Erlaubnis

Bei einer bergrechtlichen Erlaubnis, auch Aufsuchungserlaubnis genannt, handelt es sich um das Recht, in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums vorrangig einen Rohstoff erkunden zu dürfen, siehe § 7 Erlaubnis.

Unternehmen müssen die geplanten Tätigkeiten im Antrag skizzieren.

Die Aufsuchungserlaubnis berechtigt nicht zur Durchführung von technischen Maßnahmen, wie dem maschinellen Niederbringen von Bohrungen oder der Durchführung von seismischen Untersuchungen.
Hierfür ist ein durch das LBEG vorab genehmigter Betriebsplan nötig.

Zeitrahmen

Erlaubnisse werden in der Regel für zwei Jahre erteilt. Sie werden jedoch vorzeitig aufgehoben, wenn der Inhaber nach dem Verlauf eines Jahres noch nicht aktiv gewesen ist oder die Erlaubnis freiwillig zurückgibt.

Inhalt

Bestandteil des Antrags ist ein Arbeitsprogramm. Darin beschreibt der Unternehmer, wie er die Aufsuchung durchführen möchte.

Beispiel:

  • Im 1. Jahr: Recherche nach Informationen über den Untergrund, gezielte Auswertungen dieser Informationen (Prozessing, Reprozessing etc.).
  • Im 2. Jahr: Machbarkeitsstudie, die möglicherweise weitere Aufschlussmaßnahmen, z. B. geophysikalische Untersuchungsarbeiten
    oder eine Bohrung, als Abschluss des Aufsuchungsprogrammes beinhaltet.

 

Das Unternehmen muss ferner gegenüber dem LBEG glaubhaft machen,
dass es die für die geplanten Aktivitäten erforderlichen Mittel
aufbringen kann.

Eine öffentliche Beteiligung ist im Rahmen eines Erlaubnis-/Bewilligungs-Antrags nicht erforderlich.

Für die Durchführung von Erkundungsarbeiten, beispielsweise geophysikalischen Untersuchungsarbeiten oder Bohrungen, muss das Unternehmen im weiteren Genehmigungsverfahren einen Betriebsplan einreichen. Erst der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
(§ 55 BBergG) und die Zulassung des Betriebsplanes berechtigen zur Durchführung von bergbaulichen Maßnahmen.

Genehmigung – und nun?

Mit Erhalt der Erlaubnis verpflichtet sich das Unternehmen:

  • zur Durchführung von Untersuchungen, wie diese im Antrag beschrieben und genehmigt wurden (sog. Arbeitsprogamm).
  • zur zeitlichen Terminierung der Aktivitäten, wie diese im Arbeitsprogramm aufgeführt wurden.
  • zur Offenlegung der finanziellen Leistungsfähigkeit gegenüber dem LBEG.
  • zur Bereitstellung der Ergebnisse in Form von Jahresberichten und eines Endberichtes gegenüber dem LBEG.

Für die Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat der Inhaber der Erlaubnis zudem jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten.

Unternehmerverantwortung

Für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Nebenbestimmungen ist der Unternehmer verantwortlich. Der Unternehmer kann bestimmte Pflichten und Befugnisse (§ 62 BBergG) auf verantwortliche Personen (§ 58 BBergG) übertragen.