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Gastrocknungsanlage (GTA)

Eine Gastrocknungsanlagen (GTA) entziehen dem Rohgas das Wasser.

Ziel ist es die Gasqualität zu verbessern und Rohrleitungen und Aggregate vor Kondensat und somit auch vorKorrosion zu schützen. Bei der Gastrocknung werden Verfahren wie z.B. die Verdichtung, Kondensation oder Adsorption angewandt.

Gemeinschädliche Einwirkungen

Als Voraussetzung für eine Betriebsplanzulassung wird im Bundesberggesetz §55 Abs. 1 Nr. 9 eine Bestätigung des Antragsstellers gefordert, dass "gemeinschädliche Einwirkungen" durch die Aufsuchung und Gewinnung nicht zu erwarten sind.

Bestätigt werden soll, dass kein Schaden für das Allgemeinwohl droht, wie beispielsweise eine großräumige Grundwasserabsenkung.

Da es sich hier um einen eher 'historischen' Begriff handelt, der juristisch unterschiedliche Auslegung erfährt, ist eine eindeutige Begriffsklärung an dieser Stelle nicht möglich.

Heutzutage ist die Aussagekraft der ebenfalls geforderten und einzuhaltenden Umweltgesetze  (Wasserhaushaltsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz) erheblich"feinmaschiger" als ein 'historischer' Begriff.

Genehmigungsablauf Betriebsplanverfahren

Aus Sicht des LBEG

Zulassungsverfahren nach § 54 Abs. 2 Bundesbergesetz (Beteiligung von Gemeinden als Planungshoheit und Fachbehörden (Landkreisen) in ihrem Aufgabenbereich, ggf. direkt betroffene Private)

  1. Frühzeitige (freiwillige) Information an die betroffenen Kommunen vor Aufnahme des Beteiligungsverfahrens.
  2. Information des LBEG an betroffene Kommunen und Unternehmen über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens.
  3. Information des Vorhabenträgers über die technische Durchführung und den zeitlichen Ablauf des Vorhabens (idR. in Form einer Informationsveranstaltung in der Kommune).
  4. Abarbeitung von, in der Informationsveranstaltung aufgeworfenen, Fragen durch den Vorhabenträger.
  5. Aufnahme des Beteiligungsverfahrens nach Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung (durch interne Fachreferate des LBEG) des Betriebsplanantrages durch das LBEG.
  6. Bereitstellung geologischer und hydrogeologischer Bewertungen, die die Fachreferate (L 2.2 - Energieressource Erdöl und Erdgas und L 3.2 -Grundwasser- und Abfallwirtschaft, Altlasten Organisationsplan ) des LBEG. Das Fachreferat L3.2. führt, für die untere Wasserbehörde des betroffenen Landkreises, die Prüfung der Notwendigkeit zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch.
  7. Begründete Stellungnahme der o. g. Fachreferate des LBEG gegenüber den genehmigenden Referaten L 1.1/1.2 (Genehmigungsverfahren West bzw. Ost) mit einer Aussage, ob beispielsweise eine hydraulische Bohrlochbehandlung aus geologischer bzw. hydrogeologischer Sicht umweltrelevante Auswirkungen erzeugt.
  8. Auswertung der Stellungnahmen der Gemeinde und des betroffenen Landkreises, ggf. Klärung offener Fragen zu den zu formulierenden Nebenbestimmungen, ggf. Herstellung des Einvernehmens zu einer zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaubnis
  9. Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (§ 55 BBergG) Zulassung des Betriebsplanes bzw. Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (sogenannter gebundener Verwaltungsakt vgl. Genehmigung nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz, im Gegensatz zu ermessensbehafteten Entscheidungen vgl. naturschutzrechtliche oder wasserrechtliche Genehmigungen
  10. Klagemöglichkeit (unmittelbar Betroffener)
Genehmigungsaufsicht

 

Die Genehmigungsaufsicht ist die Kontrollinstanz der in den Genehmigungen schriftlich festgelegten Bedingungen (u.a. Nebenbestimmugnen). Das LBEG prüft mit der Genehmigungsaufsicht die Umsetzung der Inhalte. („Nachverfolgung von Genehmigungen “)

 

Die Genehmigungsaufsicht endet wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Nach Abschluss des Vorhabens ist die Bergaufsicht zuständig.

Aufsichtsprozesse gibt es vor (Genehmigungsaufsicht) - während (Betriebsüberwachung) und nach dem Vorhaben (Bergaufsicht).  Aufsichtsbehörde ist das LBEG.

 

 

Geologischer Dienst

Der Geologische Dienst ist eine zentrale geowissenschaftliche Einrichtung je Bundesland, die sich mit der Untersuchung, dem Schutz und dem Nutzen von Geo-Ressourcen beschäftigt.

Das Spektrum ist vielfältig und reicht von der Erschließung von Rohstoffen (Erdwärme, Kies, Erdgas usw.), der Bewertung von Georisiken (Erdfälle, Erdbebendienst usw.) bis hin zu Grundwasser- und Bodenschutz.

Mehr Informationen auf der jeweiligen Webseite des Bundeslandes. Für Niedersachsen unter: www.lbeg.niedersachsen.de

Gesteinsbarriere

Mit Gesteinsbarriere werden die Schichten des Deckgebirges (das überlagernde Gebirge) bezeichnet, die oberhalb der Lagerstätte einen dichten Abschluss der Lagerstätte zur Erdoberfläche gewährleisten.

Gewinnung

Laut Bundesberggesetz § 4 Absatz 2 versteht man unter Gewinnen das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

Ausgenommen davon sind Maßnahmen, die im Rahmen einer Bebauung stattfinden, (Grundstück, städtebauliche Nutzung, an oder zum Schutz von Gewässern).

Bodenschätze können unter Tage oder im Tagebau gewonnen werden, wobei die Art der Gewinnung ganz entscheidend vom Bodenschatz abhängt.

Der technische Aufwand, der Umfang der Gewinnung und – ganz entscheidend – der Einfluss auf die Umwelt und die Bevölkerung sind sehr entscheidend für die zu beachtenden Gesetze.

Gewinnungsberechtigung

Das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen besteht nach Bundesberggesetz §4 Absatz 6.

Gon

Ein Gon ist definiert als der vierhundertste Teil des Vollwinkels. 

1 Vollwinkel = 400 gon = 360°

1 gon = 0,9 Grad

 

Das Gon ist keine SI-Einheit, jedoch in den EU-Staaten und in der Schweiz eine gesetzliche Einheit.