(1) [gegenstandslos durch ABBergV]
(2) [gegenstandslos durch ABBergV]
(3) Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein.
(4) [aufgehoben durch ABBergV]
(1) [gegenstandslos durch ABBergV]
(2) Soweit in dieser Verordnung eine Unterweisung von Personen gefordert wird, sind Art und Umfang der Unterweisung festzulegen und über die Durchführung Aufzeichnungen zu führen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber jährlich, zu wiederholen.
(1) Der Empfang einer Dienstanweisung ist schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist auch nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit noch mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.
(2) Bestehende Dienstanweisungen sind anzupassen, wenn sich die die Sicherheit betreffenden Gegebenheiten ändern.