Schritt 8: Abfallwirtschaft
Abfälle

Allgemeines

Für die nicht bergbaulichen Abfällen ist der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetz hier darzulegen. Wenn ein Sonderbetriebsplan Abfallwirtschaft zugelassen worden ist, ist das Datum und das Aktenzeichen der Zulassung sowie gegebenenfalls die Befristung anzugeben. Der Unternehmer hat zu prüfen, ob die im Rahmen des Vorhabens anfallenden Abfälle im Sonderbetriebsplan aufgeführt worden sind. Gegebenenfalls sind zusätzliche Angaben hier erforderlich. dies gilt auch für bergbaulicher Abfälle die nicht den Bergbau betrieben verwertet oder beseitigt werden.

Abfälle

Abfallerzeugernummer

Wenn verschiedene Standort mit unterschiedlichen Abfallerzeugernummern vorhanden sind, sind alle Standorte mit den jeweiligen Erzeugernummern anzugeben z.B. Station A , Erzeugernummer.

Bergbaulichen Abfälle

Bergbaulichen Abfälle

Für die bergbaulichen Abfälle, die nicht nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet oder beseitigt werden, ist ein Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen und der Behörde anzuzeigen. Dieser ist spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen. Änderungen sind erneut anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen die beim Aufsuchen von Bodenschätzen, ausgenommen von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, anfällt. Dies gilt ebenfalls nicht für Betriebe, wo nicht kontaminiertes Bodenmaterial ausgehoben wird, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an den sie ausgehoben wurden, wieder verwendet werden.

Bergbauliche Abfälle

Betrieb einer eigenen Abfallentsorgungsanlage

Für die Errichtung und Betrieb einer eigenen Abfallentsorgungsanlage sind weitergehende Angaben erforderlich.

Bergbauliche Abfälle

Betrieb einer eigenen Abfallentsorgungsanlage

Für die Errichtung und Betrieb einer eigenen Abfallentsorgungsanlage sind weitergehende Angaben erforderlich.

Bergbauliche Abfälle

Abfallentsorgungsanlage Kategorie A

Wenn in die Abfallentsorgungsanlage unter die Kategorie A fällt, ist ein erweiterter Notfallplan an die für die Aufstellung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zuständige Organisation zu übermitteln. Hier ist das Datum der Übermittlung anzugeben.

Bergbauliche Abfälle

Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs

Über die Durchführung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Unternehmer hat mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung eingehalten werden.

Bergbauliche Abfälle

Wird die Errichtung, der Betrieb oder die Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung beantragt?

Die nachstehende Angaben sind im Anhang 6 der Allgemeinen Bundesbergverordnung als Angaben für Betriebspläne für Abfallentsorgungseinrichtungen gefordert.

Bergbauliche Abfälle

Alternativenprüfung

Hier sind Angaben über den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und über das Bestehen von Alternativstandorten zu machen.

Bergbauliche Abfälle

Sicherheitsleistung

Hier sind Angaben über Art, Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung oder Angaben über etwas Gleichwertiges, soweit es sich um eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A handelt anzugeben. Bürgschaftsurkunden oder Ähnliches können als Anhang hochgeladen werden.

Bergbauliche Abfälle

Abfallbewirtschaftungsplan

Dies trifft hier nur für die Errichtung zu, die bestehenden müssen den Abfallbewirtschaftungsplan bereits vorgelegt haben.

Bergbauliche Abfälle

Standfestigkeit

Es ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungseinrichtung die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, ist die Bildung von Sickerwasser durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich zu vermeiden, das Sickerwasserpotential der abgelagerten bergbaulichen Abfälle, den Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermitteln und zu bewerten sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung erforderlichenfalls zu behandeln.

Bergbauliche Abfälle

Überwachungsplan

Es sind Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtung zu treffen und einen Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der Abfallentsorgungseinrichtung oder einer Verunreinigung von Gewässern oder Boden.

Bergbauliche Abfälle

Zusätzliche Anforderungen

Für Absetzteiche, die Zyanid enthalten und für Abschlussbetriebspläne, die die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen beinhalten, sind weitere Anforderungen nach Nummer 5 und 6 des Anhangs hier anzugeben.