Recht & Gesetze
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau
§ 8 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube

(1) Für jede Person, die in untertägigen Betrieben beschäftigt wird, hat der Unternehmer auf Grund von Staubmessungen die persönliche Belastung durch fibrogene Grubenstäube für einen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren nach Anlage 6 Nr. 1 und 2 zu ermitteln. Wird eine Person in einer Arbeitsschicht in mehreren Betriebspunkten beschäftigt und die Staubbelastung nicht personenbezogen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht gemessen, ist der persönliche Staubbelastungswert als Summe der anteiligen Belastungswerte nach Anlage 6 Nr. 3 zu ermitteln.

(2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäuben Anteile an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen enthalten, sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten, sofern sich dadurch die Gefährdung nicht erhöht.

§ 9 Zulässige persönliche Staubbelastungswerte

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß innerhalb eines Beurteilungszeitraumes von zwei Jahren für Personen

1.
der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 (Anlage 1) ein persönlicher Staubbelastungswert von 440,
2.
der Eignungsgruppen 2.1 und 2.2 sowie unter 21 Jahren ein persönlicher Staubbelastungswert von 330
auf der Grundlage von 220 Arbeitsschichten im Jahr nicht überschritten wird. Die Verpflichtung des Unternehmers, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Staubbelastung so gering wie möglich zu halten, bleibt unberührt.

(2) Personen der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 dürfen unter Tage nicht und über Tage nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie keinen fibrogenen Stäuben ausgesetzt sind. Die auf Grund der Ergebnisse der Eignungsuntersuchungen festgelegten Beschäftigungsbeschränkungen für Personen der Eignungsgruppe 3 sind einzuhalten. Für Personen über 21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, gelten die zum Zeitpunkt der Verlegung maßgeblichen Nachuntersuchungsfristen weiter.

(3) Für Personen, die innerhalb eines Beurteilungszeitraumes aus arbeitsmedizinischen Gründen einer anderen Eignungsgruppe zugeordnet oder 21 Jahre alt werden, verliert die bisherige Zuordnung mit dem Tag der Bekanntgabe der neuen Zuordnung durch den Unternehmer oder am Tag vor demjenigen, an dem sie 21 Jahre alt werden, ihre Gültigkeit.

(4) Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube bei Tätigkeiten in Betrieben des Steinkohlenbergbaus sind im Hinblick auf diese Belastung ab dem 24. Oktober 2019 ergänzend die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten, soweit sich hieraus ein höheres Schutzniveau ergibt.

§ 10 Einstufung der Betriebspunkte

(1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.

(2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.

§ 11 Staubmessungen

(1) Der Unternehmer hat in den Betriebspunkten regelmäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen auf der Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzuführen. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:

1.
Ort, Zeitpunkt und Dauer für repräsentative Erstmessungen sowie repräsentative Wiederholungsmessungen und deren zeitliche Abstände,
2.
zu verwendende Probenahme- und Meßgeräte,
3.
Form und Inhalt der Meßberichte,
4.
Auswertung von Proben und Messungen.

(2) Die Erstmessungen zur Einstufung von Betriebspunkten sind innerhalb der ersten Betriebswoche durchzuführen. Die zeitlichen Abstände der Wiederholungsmessungen dürfen die in Anlage 8 festgelegten Fristen nicht überschreiten.

(3) Die Staubmessungen darf der Unternehmer nur von Personen vornehmen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. In dem Plan sind mindestens festzulegen:

1.
Sachgebiete und Dauer der theoretischen und praktischen Unterweisung, insbesondere
a)
Funktionsweise und Handhabung von Probenahme- und Meßgeräten,
b)
Durchführung und Dokumentation von Probenahmen und Messungen,
c)
Auswertung von Proben und Messungen,
d)
Einstufung von Betriebspunkten, deren Überwachung und Maßnahmen der Arbeitseinsatzlenkung,
2.
Nachweis der Fachkunde.
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.

(4) Die Pläne nach den Absätzen 1 und 3 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(5) (weggefallen)

§ 12 Überwachung der staubexponierten Personen

(1) Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer

1.
im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eignungsgruppe, die Höhe der in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum entstandenen persönlichen Staubbelastung und die Staubbelastungsstufe des Betriebspunktes zu vermerken sowie diese Angaben monatlich auf den neuesten Stand zu bringen,
2.
Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die in Anlage 9 aufgeführten Angaben enthalten müssen.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letzten Aufzeichnung oder dem letzten Schichtennachweis und höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten Person aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen.

(2) Der Unternehmer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Überschreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich gehalten werden. Überschreitungen der zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kontrollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig auszugleichen. Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungszeitraumes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 von zwei Jahren ist unzulässig.