Zweiter Teil - Digitale Verwaltung
§ 3 Geltungsbereich

(1) Dieser Teil gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieser Teil gilt nicht für die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(3) Dieser Teil gilt nicht für

1.

die Hochschulen in staatlicher Verantwortung,

2.

die Teile von Behörden des Landes, die mit Forschungsaufgaben betraut und deren IT-Systeme nicht mit dem Landesdatennetz verbunden sind,

3.

die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Verbände und Einrichtungen,

4.

die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute und öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten,

5.

die landesunmittelbaren Körperschaften der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung,

6.

Beliehene,

7.

den Norddeutschen Rundfunk und die Niedersächsische Landesmedienanstalt,

8.

die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt,

9.

die Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes und die Schulen im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung,

10.

die den Landesbildungszentren angeschlossenen pädagogischen Bereiche, wenn deren IT-Systeme nicht mit dem Landesdatennetz verbunden sind, sowie

11.

alle Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder.

(4) Aus diesem Teil gilt nur § 10 Abs. 4 für

1.

das Justizministerium und seinen Geschäftsbereich,

2.

die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs,

3.

die Landtagsverwaltung,

4.

die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung und dem Finanzverwaltungsgesetz,

5.

den Landesrechnungshof,

6.

die Vergabekammer Niedersachsen,

7.

die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde,

8.

die Wasser- und Bodenverbände,

9.

die Realverbände sowie die Forst- und die Jagdgenossenschaften und

10.

die Zweckverbände im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie den Regionalverband „Großraum Braunschweig“.

(5) Für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen und Tätigkeiten bleibt, soweit Bundesrecht ausgeführt wird, das E-Government-Gesetz (EGovG) in der am 31. Oktober 2019 geltenden Fassung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206), unberührt.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 3 und 4 für

1.

die niedersächsischen Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bezug auf öffentliche Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen, und

2.

die öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 5 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes in Bezug auf öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftragswert den jeweils maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 106 GWB nicht erreicht.

§ 4 Elektronischer Zugang zur Verwaltung

(1) 1Jede Behörde ist verpflichtet, auch wenn sie nicht Bundesrecht ausführt, § 4 EGovG entsprechende elektronische Bezahlmöglichkeiten zu schaffen.

(2) 2Jede Behörde soll, wenn die Höhe der Gebühren oder der sonstigen Forderungen feststeht und die Verwaltungsleistung erst nach deren Zahlung erbracht wird, ermöglichen, dass nach Absatz 1 so bezahlt werden kann, dass die Gutschrift sofort bei der empfangenden Behörde erkennbar ist.

(3) 3Jeder Auftraggeber nach § 3 Abs. 6 stellt sicher, dass elektronische Rechnungen aufgrund von Aufträgen nach § 3 Abs. 6 nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 4 empfangen und verarbeitet werden können.

(4) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs. In der Verordnung können bestimmt werden

1.

die Art und Weise der Verarbeitung elektronischer Rechnungen,

2.

die Anforderungen an elektronische Rechnungen hinsichtlich der von diesen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell und die Verbindlichkeit der elektronischen Form sowie

3.

Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge.

Fußnoten

1.) Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2021
2.) Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2021
3.) Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 18. April 2020
§ 5 Elektronische Informationen und Verwaltungsportal

1) Jede Behörde stellt, auch wenn sie nicht Bundesrecht ausführt, entsprechend § 3 Abs. 1 EGovG Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie ihre postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit zur Verfügung.

(2) 1Jede Behörde hat über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen, die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit zu informieren sowie erforderliche Formulare bereitzustellen.

(3) Jede Behörde hat die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 3 Abs. 1 und 2 EGovG aktuell zu halten.

(4) Die obersten Landesbehörden stellen sicher, dass die landeseinheitlichen Informationen nach Absatz 2 für die Kommunen elektronisch bereitstehen, soweit diese für die Ausführung von Bundes- oder Landesrecht zuständig sind. Die Kommunen können diese Informationen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 verwenden und dabei Ergänzungen vornehmen.

(5) 2Zur Ausführung des § 1 des Onlinezugangsgesetzes stellt das für zentrale IT-Steuerung zuständige Ministerium ein niedersächsisches Verwaltungsportal bereit und verknüpft es mit dem Portalverbund von Bund und Ländern.  Jede Behörde bietet ihre Verwaltungsleistungen auch über das niedersächsische Verwaltungsportal an.

Fußnoten

1.) Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2021
2.) Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2023
§ 6 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und Rechnungen

1) 1Jede Behörde ist verpflichtet, auch wenn sie nicht Bundesrecht ausführt, § 4 EGovG entsprechende elektronische Bezahlmöglichkeiten zu schaffen.

(2) 2Jede Behörde soll, wenn die Höhe der Gebühren oder der sonstigen Forderungen feststeht und die Verwaltungsleistung erst nach deren Zahlung erbracht wird, ermöglichen, dass nach Absatz 1 so bezahlt werden kann, dass die Gutschrift sofort bei der empfangenden Behörde erkennbar ist.

(3) 3Jeder Auftraggeber nach § 3 Abs. 6 stellt sicher, dass elektronische Rechnungen aufgrund von Aufträgen nach § 3 Abs. 6 nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 4 empfangen und verarbeitet werden können.

(4) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs. In der Verordnung können bestimmt werden

1.

die Art und Weise der Verarbeitung elektronischer Rechnungen,

2.

die Anforderungen an elektronische Rechnungen hinsichtlich der von diesen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell und die Verbindlichkeit der elektronischen Form sowie

3.

Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge.

Fußnoten

1.) Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2021
2.) Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2021
3.) Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 18. April 2020
§ 7 Nachweise

Nachweise können, auch wenn nicht Bundesrecht ausgeführt wird, entsprechend § 5 Abs. 1 EGovG elektronisch eingereicht oder von der zuständigen Behörde entsprechend § 5 Abs. 2 EGovG eingeholt werden.

§ 8 Elektronische Formulare

Für die Verwendung von Formularen gilt, auch wenn nicht Bundesrecht ausgeführt wird, § 13 EGovG entsprechend.

§ 9 Georeferenzierung

(1) Wird ein elektronisches Register, das Angaben mit Bezug zu Grundstücken in Niedersachsen enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, so hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf das sich die Angaben beziehen.

(2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.

§ 10 Elektronische Aktenführung

(1) Jede Behörde kann ihre Akten elektronisch führen.

(2) Jede Behörde des Landes soll neu anzulegende Akten ab dem 1. Januar 2026 elektronisch führen. Jede oberste Landesbehörde stellt ab dem 1. Januar 2023 sicher, dass auf Arbeitsplätzen ihres Geschäftsbereichs, auf denen Verwaltungsleistungen über das Niedersächsische Verwaltungsportal erbracht werden, neu anzulegende Akten elektronisch geführt werden. Jede in Satz 1 oder 2 genannte Behörde kann, wenn besondere Gründe vorliegen, im Einvernehmen mit der oder dem IT-Bevollmächtigten der Landesregierung von den Sätzen 1 und 2 abweichende spätere Termine festlegen. Die oder der IT-Bevollmächtigte der Landesregierung kann das Einvernehmen nur dann verweigern, wenn die Terminverschiebung nicht ausreichend begründet ist und durch die Festlegung späterer Termine die flächendeckende Einführung der elektronischen Aktenführung erheblich beeinträchtigt würde.

(3) Wird eine Akte elektronisch geführt, so ist die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung, insbesondere die Lesbarkeit, die Integrität und Authentizität, die Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit der Akte, durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen. Akten oder Aktenteile können weiterhin in Papierform geführt werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erfüllt werden können.

(4) Der Austausch elektronisch geführter Akten innerhalb einer Behörde und zwischen Behörden soll auf elektronischem Wege erfolgen. Die Landesregierung wird ermächtigt, technische Verfahren und Standards durch Verordnung zu regeln, soweit dies für den Austausch zwischen Behörden nach Satz 1 erforderlich ist.

(5) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann jede Behörde, die ihre Akten elektronisch führt, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie

1.

einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,

2.

die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt,

3.

die elektronischen Dokumente übermittelt oder

4.

den lesenden Zugriff auf den Inhalt der Akte ermöglicht.

