18. Bergbau allgemein
18.A6 Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers nach § 136 NWG – Begriff der „geringen Menge“
Nr. AZ Verfügung vom PDF & Anlagen

18.A.6

- B II f 2.2.3-VIII-2006-001

 

12.01.2006

 

R_18-a-06_2006-01-12.pdf

R_18-a-06_2006-01-12-Anlage.pdf

 

Rundverfügung vom 16. Juli 1968 – I 2676/68 (18. a) 6 der Sammlung)

 

In § 136 des Nds. Wassergesetzes ist geregelt, dass für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in „geringen Mengen“ keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist. Dabei sind mehrere Fallgestaltungen zu unterscheiden, von denen aber nur zwei für die Tätigkeit des LBEG von besonderer Bedeutung sind:

 

  • Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Erlaubnis/Bewilligung nicht erforderlich für die genannten Benutzungen „in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck“. Nach der Gesetzeskommentierung kann ein vorübergehender Zweck vorliegen „bei der Versorgung von Baustellen, bei kurzfristigen Pumpversuchen und bei der Freihaltung von Baustellen, wenn es sich nicht um die Entwässerung von Großbaustellen handelt“.

Bei der Frage „geringe Menge“ kommt es sowohl auf die Entnahmemenge wie auf die örtlichen Verhältnisse an. Eine allgemeingültige Regelung dafür existiert derzeit nicht. Hilfsweise kann evtl. bei Erörterung der Angelegenheit mit den Wasserbehörden auf den aufgehobenen Erlass des Nds. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19.06.1968 zurückgegriffen werden, in dem eine Entnahmemenge von 50 m3/Tag für maximal 6 Monate als gering festgesetzt worden war. Eine Kopie des Erlasses ist beigefügt.

 

  • Nach § 136 Abs. 3 kann die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, welche Mengen bei einer Dauerbenutzung als gering anzusehen sind. Entsprechende Verordnungen sind von den früheren Bezirksregierungen Hannover (VO vom 27.11.2000 – Abl. RBHan. S. 624) und Weser-Ems (VO vom 1.11.1999 – Amtsbl. Reg-Bez. Weser-Ems S. 1110) erlassen worden. In beiden Verordnungen wird eine Menge von 10 m3/Tag für gewerbliche Zwecke genannt.

Die genannten Verordnungen gelten gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Auflösung der Bezirksregierungen vom 05.11.2004 (Nds. GVBl. S. 394) in den Grenzen der früheren Regierungsbezirke Hannover und Weser-Ems fort.

 

Ergänzender Hinweis:

 

Bei Grundwasserbenutzungen ist auch das Nds. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 05.09.2002, geändert durch das Gesetz vom 5.11.2004 (Nds. GVBl. S. 417) zu beachten, soweit die „geringen Mengen“ überschritten werden:

 

Nach Anlage 1 Nr. 3c) NUVPG ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung nicht nach § 136 NWG erlaubnisfrei ist, ab einer jährlichen Menge von 2000 m3 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen.

 

Die Bezugsverfügung wird aufgehoben.

 

 

gez.   L o h f f

18.D22 Fackeln im Erdöl-/Erdgasbergbau
Nr. AZ Verfügung vom PDF & Anlagen

18.D.22

B II f 1.1.3 VIII - 2005-001-II

 

18.10.2006

 

18-d-22_06-10-05.pdf

 

 

B II f 1.1.3 VIII - 2005-001-II: Fackeln im Erdöl-/Erdgasbergbau


 

Durch die mit dem „Artikelgesetz“ vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) erfolgte Änderung der Nr. 8.1 Spalte 2 der 4. BImSchV wurden „Anlagen zum Abfackeln von ... anderen gasförmigen Stoffen“ zu genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Fackeln sind der Nr. 8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen des Anhangs der 4. BImSchV zugeordnet. Die umweltgerechte Entsorgung der Gase durch Verbrennen steht bei Fackeln im Vordergrund.

Sie unterscheiden sich damit von den Feuerungsanlagen der Nr. 1 Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie der4. BImSchV. Bei diesen Anlagen liegt der Zweck der Verbrennung der Gase in der Wärmenutzung (Energienutzung).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass brennbare Gase erst dann abgefackelt werden dürfen, wenn alle anderen Nutzungsmöglichkeiten ausscheiden (s. Nr. 5.4.8.1a.2.2 TA Luft):

Gase sind grundsätzlich in Feuerungs- oder Verbrennungsmotoranlagen mit Energienutzung zu verbrennen.Sollen die Gase aus sicherheitstechnischen Gründen oder betrieblichen Erfor­dernissen ohne Energienutzung verbrannt werden, sind sie möglichst einer Abgasreinigung mit thermischer oder katalytischer Nachverbrennung zuzuführen.Erst wenn dies nicht möglich ist (z. B. weil infolge diskontinuierlich anfallender, stark schwankender oder nur in kurzen Zeitspannen anfallender Gasmengen eine Abgasreinigungseinrichtung auch bei Einsatz eines Gaspuffers nicht wirksam oder auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Gase nicht mit verhältnismäßigem Aufwand betrieben werden kann), sind die brennbaren gasförmigen Stoffe einer Fackel zuzuführen.

Im Erdöl-/Erdgasbergbau können nach ihrer Funktion folgende Fackelarten unter­schieden werden:

Fackeln für Test- oder Fracarbeiten, die an wechselnden Orten eingesetzt werden

Fackeln für Test- oder Fracarbeiten werden weniger als 12 Monate an einem Ort betrieben. Sie sind als „Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort“ (§ 1 Abs. 1 der 4. BImSchV) anzusehen und fallen damit nicht unter die Genehmigungspflicht des BImSchG bzw. der 4. BImSchV.

Im Betriebsplanzulassungsverfahren sind jedoch die Anforderungen zur Erfüllung des § 22 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen abzuprüfen. Hierzu wird in Nr. 1 der TA Luft u. a. ausgeführt:

„Soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht genehmigungs­bedürftigen Anlagen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, sollen die in Nummer 4 festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden. .... Soweit zur Erfüllung [dieser Pflichten] Anforderungen ... festgelegt werden können, können auch die in Nummer 5 für genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegten Vorsorge­anforderungen als Erkenntnisquelle herangezogen werden.“

Fackeln zur Verbrennung von Gasen aus Betriebsstörungen und Sicher­heitsventilen (Notfall- und Sicherheitsfackeln).

Derartige Fackeln - kurz Notfackeln genannt - , die der Anlagensicherheit dienen und nur bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs zum Einsatz kommen, sind keine „Anlagen, die betrieben werden sollen“ und fallen daher nicht unter den Genehmigungstatbestand der Nr. 8.1 Spalte 2 der 4. BImSchV (siehe auch Rund­verfügung 18. d) 5 vom 13.08.2002). Die ständig brennende(n) Zündflamme(n) (Süßgas) ist/sind in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Fackelgas, welches beim An- und Abfahren von Betriebsanlagen anfällt, ist nach hiesiger Auffassung dem Gas aus Betriebsstörungen und Sicherheitsventilen gleichzusetzen. Diese Regelung aus Nr. 5.4.4.4 TA Luft für Fackeln der Mineral­ölraffinerien kann für die Fackeln der Erdöl-/Erdgasindustrie wegen gleichartiger Verhältnisse analog angewendet werden.

Nach TA Luft Nr. 5.4.8.1a.2 und 5.4.8.1a.2.2 sind für Notfackeln emissions­begrenzende Anforderungen im Einzelfall festzulegen; ein Emissionsminderungs­grad von 99 %, bezogen auf den Gesamtkohlenstoff, darf nicht unterschritten werden.

Fackeln, mit denen regelmäßig überschüssige Gase verbrannt werden

Diese Fackeln sind nach Nr. 8.1 Spalte 2 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.

Notfall- und Sicherheitsfackeln, über die zusätzlich regelmäßig überschüs­sige Gase verbrannt werden

Notfackeln, die außer ihrer normalen Funktion als Sicherheitseinrichtung dem Verbrennen von überschüssigen Gasen (z. B. Entlösungsgasen) mit zusätzlichen Brennern dienen, fallen unter Nr. 8.1 Spalte 2 der 4. BImSchV und sind genehmi­gungsbedürftig.

In diesem Fall dient die Notfackel nur als Trägereinrichtung für den/die Brenner. Bei Nichtvorhandensein der Notfackel müsste eine eigene Fackel für die zu ent­sorgenden Gase errichtet werden.

Genehmigungsverfahren

Für genehmigungsbedürftige Fackeln (im Sinne des BImSchG) ist neben dem Betriebs­planverfahren noch eine BImSchG-Genehmigung erforderlich. Die drei Verfahrens­varianten sind in Anlage 1 (pdf-Dokument 46 KB) dargestellt. Für das BImSchG-Verfahren ist der „Leitfaden für Antragsteller“ (Rundverfügung 18. d) 11 vom 26.06.2003), dessen neueste Version im Internet über die Adresse

http://www.umwelt.niedersachsen.de/ verfügbar ist, zu beachten.

Anforderungen an genehmigungsbedürftige Fackelanlagen

In Anlage 2 (pdf-Dokument 75 KB) sind die Anforderungen der TA Luft an genehmigungsbedürftige Fackel­anlagen dargestellt. Hinsichtlich der dort unter Nr. 1 genannten Anforderungen an die Vorsorge hat der WEG ein Gutachten von Prof. Rist (TU München) erstellen lassen, das sich im Wesentlichen mit dem Emissionsminderungsgrad beschäftigte.

Prof. Rist kam in seinem Gutachten zu folgenden Ergebnissen:

Die vorgeschriebene Mindest-Fackeltemperatur von 850° C wird problemlos eingehalten. Sie besitzt allerdings geringe Aussagekraft und ist für den Nachweis der Emissionsminderung wenig geeignet. Temperaturmesseinrichtungen sind nicht erforderlich.

Mit fortschrittlichen Fackelköpfen werden über 99,9 % Emissionsminderungsgrad erreicht.

Hierfür ist insbesondere eine Sichtblende von großer Wichtigkeit.

Weitere Verbesserungen der Verbrennungsbedingungen sind z. B. durch Wirbel­gebiete und Drallströmungen, Brenngasstrahl-Oberflächenvergrößerung, opti­mierte Platzierung der Brennerdüsen oder Hochgeschwindigkeitsdüsen möglich.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Anforderungen der Nr. 5.4.8.1a.2.2 TA Luft von den heutigen Fackeln eingehalten werden können. Temperaturmessungen bzw. besondere Nachweise für den Emissionsminderungsgrad sind im Genehmigungsverfahren nicht zu fordern. Die weiteren Anforderungen nach den Nrn. 4 bzw. 5.2 und 5.3 sind jedoch zusätzlich zu beachten.

Emissionserklärungen

Genehmigungsbedürftige Fackeln gehören zu den Anlagen, für die nach § 4 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte – 11. BImSchV – alle 3 Jahre eine Emissionserklärung dem LBEG vorzulegen ist.

Hiervon kann das LBEG gemäß § 6 im Einzelfall eine Ausnahme erteilen, wenn von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.

Eine Ausnahmebewilligung ist nicht möglich, bei

Emissionen von Stoffen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der 11. BImSchV,Emissionen von Stoffen gemäß Anhang 4 der 11. BImSchV, wenn die Emis­sionen je Fackel 10% des dort genannten Schwellenwertes überschreiten

(siehe Rundverfügung 18. d) 14 vom 07.02.2005).

Emissionshandel

Hinsichtlich des Emissionshandels sind Fackeln derzeit nicht relevant.

Nach einer Information des Bundesumweltministeriums vom 27.07.2006 im Internet (www.bmu.de) soll aber das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 geändert werden.

Geplant ist, dass „Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen auf See oder in See-/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas mit einer Feuerungswärme­leistung von 20 MW oder mehr (Nr. 8.1 a Sp. 2 der 4. BImSchV)“ dann unter den Geltungsbereich des TEHG fallen werden.

In Vertretung

gez. Hammerschmidt