Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 13 Sicherheitsverbund

(1) Die Behörden und Gerichte des Landes, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, sind Mitglieder eines Sicherheitsverbundes. Jedes Mitglied des Sicherheitsverbundes hat auf der Basis von Risikoanalysen eine dem Schutzbedarf der verarbeiteten Daten und der Bedrohungslage angemessene Informationssicherheit, auch in Hinblick auf andere Mitglieder des Sicherheitsverbundes, zu gewährleisten. Jedes Mitglied des Sicherheitsverbundes hat die nach Satz 2 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen und regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.

(2) Die das Landesdatennetz betreibende Behörde kann einer Stelle, die nicht Mitglied des Sicherheitsverbundes ist, die Verbindung ihrer IT-Systeme mit dem Landesdatennetz gestatten, wenn sie sich verpflichtet, die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie in § 14 Abs. 2 genannten Pflichten einzuhalten.

§ 14 Zentrale für Informationssicherheit

(1) Bei dem für die zentrale IT-Steuerung zuständigen Ministerium ist eine Zentralstelle für Informationssicherheit eingerichtet, die

1.

fortlaufend ein Sicherheitslagebild über Bedrohungen für und Angriffe auf IT-Systeme erstellt,

2.

das Sicherheitslagebild mit dem Ziel analysiert, Veränderungen der Gefahrenlage zu erkennen, und aus dieser Analyse, auch unter Berücksichtigung einer Gesamtschau der Risikoanalysen, Hinweise zur Anpassung der Gesamtheit der technischen und organisatorischen IT-Sicherheitsmaßnahmen entwickelt sowie

3.

die Mitglieder des Sicherheitsverbundes zu Fragen der IT- Sicherheit berät und bei Sicherheitsvorfällen unterstützt.

(2) Jedes Mitglied des Sicherheitsverbundes ist verpflichtet, der Zentralstelle für Informationssicherheit Sicherheitsvorfälle in einer von ihr vorgegebenen Form unverzüglich mitzuteilen, wenn diese geeignet sind, auch die IT-Sicherheit bei anderen Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, zu beeinträchtigen.

(3) Jede Stelle, die Befugnisse nach dem Zweiten Abschnitt wahrnimmt, ist verpflichtet, der Zentralstelle für Informationssicherheit den Betrieb von IT-Systemen zur Erkennung und Abwehr von Gefahren für die IT-Sicherheit anzuzeigen.

§ 15 Förderung der IT-Sicherheit

(1) Die das Landesdatennetz betreibende Behörde fördert die IT-Sicherheit im Landesdatennetz mit Ausnahme des Netzabschnitts des Geschäftsbereichs des Justizministeriums. Im Netzabschnitt des Geschäftsbereichs des Justizministeriums fördert eine vom Justizministerium bestimmte Stelle die IT-Sicherheit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben jeweils für ihren Netzabschnitt die Aufgabe,

1.

durch Sicherheitslücken, Schadprogramme oder Angriffe verursachte Gefahren für die IT-Sicherheit abzuwehren,

2.

Informationen über Gefahren für die IT-Sicherheit und über Sicherheitsvorkehrungen zu sammeln, diese auszuwerten, die Sicherheitsrisiken zu analysieren und die gewonnenen Erkenntnisse den Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, zur Verfügung zu stellen,

3.

Sicherheitsvorkehrungen für das Landesdatennetz zu planen, um künftige Gefahren für die IT-Sicherheit abwehren zu können,

4.

die Zentralstelle für Informationssicherheit nach deren Vorgaben zu unterstützen.

(3) Zusätzlich hat die das Landesdatennetz betreibende Behörde, auch für den Netzabschnitt des Geschäftsbereichs des Justizministeriums, die Aufgabe,

1.

sicherheitstechnische Anforderungen an die von den Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, einzusetzende Informationstechnik und an die Verbindung von Netzen und IT-Systemen mit dem Landesdatennetz zu entwickeln und fortzuschreiben,

2.

den Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, informationstechnische Verfahren und Geräte für die IT-Sicherheit (IT-Sicherheitsprodukte) bereitzustellen,

3.

die Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, im Benehmen mit der Zentralstelle für Informationssicherheit bei der Förderung der IT-Sicherheit zu unterstützen sowie

4.

die Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, in herausgehobenen Fällen bei der Wiederherstellung der IT-Sicherheit zu unterstützen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, in ihrem jeweiligen Netzabschnitt dem Stand der Technik entsprechende IT-Systeme zur Erkennung und Abwehr von Gefahren für die IT-Sicherheit zu betreiben.

§ 16 Vorübergehende un unaufschiebbare Maßnahmen

Bei einer gegenwärtigen Gefahr für die IT-Sicherheit kann die oder der IT-Bevollmächtigte der Landesregierung ein Mitglied des Sicherheitsverbundes anweisen, vorübergehende und unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit bei anderen Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt.