Der Rahmenbetriebsplan setzt den initialen (= äußersten) Rahmen für eine geplante (bergbauliche) Aktivität und fixiert somit die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens gegenüber der zuständigen Behörde.
Die Gültigkeit eines Rahmenbetriebsplans beträgt idR. 10-20 Jahre.
Im Rahmenbetriebsplan wird vom Antragsteller genannt:
Wenn im Rahmenbetriebsplan die Fläche zugleich ausgewiesene Schutzgebiete aufweist, wird automatisch die Beteiligung (Landkreis, Gemeinde, Wasserverband etc.) vorgeschlagen.
Der Rahmenbetriebsplan berechtigt noch nicht dazu, konkrete (bergbauliche) Aktivitäten durchzuführen. Für Maßnahmen vor Ort müssen jeweils Sonderbetriebspläne eingereicht werden.
Als Richtlinie wird in den deutschsprachigen Staaten eine Handlungs- oder Ausführungsvorschrift einer Institution oder Instanz bezeichnet, die jedoch kein förmliches Gesetz ist. Ob und für wen eine Richtlinie eine Bindungswirkung entfaltet, ist abhängig von der Befugnis und Anerkennung des Herausgebers der Richtlinie sowie von der Art und dem Umfang der für die jeweils betroffenen Adressaten geltenden Verbindlichkeit. Die Regelungswirkung einer Richtlinie kann somit nur im Einzelfall beurteilt werden.
Der Begriff wird mehrdeutig verwendet. Es gibt einerseits technische Richtlinien, die von einer Organisation ausgegeben werden und einen Handlungsrahmen vorgeben. Andererseits werden rechtliche Richtlinien von einem dazu formellgesetzlich ermächtigten Gremium beschlossen. In beiden Fällen haben Richtlinien einen bestimmten Geltungsbereich, der je nach Anwendungsfall z. B. arbeitsrechtlich sanktionierbar sein kann oder nicht. Verwaltungsvorschriften – wie z. B. die sogenannten Einkommensteuerrichtlinien – sind reine Dienstanweisungen des (Finanz-)Ministers an die (Finanz-)Beamten und entfalten z. B. keine Bindungswirkung für den Bürger oder Gerichte.
(Quelle: wikipedia)
Als Risswerk wird eine Sammlung von Rissen, das heißt Karten, Pläne, Schnitte und sonstigen Projektionen und technischen Darstellungen im Vermessungswesen des Bergbaus (Markscheidewesen) bezeichnet. Ein Risswerk enthält hauptsächlich Informationen über Grubenbaue (bergmännische Hohlräume) und die Lagerstätte.
Das Risswerk eines Bergwerkes besteht aus denjenigen Teilen, welche vom Gesetzgeber im Allgemeinen Berggesetz (ABG) für die Preußischen Staaten seit dem Jahre 1865 vorgeschrieben waren und derzeit (seit 1980) als „Rißwerk“ im Bundesberggesetz (BBergG) und in der Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung; MarkschBergV) bezeichnet werden. In DIN 21902 Bergmännisches Rißwerk (Gliederung des Bergmännischen Rißwerkes) wird Rißwerk wie folgt definiert: „In § 63 BBergG festgelegter Begriff für die gesetzlich geforderten Darstellungen, bestehend aus dem Grubenbild und den sonstigen Unterlagen, wie Rissen, Karten und Plänen. Inhalt und Form des Rißwerkes ergeben sich aus der Markscheider-Bergverordnung, die Darstellung aus den Normen für das Bergmännische Rißwerk“.
Hingegen ist das Bergmännische Rißwerk als Oberbegriff definiert, als „die Gesamtheit der markscheiderischen Darstellungen für bergmännische Zwecke“ (DIN 21902, Hrsg.: Fachnormenausschuß Bergbau (FABERG) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Oktober 1999).
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[Auszug aus: https://www.deutsche-rohstoffagentur.de/DERA/DE/ROSYS/rosys_node.html ]
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Die Rundverfügung gehört zur Gruppe der Verwaltungsvorschriften. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme oder eine Entscheidung der Ministerien oder des LBEG (im Allgemeinen der Behörden).
Interne Verfügungen sind nur für den innerbetrieblichen Dienst relevant.
Externe Verfügungen sind allgemeingültig.
Vfg. = Verfügung
RV = Rundverfügung
iRV = Interne Rundverfügung