Information der Öffentlichkeit
Vor Antragstellung durch das Unternehmen

Bei Vorhaben, die wesentliche Auswirkungen auf die Bürger haben können, sollen die Unternehmen die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig informieren (siehe § 25 Abs. 3 VwVfG. Frühzeitig bedeutet hier, dass dies noch vor dem Einreichen eines Antrags zu geschehen hat. Auf diese Weise kann die öffentliche Meinung in die Planung des Unternehmens einfließen, bevor die Planung verfestigt ist.

Sobald die Genehmigungsbehörde Kenntnis von einem Vorhaben erhält, ermutigt sie die Unternehmen zur Information der Öffentlichkeit. Die Behörde kann eine frühzeitige Information aber nicht anordnen oder gar selbst durchführen, da ihr in diesem Planungsstadium keine verbindlichen Planungen oder Anträge vorliegen.

Bei Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen bei bergbaulichen Vorhaben ergibt sich aus der Verordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) und  Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG).

Rechtsgrundlage:

Anlage 1 UVPG

§ 1 Vorhaben

Verfahren

Trägerverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch das LBEG ist dann ein Planfeststellungsverfahren (PFV) mit Öffentlichkeitsbeteiligung. 

Rechtsgrundlage:

 § 9 UVPG

§ 52 Abs. 2a BBergG

Die Planfeststellungsunterlagen (= obligatorischer Rahmenbetriebsplan) mit der Umweltverträglichkeitsstudie werden hierfür bei den Samtgemeinden bzw. den selbstständigen Städten für die Dauer von einen Monat öffentlich ausgelegt.
Die Auslegung wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht, gemäß § 73 VwVfG.

Sofern durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet ist, sind parallel zur öffentlichen Auslegung  die Antragsunterlagen auch im Internet einsehbar, gemäß § 27a VwVfG.

Bis 14 Tage nach Beendigung der Auslegung kann jeder Bürger Einwendungen erheben oder Hinweise geben.
Die Stellungnahmen der Behörden und Vereinigungen sowie die Einwendungen der Bürger werden in einem Erörterungstermin mit dem Unternehmen und der Genehmigungsbehörde besprochen. Dabei sollen Unklarheiten beseitigt, aber auch Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.

Das LBEG prüft die Zulassungsvoraussetzungen des obligatorischen Rahmenbetriebsplanes nach dem Bundesberggesetz und die Genehmigungsfähigkeit eines bergbaulichen Vorhaben in jeglicher umweltfachlicher Sicht sowie aus Sicht des Planungsrechtes (Raumordnung und Landesplanung).
Der Bescheid wird bei den Samtgemeinden bzw. den selbstständigen Städten für die Dauer von zwei Wochen öffentlich ausgelegt und den Einwendern direkt oder über eine öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Parallel wird der Bescheid auch im Internet veröffentlicht.

Beides ist unter den oben genannten Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.

Bei Vorhaben ohne Umweltverträglichkeitsprüfung

Soweit für Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist, wird die Öffentlichkeit nicht direkt am Genehmigungsverfahren beteiligt. Dabei handelt es sich um Vorhaben, die der Gesetzgeber als wenig umweltrelevant einstuft.

Soweit ihre Planungshoheit betroffen ist, sind die Gemeinden am Genehmigungsverfahren zu beteiligen und können so die Interessen ihrer Bürger vertreten.

In einigen Fällen stoßen jedoch auch als wenig umweltrelevant eingestufte Vorhaben auf erhebliches öffentliches Interesse. Hier informieren das LBEG, das Niedersächsische Wirtschaftsministerium und das Niedersächsische Umweltministerium die Öffentlichkeit in Form von Pressemitteilungen und über das Internet.