Rahmenbetriebsplan

Rahmenbetriebspläne sind für einen bestimmten längeren Zeitraum aufzustellen. Die Länge richtet nach dem Vorhaben.

Ein Rahmenbetriebsplan enthält allgemeine Angaben über:

  • das beabsichtigte Vorhaben,
  • dessen technische Durchführung,
  • den voraussichtlichen zeitlichen Ablauf. 

Er soll, soweit zutreffend, nach Maßgabe der Anlagen aufgestellt werden.

Ziel

Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann („positives Gesamturteil“).

Dabei kommt der Lagerstättengebundenheit des Bergbaus, im Gegensatz zu einem sonstigen gewerblichen Betrieb, besondere Bedeutung zu.

Pflicht?

Für UVP-pflichtige Vorhaben gemäß UVP-V Bergbau sind dem LBEG Rahmenbetriebspläne obligatorisch vorzulegen. Über dessen Zulassung wird in einem Planfeststellungsverahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit entschieden.

Für bestimmte Vorhaben kann das LBEG fakultativ Rahmenbetriebspläne fordern, beispielsweise für Aufschlussbohrungen.

Beteiligung

Am Genehmigungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan kann das LBEG Dritte beteiligen:

  • Fachbehörden in ihrem Aufgabenbereich (Landkreise und kreisfreie Städte)
  • betroffene Gemeinden als Planungsträger
  • private durch das Bergbauvorhaben Betroffene
Genehmigung – und nun?

Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes (sowohl fakultativ als auch obligatorisch) berechtigt den Unternehmer nicht zur Ausführung des Vorhabens. Dazu sind im Anschluss Haupt- bzw. Sonderbetriebspläne vorzulegen.

Mit Zulassung des Betriebsplanes verpflichtet sich das Unternehmen

  • zur antragsgemäßen Durchführung des Vorhabens,
  • jegliche Änderungen zum genehmigten Betriebsplan dem LBEG unverzüglich anzuzeigen (z.B. Verzögerungen beim Bohrtermin oder Änderung der Bohrrichtung, -maschinen, -flüssigkeiten).

Unternehmerverantwortung

Für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Nebenbestimmungen ist der Unternehmer verantwortlich. Der Unternehmer kann bestimmte Pflichten und Befugnisse (§ 62 BBergG) auf verantwortliche Personen (§ 58 BBergG) übertragen.