Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung – NDiG
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung – NDiG

Stand: 21.02.2017

dieses Gesetz existiert derzeit als Referentenentwurf und soll ab 1.1.2018 gelten. Ersteller ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport

 

"Niedersächsisches Gesetz zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung (Digitalverwaltungsgesetz – NDiG) und zur Änderung weiterer Vorschriften"

 

Stand 24.11.2017

Das Gesetz wir hier an dieser Stelle aufgeführt sobald es beschlossen ist.

 

Stand 11.07.2018

Entwurf des NDiG

NDiG_Einbr_LT_GE_u._Begr_LT.pdf

 

Stand 20.01.2020

Fußnoten

  • § 6 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. EU Nr. L 133 S.1).
  • Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 291)