicherheitlichen Einrichtungen hinzuwirken.
(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.
(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen.
(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muß durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem Oberbergamt anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom Oberbergamt als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Berufung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.
(3) Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde im Sinne der Absätze 1 und 2 verfügen, wenn der Unternehmer diese Personen in einer vom Bergamt festzulegenden Frist entsprechend ausbilden läßt.
(4) Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" zu führen. Das Bergamt kann im Einzelfall zulassen, daß anstelle einer Sicherheitsingenieurin oder eines Sicherheitsingenieurs eine Person berufen werden darf, die zur Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden Aufgaben über die entsprechende Fachkunde verfügt.
(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 3 Abs. 2) in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c und eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssi-cherheit hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) bleibt unberührt.
(2) Das Bergamt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1
1. zustimmen, daß verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) ganz oder teilweise an die Stelle von besonderen Fachkräften für Ar-beitssicherheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 treten,
2. eine größere Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit verlangen, wenn dies
a) die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
b) die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten,
c) die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 erfordern, oder
3. einer geringeren Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf Antrag des Unternehmers zustimmen, wenn diese unter Berücksichtigung der in Num-mer 2 Buchst. a bis c aufgeführten Merkmale die Aufgaben nach § 4 erfüllen können.
(3) Einer Zustimmung nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der Anlage 1 für eine bestimmte Zahl von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10 % überschreitet.
(4) Die Berufung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muß schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden.
(5) Der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zahl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Bergamtes von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Diens-tes absehen, wenn er
1. an Informations- und Motivationsmaßnahmen eines Unfallversicherungsträgers teil-genommen hat,
2. sich in regelmäßigen Zeitabständen in geeigneter Weise fortbilden läßt und
3. eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.
Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Bergamt nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Der Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes, insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.
(1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören
1. Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte,
2. Hilfspersonal.
(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere
1. medizinisch-technische Assistentinnen oder Assistenten,
2. Arzthelferinnen oder Arzthelfer.
(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst eine hauptberuflich tätige Betriebsärztin oder ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt an, so ist dieser oder diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärztinnen oder Ärzte vorhanden, so ist eine oder einer mit der Leitung zu betrauen.
(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auszuführen, denen es zugewiesen ist.
(1) Die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
1. den Unternehmer und die verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozia-len und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Ar-beitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen,
d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliede-rung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
2. die Beschäftigten zu untersuchen und arbeitsmedizinisch - auch im Hinblick auf den Arbeitseinsatz - zu beurteilen, soweit dies zur Verhütung von Gesundheitsgefahren durch die Arbeit erforderlich ist, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3. die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen zu befahren und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder den verantwortlichen Personen mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,
b) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersu-chungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maß-nahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4. die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung des betriebsärztlichen Hilfsper-sonals und der Unterweisung in „Erster Hilfe" mitzuwirken,
5. bei der Organisation und Durchführung des ärztlichen Hilfswerks nach Maßgabe an-derer Rechtsvorschriften mitzuwirken.
(2) Von den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt. Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung, Klima-Bergverordnung und Festlandsockel-Bergverordnung entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
(3) Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten, sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die „Erste Hilfe" sowie die sanitären Einrichtungen instand gehalten werden.
(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte nur Personen berufen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind sowie über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Personen oder besonderen dem Oberbergamt anzuzeigenden Plänen.
(3) Das Oberbergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Ärztinnen oder Ärzte als Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte zu berufen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde i. S. von Absatz 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Zur Unterstützung der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.
(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Aus-stattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:
1. Arzt-, Warte- und Umkleideraum,
2. Röntgenraum,
3. Funktionslabor,
4. medizinisches Labor.
(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.
(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.
(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine leitende Betriebsärztin oder ein leitender Betriebsarzt bestellt, so steht dieser oder diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
(1) Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden. Diesem Ausschuß müssen der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie Vertreterinnen oder Vertreter des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Sozialgesetzbuch VII angehören. Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusam-menzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.
(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.
(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine leitende Betriebsärztin oder ein leitender Betriebsarzt bestellt, so steht dieser oder diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,
2. entgegen § 5 als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Person beruft, die nicht über die erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügt,
3. Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in der nach § 6 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,
4. einem Verlangen des Bergamts nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,
5. der Vorschrift des § 6 Abs. 4 über die Berufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit zuwiderhandelt,
6. als Betriebsärztin oder Betriebsarzt eine Person beruft, die nicht die nach § 10 erfor-derlichen Voraussetzungen erfüllt,
7. Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte nicht in der nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,
8. einem Verlangen des Bergamtes nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,
9. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 über die Berufung als Be-triebsärztin oder Betriebsarzt zuwiderhandelt,
10. seinen Bekanntgabepflichten nach § 16 nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Mai1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung über einen arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst vom 15. Oktober 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 418), geändert durch Bergverordnung vom 9. Mai 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 120) und vom 20. Juli 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Clausthal-Zellerfeld, 3. April 1998
Oberbergamt
für das Land Schleswig-Holstein
Rölleke
BVOASi_SH_2009-06-30_Anhang 1.pdf
In der Anlage sind folgende Themen enthalten:
Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten
a) Steinkohlenbergbau
b) Kokereien, Zentrale Dienste, Zechen- und Hafenbahnen, Kraftwerke im Steinkohlen-bergbau
c) Erzbergbau, Braunkohlentiefbau
d) Salzbergbau, Braunkohlenbergbau, Erdöl- und Erdgasbergbau
e) Sonstiger Bergbau unter Tage
f) Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau)
BVOASi_SH_2009-06-30-2_Anhang 2.pdf
In der Anlage enthalten sind:
Einsatzminuten je Beschäftigte oder Beschäftigten und Jahr der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte