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Zielpunkt einer Bohrung

Ein Bohrloch ist durch seinen Anfangs- und Endpunkt definiert. Der Zielpunkt ist der auf die Erdoberfläche projezierte Endpunkt der Bohrung oder der Endpunkt als Koordinate im Raum unter der Erdoberfläche.

Zulassungsvoraussetzungen für den Betriebsplan

Die Zulassungsvoraussetzungen für den Betriebsplan setzen sich folgendermaßen zusammen:

  1. Berechtigungsnachweis für die vorgesehenen Tätigkeiten (Erlaubnis, Bewilligung, Rahmenbetriebsplan etc.)
  2. Verantwortliche Personen (Anzahl, Fachkunde, körperliche Eignung)
  3. Vorsorge für den Arbeitsschutz Beschäftigter und Dritter im Betrieb, Schutz von Sachgütern, Betrieb nach den anerkannten Regeln der Bergbausicherheitstechnik, Sicherheits- und
    Gesundheitsschutzdokument (SGD), Angaben zu Stoffen und Zubereitungen (nach REACHVerordnung, Anwendung Ersatzgebot, Wassergefährdungsklassen (WGK), auch wenn kein anlagenbezogener Gewässerschutz gegeben ist
  4. Keine Beeinträchtigung anderer Bodenschätze (mit Vorrangstatus bzw. Bergbauberechtigung)
  5. Schutz der Tagesoberfläche (bzgl. Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf Verkehrswege oder die Sicherheit von Personen)
  6. Ordnungsgemäße Abfallentsorgung
  7. Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem den Umständen entsprechenden Ausmaß
  8. Sicherheit bereits geführter (Bergbau-)Betriebe
  9. Keine gemeinschädlichen Auswirkungen

 

Im Einvernehmen mit den Unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sind im Falle eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens vom LBEG weitere Belange zu prüfen, sofern ein Betriebsplan eine wasererchtliche Benutzung vorsieht:

  1. Vorlage wasserrechtlich zu prüfender Anträge
  2. Schutz von Gewässern nach den Regeln der Technik (Tiefbohrverordnung)

oder

  •  Schutz der Gewässer nach
    • dem Stand der Technik (Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    • dem Wassergesetz des jeweiligen Bundeslandes
    • der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
    • der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS)(nur für ortsfeste Anlagen)
  • Schutz der Gewässer durch
    • Gestaltung und Ausführung des Bohrplatzes (Rückhaltevermögen, Beständigkeit, Gefälleverhältnisse etc.)
    • Bohrlochaufbau
    • Qualität der Verrohrung und der Zementation (Nachweise über Druckbeständigkeit; Ringraumüberwachung etc.)
    • Nachweise zur Integrität/Dichtigkeit von Verrohrung und Zementation (Druckteste zur Verrohrung, Zementbondlogs etc.)
Zuständigkeitsbereich

Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) ist als Bergbehörde zuständig für die Länder

  • Niedersachsen
  • Schleswig-Holstein
  • Freie Hansestadt Bremen
  • Freie und Hansestadt Hamburg

Weiterhin bestehen Zuständigkeiten für die Küstengewässer sowie die „Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)" Deutschlands in der Nordsee sowie die AWZ in der Ostsee vor der Küste Schleswig-Holsteins.