Um einen Bergbaubetrieb einzustellen, wird ein Abschlussbetriebsplan aufgestellt.
Mit Zulassung des Betriebsplans verpflichtet sich das Unternehmen
Für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Nebenbestimmungen ist der Unternehmer verantwortlich. Der Unternehmer kann bestimmte Pflichten und Befugnisse (§ 62 BBergG) auf verantwortliche Personen (§ 58 BBergG) übertragen.