Sonderbetriebspläne behandeln besondere Arbeiten und Anlagen, die sich aufgrund ihrer Detaillierung nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen.
Sie sollen Maßnahmen mit eigenständiger Bedeutung darstellen, die auf Grund ihrer Benennung zwar Teil des Hauptbetriebsplans sind, sich aber nicht auf die Dauer von zwei Jahren begrenzen lassen.
Mit Zulassung des Betriebsplans verpflichtet sich das Unternehmen
Für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Nebenbestimmungen ist der Unternehmer verantwortlich. Der Unternehmer kann bestimmte Pflichten und Befugnisse (§ 62 BBergG) auf verantwortliche Personen (§ 58 BBergG) übertragen.