OZG - Onlinezugangsgesetz
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen

§ 1

Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen

(1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die

Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Dies gilt nicht, soweit die Verwaltungsleistung sich hierzu nicht eignet.

(2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem

Portalverbund zu verknüpfen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von

Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen

Portalen angeboten wird.

(2) Das „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot

eines Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angeboten einzelner

Behörden.

(3) „Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung

von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information

des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze.

(4) „Nutzer“ sind diejenigen, die Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen, zum

Beispiel Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen.

(5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Identifizierungskomponente, die eine staatliche

Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung der Nutzer

zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt.

Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig.

(6) „IT-Komponenten“ im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Anwendungen, Basisdienste

und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben,

die für die Anbindung an den Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes

und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Portalverbund erforderlich sind.

§ 3

Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten

(1) Der Portalverbund stellt sicher, dass Nutzer über alle Verwaltungsportale von

Bund und Ländern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen

dieser Verwaltungsträger erhalten.

(2) Bund und Länder stellen im Portalverbund Nutzerkonten bereit, über die sich

Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von

Bund und Ländern einheitlich identifizieren können. Die besonderen Anforderungen einzelner

Verwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen.

§ 4

Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren

(1) Für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Ausführung

von Bundesgesetzen dienen, wird die Bundesregierung ermächtigt, im Benehmen mit

dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung

bestimmter IT-Komponenten nach § 2 Absatz 6 verbindlich vorzugeben. In der

Rechtsverordnung kann auch die Verwendung von IT-Komponenten geregelt werden, die

das jeweils zuständige Bundesministerium bereitstellt. Die Länder können von den in der

Rechtsverordnung getroffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen, soweit sie für

den Betrieb im Portalverbund geeignete IT-Komponenten bereitstellen.

(2) Die Länder sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen

für den Einsatz der nach Absatz 1 vorgegebenen Verfahren sicherzustellen.

§ 5

IT-Sicherheit

Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten

IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards

durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern ohne Zustimmung

des Bundesrates festgelegt. § 9 BDSG ist zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Standards

der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten

nutzen. Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht

nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 6

Kommunikationsstandards

(1) Für die Kommunikation zwischen den im Portalverbund genutzten informationstechnischen

Systemen legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem ITPlanungsrat

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen

Kommunikationsstandards fest.

(2) Für die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die der Ausführung von Bundesgesetzen

dienen, an die im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systeme

legt das für das jeweilige Bundesgesetz innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung

mit Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards

fest. Das Bundesministerium des Innern setzt sich mit dem IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen.

(3) Für die Anbindung der der Ausführung sonstiger Verwaltungsverfahren dienender

informationstechnischer Systeme an im Portalverbund genutzte informationstechnische

Systeme legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem IT-Planungsrat

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards

fest.

(4) Die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegebenen Standards ist für alle

Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten

werden. Von den in den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen

kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 7

Für die Nutzerkonten zuständige Stelle

Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die den Nutzern die Einrichtung

eines Nutzerkontos anbietet.

§ 8

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

(1) Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen

Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige

Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Zur Feststellung der

Identität des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende

Daten verarbeitet werden:

1. bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsname, Geburtsort,

Geburtsland, Geburtsdatum, akademischer Grad, bei Nutzung der elektronischen

Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes oder §

78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland

und die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen.

Bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit der eID-Funktion sind grundsätzlich

das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln.

2. bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder

Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Registerort soweit vorhanden, Anschrift

des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans

oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans

oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma,

Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und

Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben. Soweit eine natürliche

Person für ein Unternehmen handelt, sind die in der eID gespeicherten personenbezogenen

Daten mit Ausnahme der „Anschrift“ zu verwenden.

(2) Zur Kommunikation mit dem Nutzer können zusätzlich folgende Daten erhoben

und verarbeitet werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes

eines anderen EU/WG-Staates gemäß eIDAS-Verordnung, E-Mail-Adresse.

(3) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage

der Identitätsdaten erfolgen. Mit Einwilligung des Nutzers ist eine dauerhafte Speicherung

der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsleistung

zuständige Behörde zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss

der Nutzer jederzeit die Möglichkeit haben, alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen.

(4) Die für die Abwicklung einer Verwaltungsleistung zuständige Behörde kann im

Einzelfall mit Einwilligung des Nutzers die für die Identifizierung des Nutzers erforderlichen

Daten bei der für das Nutzerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen.