Recht & Gesetze
Anlagen
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)<BR />Einteilung der Eignungsgruppen

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Einteilung der Eignungsgruppen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3589)


1.
In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben:
1Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken
2Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
3Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken
4Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken
2.
Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und nicht die Untergruppen angegeben.

Eignungsgruppen – UntergruppenStreuung nach
ILO-Klassifikation
1Geeignet
1.1Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden0/0
1.2Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung0/1
1.3Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen1/0
2Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
2.1Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen1/1-2/2
2.2Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden
4Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlenbergbau in Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können 
4.1Frühsilikotiker
4.2Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen
4.3Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen1/1-2/2
4.4Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen2/3-C
4.5Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen2/3-C
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)<BR />Fristen für Nachuntersuchungen

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)
Fristen für Nachuntersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3590)


 PersonengruppenFrist
   (Jahr(e))
1Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen  
1.1im untertägigen Steinkohlenbergbau 2
1.2im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3
1.3in Klima-Betrieben  
1.3.1wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben 2
1.3.2wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten 1
 a)außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder  
 b)im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben  
1.4der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 1
2Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt 3
3Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen 3
4Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt 3
5Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen 1
6Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können unverzüglich
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3)<BR />Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3)
Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3591)


1.Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten:
1.1Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5.
1.2Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können:
 a)plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit,
 b)für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten,
 c)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit,
 d)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens,
 e)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns,
 f)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, diesbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems,
 g)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs.
 Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich.
1.3Untersuchung des Sehvermögens
 a)für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung,
 b)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung,
 c)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens,
 d)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld.
1.4Untersuchung des Hörvermögens.
1.5bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit.
Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind.
2.Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt.
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4)<BR />Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4)
Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3592)


1Angaben zu der untersuchten Person
1.1Name und Vorname
1.2Geburtstag
1.3Anschrift
1.4Betrieb
1.5Tätigkeit
2Weitere Angaben
2.1Erst-/Nachuntersuchung
2.2Untersuchungsdatum
2.3Name und Anschrift des untersuchenden Arztes
3Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)
4Einsatzbeschränkungen
 (zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2)
5Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften
6Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).
Anlage 5 (weggefallen)

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
Anlage 5 (weggefallen)

Anlage 6 (zu § 5) <BR /> Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
Anlage 6 (zu § 5)
Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1764)

1
Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren:

 Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
 5 5
<-- Massen-%>- Massen-%
 k k
 E(tief)c = f(tief)c x S E(tief)c(tief)q =
k x f(tief)c(tief)q x S
In den Formeln bedeuten:
E(tief)c(tief)1,
E(tief)c(tief)q
f(tief)c
C(tief)1
persönliche Staubbelastungswerte für einen
bestimmten Betriebspunkt
c(tief)1 dividiert durch c(tief)G
Mittelwert der Konzentration des
quarzhaltigen Feinstaubes für eine
Arbeitsschicht = 0,8 x C(tief)m;
bei personenbezogenen Messungen über die
gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist
C(tief)1 = C(tief)m.
C(tief)mKonzentration des quarzhaltigen Feinstaubes
während der Meßdauer
0,8pauschaliertes Verhältnis zwischen
Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger
Arbeitsschicht
C(tief)Goberer Grenzwert der Konzentration des
quarzhaltigen Feinstaubes der
Staubbelastungsstufe 1
SAnzahl der verfahrenen Arbeitsschichten
f(tief)c(tief)qC(tief)q(tief)1 dividiert durch
C(tief)q(tief)G
C(tief)q(tief)1Mittelwert der Konzentration des
Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht
= 0,8 x C(tief)q(tief)m;
bei personenbezogenen Messungen über die
gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist
C(tief)q(tief)1 = C(tief)q(tief)m.
C(tief)q(tief)mKonzentration des Quarzfeinstaubes während
der Meßdauer
C(tief)q(tief)Goberer Grenzwert der Konzentration des
Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
kFaktor für die spezifische Schädlichkeit des
Quarzes auf Grund wissenschaftlicher
Erkenntnisse über die Wirkung der
Grubenstäube aus unterschiedlichen
geologischen Schichten
2Der Faktor k beträgt für Grubenstäube
2.1Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und
mittleren Essener Schichten bis einschließlich Flöz
Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und Ibbenbürener
Schichten
1,0,
2.2der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster
und Dorstener Schichten
0,7,
2.3der Saarbrücker und Ottweiler Schichten0,3,
2.4aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in
Gesteinsbetriebspunkten
1,0.
3
Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren f(tief)c oder f(tief)c(tief)q aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.
Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als +- 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.
Anlage 7 (zu § 7) <BR /> Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
Anlage 7 (zu § 7)
Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765


StaubbelastungsstufeKonzentration - bezogen auf eine Arbeitsschicht von 8 Stunden - des
quarzhaltigen Feinstaubes - C(tief)1 - mg/cbmQuarzfeinstaubes - C(tief)q(tief) 1 - (k = 1,0) mg/cbm
0<- 2,0<- 0,10
1> 2,0-4,0> 0,10-0,20
2> 4,0-6,0> 0,20-0,30
3> 6,0-8,0> 0,30-0,40


Für die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.
Anlage 8 (zu § 8) <BR /> Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
Anlage 8 (zu § 8)
Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:
1
monatlich
1.1
in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung,
1.2
bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,
1.3
in Raubbetrieben,
1.4
in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind;
2
vierteljährlich
2.1
in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung,
2.2
in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung,
2.3
in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,
2.4
in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3;
3
halbjährlich
in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2;
4
unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen,
4.1
in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden,
4.2
bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungsmaßnahmen;
5
in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3
bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%;
6
in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.
Anlage 9 (zu § 9) <BR /> Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
Anlage 9 (zu § 9)
Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1766

1
Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,
2
die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
3
die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,
4
den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
5
Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,
6
die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,
7
die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%,
8
die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und
9
die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.