§ 11 Übertragen und Vernichten von Dokumenten in Papierform

(1) Jede Behörde des Landes muss, soweit sie Akten elektronisch führt, die Dokumente, die in Papierform vorliegen, in elektronische Dokumente übertragen und diese in der elektronischen Akte speichern; liegen Aktenbestandteile in anderer körperlicher Form vor, so ist deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte zu speichern. Bei der Übertragung nach Satz 1 ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten mit den Dokumenten in Papierform oder den Aktenbestandteilen in anderer körperlicher Form bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(2) Sind Dokumente in Papierform oder Aktenbestandteile in anderer körperlicher Form nach Absatz 1 übertragen und zur elektronischen Akte genommen worden, so sollen sie vernichtet oder zurückgegeben werden, wenn eine Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. Für Maßnahmen der Qualitätssicherung kann die Vernichtung oder Rückgabe aufgeschoben werden.

(3) Jede Behörde einer Kommune oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts kann, soweit sie Akten elektronisch führt, Dokumente in Papierform oder Aktenbestandteile in anderer körperlicher Form nach Maßgabe des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 übertragen. Sind Dokumente in Papierform oder Aktenbestandteile in anderer körperlicher Form nach Satz 1 übertragen und zur elektronischen Akte genommen worden, so können sie vernichtet oder zurückgegeben werden, wenn eine Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich ist.

§12 Basisdienste

(1)   1Das für die zentrale IT-Steuerung zuständige Ministerium stellt den Behörden Basisdienste

1.

für die elektronischen Zugänge nach § 4 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes und § 2 Abs. 1 EGovG,

2.

für den elektronischen Identitätsnachweis nach § 4 Abs. 4,

3.

für die Zurverfügungstellung von Informationen und Bereitstellung von Formularen über das niedersächsische Verwaltungsportal nach § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sowie § 3 Abs. 1 und 2 EGovG,

4.

für das Anbieten von Verwaltungsleistungen über das niedersächsische Verwaltungsportal nach § 5 Abs. 5 Satz 2,

5.

für eine elektronische Bezahlmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sowie § 4 EGovG,

6.

*)für den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen nach § 6 Abs. 3 und 4 sowie

7.

für die elektronische Aktenführung nach § 10 unter Berücksichtigung der Vorgangsbearbeitung

bereit. Das für Geoinformation zuständige Ministerium stellt den Behörden einen Basisdienst für die Georeferenzierung nach § 9 bereit. Jede Behörde des Landes kann im Einvernehmen mit der oder dem IT-Bevollmächtigten der Landesregierung andere Basisdienste für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Funktionen und Basisdienste für andere Funktionen bereitstellen. Das Einvernehmen kann nur verweigert werden, wenn die Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit des Basisdienstes nicht erkennbar ist. Die Behörden des Landes können sich bei der Bereitstellung von Basisdiensten Dritter bedienen.

(2)   1Jede Behörde des Landes hat ihre Verpflichtungen nach den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, den §§ 6, 9 und 10 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 EGovG mit den nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 bereitgestellten Basisdiensten zu erfüllen. Sie kann im Einvernehmen mit der oder dem IT-Bevollmächtigten der Landesregierung ihre Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 sowie den §§ 6 und 10 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie nach § 2 Abs. 1 und § 4 EGovG abweichend von Satz 1 mit einem nach Absatz 1 Satz 3 bereitgestellten Basisdienst oder über ein fachbezogenes informationstechnisches Verfahren erfüllen. Das Einvernehmen kann nur verweigert werden, wenn die Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit des Einsatzes des Basisdienstes oder des Verfahrens in der Behörde nicht erkennbar ist.

(3)   3Jede Behörde einer Kommune oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts hat ihre Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 und § 9 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Abs. 1 und 2 EGovG mit den nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 bereitgestellten Basisdiensten zu erfüllen. Der Basisdienst für den elektronischen Zugang über Nutzerkonten nach § 4 Abs. 2 sowie die Basisdienste nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 werden den in Satz 1 genannten Behörden kostenfrei zur Nutzung bereitgestellt.

Fußnoten

*) [Red. Anm.: Entsprechend Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 291) tritt § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 am 18. April 2020 in Kraft.]
1.) Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2021
2.) Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2021
3.) Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2021