Bei Sprengarbeiten in Küstengewässern und in an diese angrenzenden Flußmündungen tritt an die Stelle der in § 19 genannten Behörden das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt.
(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Sprengmittellagerräumen auf Meßschiffen bedürfen der Genehmigung des Bergamts.
(2) Zwischen allen bei den seismischen Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten muß eine dauernde Sprechfunkverbindung bestehen.
(1) Sprengladungen, die im Wasser gezündet werden, müssen mit gut sichtbaren Schwimmkörpern verbunden sind. Die Verbindungen sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder dürfen nur Selbstzerstörzünder verwendet werden.
(2) Der Sprengberechtigte darf die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbinden, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt hat, daß es beim Zünden nicht gefährdet ist.
(3) Sprengungen dürfen nur bei ausreichendem Tageslicht und ausreichenden Sichtverhältnissen durchgeführt werden.