(1) Für die in der Anlage 1 mit "X" gekennzeichneten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für
1. jedes von mehreren Vorhaben derselben Art, über deren Zulassung noch nicht entschieden worden ist, und
2. ein Vorhaben, das mit einem oder mehreren ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassenen Vorhaben derselben Art zusammentrifft,
wenn die Vorhaben in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und gemeinsam den maßgeblichen Größen- oder Leistungswert erreichen. 2 Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 wird der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen verwirklichte Bestand der zugelassenen Vorhaben hinsichtlich des Erreichens des Größen- oder Leistungswertes nicht berücksichtigt.
(1) 1 Für die Änderung eines Vorhabens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der maßgebliche Größen- oder Leistungswert durch
1. die Änderung selbst oder
2. die Änderung unter Berücksichtigung des Bestandes des Vorhabens
erreicht wird. 2 Abweichend von Satz 1 Nr. 2 bleibt der erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens des maßgeblichen Größen- oder Leistungswertes unberücksichtigt, soweit für diesen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder soweit er in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fällt, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen verwirklicht wurde.
(2) 1 Für die Änderung von Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung unter Berücksichtigung aller zusammentreffenden Vorhaben den maßgeblichen Größen- oder Leistungswert erreicht. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hängt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem in der Anlage 1 mit "X" gekennzeichneten Vorhaben nicht vom Erreichen eines Größen- oder Leistungswertes ab, so ist auch bei jeder wesentlichen Änderung dieses Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(1) 1 Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. 2 Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund der in Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c aufgeführten besonderen örtlichen Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
(2) 1 Für das Erreichen der Prüfwerte für Größe oder Leistung gelten § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2 Bei Vorhaben, bei denen die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls nicht vom Erreichen eines Prüfwertes für Größe oder Leistung abhängt, ist bei jeder wesentlichen Änderung nach Maßgabe der Anlage 1 eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
(3) 1 Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. 2 Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung überschritten werden.
1 Die zuständige Behörde stellt
1. auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder
2. anlässlich eines Ersuchens entsprechend § 5 UVPG,
andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, unverzüglich fest, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 2 Soll nach einer Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, so ist dies öffentlich bekannt zu geben. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn das Vorhaben unabhängig von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung offensichtlich nicht zugelassen werden kann.
Für das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die §§ 5 bis 13 UVPG entsprechend.
(1) 1 Bedarf die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne dieses Gesetzes oder des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Entscheidung durch mehrere Landesbehörden oder kommunale Gebietskörperschaften, so werden die Aufgaben nach § 6 dieses Gesetzes sowie die Aufgaben nach den §§ 5, 7, 8 Abs. 1 und 3 und den §§ 9, 9 a und 11 UVPG von der federführenden Behörde wahrgenommen. 2 Die Unterlagen nach § 6 UVPG sind der federführenden Behörde vorzulegen. 3 Die federführende Behörde wirkt mit den übrigen für die Entscheidung zuständigen Behörden und den Naturschutzbehörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, zusammen.
(2) Federführende Behörde ist
1. für Vorhaben, deren Zulässigkeit einer Entscheidung nach dem Atomgesetz bedarf, das Umweltministerium, soweit nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UVPG eine Bundesbehörde federführende Behörde ist;
2. für Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, die für diese Genehmigung zuständige Behörde;
3. für alle anderen Vorhaben die jeweils höchstrangige für eine der Entscheidungen zuständige Behörde.
(3) 1 Die für die Entscheidungen zuständigen Behörden haben auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 UVPG bei den Entscheidungen zu berücksichtigen. 2 Die federführende Behörde hat das Zusammenwirken der Behörden sicherzustellen.
(4) Für die in § 9 b UVPG genannten Aufgaben bei Vorhaben in anderen Staaten benennt das Umweltministerium die zuständige Landesbehörde.